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Anpassung der Handelsbilanz an die steuerliche Betriebsprüfung
[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 857Im Zuge des BilMoG wurde die umgekehrte Maßgeblichkeit aufgehoben: Ausschließlich auf Steuerrecht basierende Wahlrechte können nunmehr in der Steuerbilanz, müssen aber nicht mehr in der Handelsbilanz ausgeübt werden. Fraglich ist somit, inwieweit eine Anpassung der Handelsbilanz an die steuerliche Betriebsprüfung noch sinnvoll oder möglich ist.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in BBK 18/2010 S. 857.
I. Maßgeblichkeitsgrundsatz nach BilMoG
Das Maßgeblichkeitsprinzip nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG gilt auch nach BilMoG. Aufgehoben wurde hingegen der [i]Abweichende Ausübung von WahlrechtenGrundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit, so dass bei der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts nicht mehr auf die handelsrechtliche Bilanzierung geachtet werden muss.
Möglich ist, die degressive AfA in der Steuerbilanz und die lineare AfA in der Handelsbilanz anzusetzen.
II. Latente Steuern bei Abweichungen zwischen Steuer- und Handelsbilanz
Nach BilMoG dürfte die Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit zu einer [i]Zunahme passiver latenter SteuernZunahme passivierungspflichtiger latenter Steuern führen, wenn steuerliche Begünstigungen in Anspruch genommen oder Wahlrechte in der Handelsbilanz abweichend von der Steuerbilanz ausge...