Obersten Finanzbehörden der Länder BStBl 2009 I S. 552

Erbschaftsteuer; Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (AEBewLuF)

Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes

Zu § 158 BewG

Abschnitt 1 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

(1)  1Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens umfasst nach § 158 Abs. 1 BewG alle Wirtschaftsgüter, die objektiv einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. 2Die Definition der wirtschaftlichen Einheit richtet sich tätigkeitsbezogen nach den Grundsätzen der R 15.5 EStR und im Übrigen nach § 2 BewG.

(2)  1Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 158 Abs. 2 BewG) setzt weder eine Mindestgröße noch einen vollen land- und forstwirtschaftlichen Besatz mit Wirtschaftsgebäuden, Betriebsmitteln usw. voraus. 2Auch ein einzelnes land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück, das gemäß § 159 BewG nicht zum Grundvermögen zu rechnen ist, kann ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sein. 3Mehrere Flächen werden ohne Rücksicht auf ihre räumliche Lage unter der Voraussetzung zu einer wirtschaftlichen Einheit vereinigt, dass sie zusammen bewirtschaftet werden und zwischen ihnen ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. 4Das ist zu verneinen, wenn die Bewirtschaftung abgelegener Flächen von der Hofstelle oder einem sonstigen Sitz der Betriebsleitung aus nach der Verkehrsauffassung nicht möglich ist oder der Betriebsinhaber keine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit und eigene Aufsicht über die sachdienliche Nutzung dieser Flächen hat. 5Besonderheiten der jeweiligen Nutzung sind zu berücksichtigen.

(3)  1Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft von einer (Personen-)Gesellschaft oder Gemeinschaft betrieben (§ 158 Abs. 2 Satz 2 BewG), ist der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens einheitlich zu ermitteln (§ 3 BewG). 2Dabei sind außer den Wirtschaftsgütern, die der Gesellschaft oder Gemeinschaft gehören, auch die im Eigentum eines oder mehrerer Gesellschafter oder Gemeinschafter stehenden und dem Betrieb auf Dauer zu dienen bestimmten Wirtschaftsgüter, z. B. Nutzflächen, Gebäude oder Betriebsmittel, in den Betrieb einzubeziehen. 3Dagegen scheidet die Zurechnung von Wirtschaftsgütern aus, die zwar dem Betrieb dauernd zu dienen bestimmt sind, jedoch im Eigentum eines Nichtgesellschafters bzw. -gemeinschafters stehen. 4Die Sätze 2 und 3 gelten auch bei Ehegatten.

(4)  1Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, können auch Grunddienstbarkeiten und betrieblich veranlasste wiederkehrende Nutzungen und Leistungen gehören. 2Die Aufzählung der einzelnen Wirtschaftsgüter in § 158 Abs. 3 Satz 1 BewG ist nicht abschließend. 3Entscheidend ist ihre Zweckbestimmung am Bewertungsstichtag (§ 12 Abs. 3 ErbStG in Verbindung mit §§ 151, 157 BewG).

(5)  1Grund und Boden sowie Gebäude, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören auch dann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn der Betrieb ganz oder in Teilen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht bewirtschaftet wird. 2Das ist der Fall, wenn sie keine Zweckbestimmung erhalten haben, die zu einer zwingenden Zuordnung zum Grund- oder Betriebsvermögen führen. 3Als Beispiele hierfür kommen in Betracht:

  1. Grund und Boden, der auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, z. B. stillgelegte Flächen;

  2. der Wohnteil, der wegen Änderung der Anzahl der zum Haushalt des Betriebsinhabers gehörenden Familienangehörigen oder der Altenteiler nicht oder nicht voll genutzt wird;

  3. Wirtschaftsgebäude, die vorübergehend oder dauernd teilweise oder ganz leer stehen, z. B. gehört der leer stehende Rindviehstall eines Betriebs, dessen Inhaber wegen Wirtschaftsumstellung das Rindvieh abgeschafft hat, zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.

(6) Zu den Betriebsmitteln eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehören außer den Pflanzenbeständen und Vorräten, den Maschinen und Geräten auch die Tierbestände nach Maßgabe der §§ 169 und 175 BewG.

Abschnitt 2 Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Betriebsvermögen

(1)  1Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen ist vom Betriebsvermögen vorrangig nach R 15.5 EStR abzugrenzen. 2Wirtschaftsgüter, die außer im eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch in einem demselben Inhaber gehörenden Gewerbebetrieb verwendet werden, gehören grundsätzlich nur insoweit zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, als sie nicht nach § 95 BewG dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind.

(2)  1Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die im Eigentum einer der in § 97 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen stehen, sind wegen der Rechtsform des Eigentümers Betriebsvermögen. 2Die Flächen sind als Betriebsgrundstücke nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.

(3)  1Wird für die Erbschaft-/Schenkungsteuer der Wert des Betriebsvermögens bzw. ein Anteil daran oder der Wert nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften benötigt, ist im Fall des § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG (Mindestwert) ein Grundbesitzwert festzustellen. 2Ein Betriebsgrundstück umfasst in diesem Fall neben den in § 158 Abs. 3 BewG genannten Wirtschaftsgütern auch das in § 158 Abs. 4 BewG ausdrücklich nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnete Vermögen einschließlich der damit jeweils im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten.

(4)  1Gehören Tierbestände oder Zweige des Tierbestands weder nach § 169 BewG noch nach § 175 BewG zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, gehören auch die mit ihnen in wirtschaftlicher Verbindung stehenden Gebäude oder Gebäudeteile nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. 2Zu den Gebäuden und Gebäudeteilen sind auch die Grundflächen und die Beiflächen, wie Zuwege, Auslauf für Tiere usw., zu rechnen. 3Mit den Tierbeständen gehören auch die übrigen mit ihnen wirtschaftlich zusammenhängenden Wirtschaftsgüter, wie Futtermittel und andere Betriebsmittel sowie die damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten, nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.

(5) Wird ein Gewerbebetrieb in einem Gebäude unterhalten, das auch dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dient, ist der entsprechende Gebäudeteil nur insoweit dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen, als er nicht nach § 95 Abs. 1 BewG dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist.

H 2 Hinweise zu Abschnitt 2

Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft

R 15.5 EStR, vgl. Anlage 1

Abschnitt 3 Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom übrigen Vermögen

(1)  1Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen (§ 158 Abs. 4 Nr. 3 BewG) gehören nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. 2Zu den Beteiligungen gehören insbesondere die Anteile an anderen Personengesellschaften bzw. -gemeinschaften oder Anteile an Kapitalgesellschaften, für die jeweils ein eigenständiger Wert zu ermitteln ist. 3Für Beteiligungen an Maschinengemeinschaften, die ausschließlich für ihre Gesellschafter bzw. Gemeinschafter tätig sind, ist ein eigenständiger Wert zu ermitteln und dem übrigen Vermögen zuzurechnen (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG). 4Soweit eine Maschinengemeinschaft die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllt, sind die Wirtschaftsgüter als Betriebsvermögen zu erfassen (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG).

(2) Bewegliche Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, tatsächlich aber am Bewertungsstichtag (> Abschnitt 27) einem derartigen Betrieb des Eigentümers nicht dienen, gehören nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum übrigen Vermögen.

(3)  1Der Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zählt nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 158 Abs. 4 Nr. 4 BewG), sondern zum übrigen Vermögen. 2Der Überbestand wird in der Weise ermittelt, dass vom gesamten Wert aller umlaufenden Betriebsmittel der gesamte Wert des Normalbestandes an umlaufenden Betriebsmitteln abgezogen wird; dabei ist nach Nutzungen vorzugehen.

(4) Nach § 158 Abs. 4 Nr. 7 BewG gehören die Pensionsverpflichtungen nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern sind bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs im Erbfall als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 ErbStG und im Schenkungsfall bei der Ermittlung des Steuerwerts der freigebigen Zuwendung (§ 7 Abs. 1 ErbStG) zu berücksichtigen.

Zu §§ 158, 159 BewG

Abschnitt 4 Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen

(1)  1Zu den Wirtschaftsgütern, die zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und dem Grundvermögen abzugrenzen sind, gehören insbesondere der Grund und Boden sowie die Wohn- und Wirtschaftsgebäude (§ 158 Abs. 4 Nr. 1 BewG). 2Ob eine Fläche oder ein Gebäude zum Grundvermögen oder zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, ist bei der Feststellung des Grundbesitzwerts für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu entscheiden.

(2) Bei der Beherbergung von Fremden richtet sich die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen nach den Grundsätzen von R 15.7 EStR.

(3)  1Wirtschaftsgüter gehören vorbehaltlich § 159 BewG zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn sie einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind. 2Für die Abgrenzung im Falle des § 159 BewG gelten die Regelungen in Abschnitt 2 Abs. 2 bis 7 BewRGr sinngemäß.

H 4 Hinweise zu Abschnitt 4

Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen

(BStBl 2003 II S. 908)

Zu § 160 BewG

Abschnitt 5 Wirtschaftsteil

(1) Der Wirtschaftsteil umfasst die in § 160 Abs. 2 BewG aufgeführten Nutzungen, Nebenbetriebe einschließlich der dazugehörigen Wirtschaftsgebäude, Betriebsmittel und immateriellen Wirtschaftsgüter sowie die Wirtschaftsgüter Abbauland, Geringstland und Unland.

(2)  1Die Gesamtfläche des Wirtschaftsteils gliedert sich in

  1. die landwirtschaftlich genutzten Flächen,

  2. die forstwirtschaftlich genutzten Flächen,

  3. die weinbaulich genutzten Flächen,

  4. die gärtnerisch genutzten Flächen,

  5. die sonstigen Flächen (z. B. Geringstland, Unland, Abbauland, fischereiwirtschaftlich genutzte Wasserflächen),

  6. die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen, soweit sie nicht zu den Betriebswohnungen oder zum Wohnteil gehören.

2Zu den jeweiligen Flächen gehören auch Wege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen.

(3)  1Die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen umfassen die Gebäude- und Gebäudenebenflächen, soweit sie nicht den Wohngebäuden zuzuordnen sind. 2Nicht zu den Wohngebäuden gehörende Gartenflächen (> Abschnitt 26 Abs. 6) sind der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen. 3Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Hof- und Wirtschaftsgebäudefläche einzubeziehen; dies gilt auch für unproduktive Wasserflächen, Bewässerungsteiche, Dämme, Uferstreifen und dergleichen, die nicht als Unland klassifiziert sind. 4Diese Flächen sind regelmäßig aus den Katasterunterlagen zu übernehmen. 5Sind in einem forstwirtschaftlichen Betriebswerk oder Betriebsgutachten derartige Flächenanteile der forstwirtschaftlichen Nutzung zugerechnet, ist dem bei der Bewertung zu folgen. 6Wegen der Behandlung der Wege und Holzlagerplätze bei der forstwirtschaftlichen Nutzung > Abschnitt 7 Abs. 2.

(4)  1Als Wirtschaftsgebäude kommen insbesondere Gebäude zur Unterbringung von Vieh, Vorräten, Maschinen und anderen Betriebsmitteln sowie Verkaufs-, Arbeits- und Sozialräume in Betracht. 2Hierzu gehören auch Büros, in denen ausschließlich die mit der Betriebsorganisation und Betriebsführung zusammenhängenden Arbeiten vorgenommen werden.

(5) Werden Tierbestände, die nach § 169 BewG zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören, vom Inhaber dieses Betriebs vorübergehend in einen anderen Betrieb als Pensionsvieh gegeben, sind diese Tierbestände auf Grund der Eigentümerstellung und der objektiven Zweckbestimmung nicht dem Pensionsbetrieb, sondern dem Betrieb des Inhabers zuzurechnen.

(6)  1Stückländereien bilden eine wirtschaftliche Einheit für sich (§ 160 Abs. 7 BewG). 2Dabei handelt es sich regelmäßig um einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Grund einer Nutzungsüberlassung dauernd zu dienen bestimmt sind. 3Unter den Begriff der Stückländereien fallen auch die Flächen, die aus einem vollständigen Betrieb heraus, zu dem auch Gebäude und Betriebsmittel gehören, überlassen werden, da die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern, die der Bewirtschaftung dieser Fläche dienen, nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören. 4Voraussetzung für eine gesonderte Bewertung als Stückländerei ist, dass die Nutzungsüberlassung am Bewertungsstichtag noch mindestens 15 Jahre beträgt. 5Dies gilt unabhängig von der Art der Nutzungsüberlassung und den damit verbundenen Möglichkeiten einer Vertragsverlängerung. 6Mehrere Stückländereien in der Hand eines Eigentümers können zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden.

(7) Wirtschaftsteil, Betriebswohnung und Wohnteil können jeweils für sich einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden.

H 5 (6) Hinweise zu Abschnitt 5 (6)

Pensionsvieh

(BStBl 1956 III S. 202)

Abschnitt 6 Landwirtschaftliche Nutzung

(1)  1Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Pflanzen- und Tierproduktion dienen. 2Hierzu gehören die Nutzungsarten (Betriebsformen) Ackerbau, Futterbau und Veredlung nach Maßgabe des § 169 BewG. 3Als landwirtschaftliche Nutzung sind auch die Betriebsformen Pflanzenbau-Verbund, Vieh-Verbund sowie Pflanzen- und Viehverbund einzustufen (> Abschnitt 29 Abs. 3).

(2)  1Nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören grundsätzlich der spezialisierte Anbau von Hopfen, Tabak und Spargel und anderen Sonderkulturen. 2Soweit eine landwirtschaftliche Nutzung vorliegt, ist jedoch der Anbau von Hopfen, Spargel und Tabak nach § 160 Abs. 2 Satz 2 BewG als landwirtschaftliche Nutzung zu erfassen. 3Die Saatzucht, Besamungsstationen und Weihnachtsbaumkulturen gehören ebenfalls nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung, sondern zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.

(3)  1Die Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung bestimmen sich nach den Anbauverhältnissen am Bewertungsstichtag. 2Zur Ermittlung der Anbauverhältnisse sind die veröffentlichten Standarddeckungsbeiträge der selbst bewirtschafteten Flächen- und Tiereinheiten maßgeblich. 3Bei der Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierhaltung ist § 169 BewG in Verbindung mit den Anlagen 19 und 20 zum BewG und § 175 Abs. 2 BewG zu beachten.

(4)  1Gemeinschaftliche Tierhaltungen sind nach § 51a BewG i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 EStG der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen und damit land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne der §§ 158 ff. BewG. 2Die Tierzucht ist der landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne des § 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG und der Nutzungsart Veredlung im Sinne der Anlage 14 zum BewG zuzuordnen.

H 6 Hinweise zu Abschnitt 6

Standarddeckungsbeiträge

(BStBl 2009 I S. 479) und Anlage 2

Abschnitt 7 Forstwirtschaftliche Nutzung

(1)  1Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung und Gewinnung von Rohholz dienen. 2Wirtschaftsgüter der forstwirtschaftlichen Nutzung sind insbesondere die der Holzerzeugung dienenden Flächen, die Waldbestockung sowie die Wirtschaftsgebäude und die Betriebsmittel. 3Zu dem normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln der forstwirtschaftlichen Nutzung gehört auch eingeschlagenes Holz, soweit es den jährlichen Nutzungssatz im Sinne des § 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG nicht übersteigt. 4Ein Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln zählt zum übrigen Vermögen. 5Durch Windbruch und Windwurf angefallenes Holz gilt solange nicht als eingeschlagen, wie es mit der Wurzel verbunden ist.

(2)  1Die Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung umfasst alle Flächen, die dauernd der Erzeugung von Rohholz gewidmet sind (Holzboden- und Nichtholzbodenfläche). 2Zur Holzbodenfläche rechnen neben bestockten Flächen, die sich in Baumartengruppen gliedern, auch Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 m nicht übersteigt, und Flächen, die nur vorübergehend nicht bestockt sind (Blößen). 3Die übrige Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung umfasst eventuell vorhandene Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen sowie die Nichtholzbodenfläche. 4Zur Nichtholzbodenfläche rechnen die dem Transport und der Lagerung des Holzes dienenden Flächen (Waldwege, ständige Holzlagerplätze usw.), wenn sie nicht zur Holzbodenfläche gerechnet werden. 5Dazu gehören auch die Flächen der Saat- und Pflanzkämpe und der Samenplantagen, wenn sie zu mehr als zwei Drittel der Erzeugung von Pflanzen für den eigenen Betrieb dienen (> Abschnitt 12 Abs. 2). 6Das gilt auch für Wildäcker und Wildwiesen, soweit sie nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung oder zum Geringstland gehören. 7In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene bodengeschätzte Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder Baumschulen bzw. Weihnachtsbaumkulturen dienen, gehören nicht zur forstwirtschaftlichen Nutzung.

Abschnitt 8 Weinbauliche Nutzung

(1)  1Zur weinbaulichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Trauben sowie der Gewinnung von Maische, Most und Wein aus diesen dienen. 2Wirtschaftsgüter der weinbaulichen Nutzung sind insbesondere die Flächen zur Erzeugung von Trauben, die Wirtschaftsgebäude und Betriebsmittel, die der Traubenerzeugung, der Gewinnung von Maische und Most sowie dem Ausbau und der Lagerung des Weines dienen. 3Bei Betrieben, die die erzeugten Trauben zu Fass- und Flaschenwein ausbauen, gehören die gesamten Vorräte an Fass- und Flaschenwein aus den Ernten der letzten fünf Kalenderjahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln (§ 173 Abs. 1 BewG).

(2)  1Die Fläche der weinbaulichen Nutzung des Betriebs umfasst die im Ertrag stehenden Rebanlagen, die vorübergehend nicht bestockten Flächen sowie die noch nicht ertragsfähigen Jungfelder. 2Der Anbau von Reben zur Gewinnung von Unterlagsholz, so genannte Rebmuttergärten, und die Anzucht von Pflanzreben, sogenannte Rebschulen, gehören zur weinbaulichen Nutzung, wenn sie zu mehr als zwei Drittel dem Eigenbedarf des Betriebs dienen. 3Ist dies nicht der Fall, sind Rebmuttergärten und Rebschulen dem Nutzungsteil Baumschulen der gärtnerischen Nutzung zuzuordnen (> Abschnitt 12 Abs. 3). 4In die Weinbaulage eingesprengte Flächen anderer Nutzungen sind der weinbaulichen Nutzung zuzurechnen, wenn sie nur vorübergehend nicht weinbaulich genutzt werden. 5Ehemalige Weinbauflächen, die brach liegen und bei denen zukünftig nicht mehr mit einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen ist, sind nach den jeweiligen Verhältnissen Geringstland oder Unland.

Abschnitt 9 Gärtnerische Nutzung

(1)  1Zur gärtnerischen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Anbau von Gemüse, Blumen- und Zierpflanzen, Obst sowie Baumschulerzeugnissen dienen. 2Die gärtnerische Nutzung gliedert sich in die Nutzungsteile:

  1. Gemüsebau (> Abschnitt 10),

  2. Blumen- und Zierpflanzenbau (> Abschnitt 10),

  3. Obstbau (> Abschnitt 11),

  4. Baumschulen (> Abschnitt 12).

(2)  1Die Zurechnung der Flächen zu den Nutzungsteilen bestimmt sich nach §§ 161, 174 BewG. 2Ist eine Zurechnung am Bewertungsstichtag nicht möglich, sind die Verhältnisse nach der vorgesehenen Nutzung der Fläche zu Grunde zu legen (§ 174 Abs. 3 BewG).

Abschnitt 10 Nutzungsteil Gemüsebau sowie Blumen- und Zierpflanzenbau

(1)  1Die Fläche der Nutzungsteile Gemüsebau sowie Blumen- und Zierpflanzenbau ist für die Bewertung in folgende Nutzungsarten aufzugliedern:

  1. durch Gemüsebau genutzte Flächen:

    1. Freilandflächen,

    2. Flächen unter Glas und Kunststoffen;

  2. durch Blumen- und Zierpflanzenbau genutzte Flächen:

    1. Freilandflächen,

    2. Flächen unter Glas und Kunststoffen.

2Zur Fläche des Nutzungsteils gehören auch die Flächenanteile, die Pflanzenbeständen nicht unmittelbar als Standraum dienen, wie Zwischenflächen, Vorgewende und für die Bearbeitung notwendige Wege.

(2)  1Zu Flächen unter Glas und Kunststoffen gehören insbesondere mit Gewächshäusern (z. B. Breitschiff-, Venlo- und Folienhäuser), Folientunneln und anderen Kulturräumen (z. B. Treibräume) überbaute Flächen. 2Die Größe der Flächen unter Glas und Kunststoffen bemisst sich nach der Größe der überdachten Fläche einschließlich der Umfassungswände, d. h. von Außenkante zu Außenkante des aufsteigenden Mauerwerks bzw. der Stehwände gemessen.

(3)  1Zum Gemüsebau gehört auch der Anbau von Tee, Gewürz- und Heilkräutern. 2Flächen, die der Gemüsesamenvermehrung dienen, sind entsprechend den Anweisungen für die Bewertung des Gemüsebaus zu bewerten. 3Flächen, die der Vermehrung von Blumensamen, Blumenzwiebeln und dergleichen dienen, sind nach den Anweisungen für die Bewertung des Blumen- und Zierpflanzenbaus zu bewerten.

(4) Flächen zur Gewinnung von Schmuckreisig und Bindegrün, die überwiegend zum Verkauf bestimmt sind, und Flächen zur Produktion von Rollrasen oder Vegetationsmatten sind dem Blumen- und Zierpflanzenbau zuzurechnen.

Abschnitt 11 Nutzungsteil Obstbau

Zum Nutzungsteil Obstbau gehören die obstbaulich genutzten Flächen, insbesondere des Baumobstes, des Strauchbeerenobstes und der Erdbeeren, einschließlich derjenigen Flächenanteile, die den Pflanzenbeständen nicht unmittelbar als Standraum dienen, wie Zwischenflächen und Vorgewende.

Abschnitt 12 Nutzungsteil Baumschulen

(1)  1Zum Nutzungsteil Baumschulen gehören die Flächen, die dem Anbau von Baumschulerzeugnissen dienen. 2Dazu rechnen insbesondere die Anzucht von Nadel- und Laubgehölzen, Rhododendren, Azaleen sowie Obstgehölzen einschließlich Beerenobststräuchern. 3Die Anzucht von Rosen und Stauden rechnet nur dann zum Nutzungsteil Baumschulen, wenn ihre Nutzung als Dauerkultur nicht überwiegt. 4Andernfalls sind sie dem Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzenbau zuzuordnen.

(2)  1Forstliche Saat- und Pflanzkämpe gehören zum Nutzungsteil Baumschulen, wenn sie nicht zu mehr als zwei Drittel der Erzeugung von Pflanzen für den Eigenbedarf der in demselben Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vorhandenen forstwirtschaftlichen Nutzung dienen. 2Andernfalls rechnen forstliche Saat- und Pflanzkämpe zur forstwirtschaftlichen Nutzung (> Abschnitt 7 Abs. 2). 3Eine Erfassung als Nebenbetrieb scheidet aus.

(3) Rebschulen und Rebmuttergärten gehören zum Nutzungsteil Baumschulen, soweit sie nicht zu mehr als zwei Drittel der weinbaulichen Nutzung des eigenen Betriebs dienen (> Abschnitt 8 Abs. 2).

(4) Zur Fläche des Nutzungsteils gehören auch die Flächenanteile, die Pflanzenbeständen nicht unmittelbar als Standraum dienen, wie Zwischenflächen, Vorgewende und für die Bearbeitung notwendige Wege sowie die Einschlags-, Schau- und Ausstellungsflächen.

(5) Die Abgrenzung zur Weihnachtsbaumkultur richtet sich nach Abschnitt 20.

Abschnitt 13 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

(1)  1Der Begriff der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ist ein Sammelbegriff für alle land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die nicht zu den in Abschnitt 6 bis 12 genannten Nutzungen oder Nutzungsteilen gehören. 2Es werden insbesondere die Sondernutzungen und die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen unterschieden.

(2) Zu den Sondernutzungen gehören der Anbau von Hopfen, Tabak, Spargel und anderen Sonderkulturen, wenn keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG vorliegt.

(3) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören

  1. die Binnenfischerei,

  2. die Teichwirtschaft,

  3. die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,

  4. die Imkerei,

  5. die Wanderschäferei,

  6. die Saatzucht,

  7. der Pilzanbau,

  8. die Produktion von Nützlingen,

  9. die Weihnachtsbaumkulturen und

  10. die Besamungsstationen.

Abschnitt 14 Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft

(1)  1Binnenfischerei ist die Ausübung der Fischerei in Binnengewässern auf Grund von Fischereiberechtigungen. 2Zur Binnenfischerei gehören

  1. die Fischerei in stehenden Gewässern,

  2. die Fischerei in fließenden Gewässern einschließlich der Kanäle.

(2) Für die Bewertung ist es unerheblich, ob die Fischereiberechtigung

  1. dem Inhaber des Fischereibetriebs als Ausfluss seines Grundeigentums zusteht oder

  2. als selbstständiges besonderes Recht ausgeübt wird oder

  3. auf einer sonstigen Nutzungsüberlassung, z. B. Verleihung, beruht.

(3) Zum Nutzungsteil Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Speisefischen (einschließlich deren Eier und Brut) unabhängig von der Haltungsform dienen, insbesondere die Erzeugung von Forellen, Karpfen und so genannten Beifischen, wie z. B. Schleien, Hechten, Zandern, Amurkarpfen.

Abschnitt 15 Imkerei

(1)  1Die Imkerei umfasst alle Formen der Bienenhaltung, die auf einen wirtschaftlichen Erfolg ausgerichtet sind. 2Dabei ist nicht zwischen der Bienenhaltung zur Gewinnung von Honig und Wachs und anderen Formen der Bienenhaltung, wie z. B. Königinnenzucht oder Bienenhaltung für pharmazeutische Zwecke zu unterscheiden.

(2) Zu den Wirtschaftsgütern, die einer Imkerei dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören neben den Bienenvölkern die Bienenstände, die Bienenkästen und -körbe, die Imkereigeräte und die Vorräte sowie der Grund und Boden des Standorts der Bienenkästen und -körbe.

Abschnitt 16 Wanderschäferei

(1)  1Wanderschäferei ist eine extensive Form der Schafhaltung, die durch die Haltungsform der Großherde und ständigen Standortwechsel gekennzeichnet ist. 2Im Gegensatz zu intensiven Formen der Schafhaltung (wie z. B. Koppelschafhaltung, Gutsschäferei) werden von Wanderschäfereien überwiegend fremde Flächen durch vorübergehende Beweidung genutzt. 3Wenn die Schafhaltung jedoch überwiegend auf Flächen stattfindet, die durch Nutzungsüberlassungsverträge dauernd (ganzjährig) zur Beweidung zur Verfügung stehen, handelt es sich nicht mehr um Wanderschäfereien, sondern um eine Schafhaltung, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung zu bewerten ist.

(2)  1Da Wanderschäfereien landwirtschaftliche Flächen nicht regelmäßig nutzen, ist eine Beziehung zwischen Tierbestand, gemessen in Vieheinheiten, und Flächengrundlage zur Deckung des Futterbedarfs nicht herstellbar. 2Bei Wanderschäfereien ist deshalb § 169 BewG nicht anwendbar.

Abschnitt 17 Saatzucht

(1)  1Saatzucht ist die Erzeugung von Zuchtsaatgut. 2Zum Saatgut zählen Samen, Pflanzgut oder Pflanzenteile, die für die Erzeugung von Kulturpflanzen bestimmt sind. 3Dabei ist nicht zu unterscheiden zwischen Nutzpflanzensaatgut und dem Saatgut anderer Kulturpflanzen. 4Zur Saatzucht gehören alle Wirtschaftsgüter, die ihr zu dienen bestimmt sind, insbesondere:

  1. Grund und Boden für die Zuchtgärten und Pflanzkämpe einschließlich der Hof- und Gebäudeflächen, Wirtschaftswege und Trennstreifen;

  2. Wirtschaftsgebäude (z. B. Zuchtlaboratorien, Gewächshäuser, Lager- und Verwaltungsgebäude);

  3. stehende Betriebsmittel (z. B. Pflanzenbestände, Maschinen);

  4. umlaufende Betriebsmittel (z. B. die zum Verkauf bestimmten Erzeugnisse und Vorräte).

(2) Nicht zu den Wirtschaftsgütern einer Saatzucht, sondern zur landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung zählen die der Saatgutvermehrung dienenden Flächen und Betriebsmittel; das gilt auch dann, wenn die Vermehrung im Rahmen der landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft durchgeführt wird, zu dem die Saatzucht gehört.

Abschnitt 18 Pilzanbau

1Gegenstand der Bewertung ist der Anbau von Speisepilzen. 2Zum Pilzanbau gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung von Speisepilzen dienen, insbesondere die Wirtschaftsgebäude mit den Beetflächen, Pasteurisierungs-, Anwachs- und Anspinnräumen sowie Konservierungsanlagen und Lagerplätze.

Abschnitt 19 Nützlinge

1Zur Produktion von Nützlingen gehören alle Wirtschaftsgüter, die ihr zu dienen bestimmt sind. 2Unter die Produktion von Nützlingen fallen insbesondere Spinnentiere (z. B. Raubmilben) und Insekten (z. B. Schlupfwespen).

Abschnitt 20 Weihnachtsbaumkultur

(1) Zur Nutzung der Weihnachtsbaumkulturen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Anbau von Weihnachtsbäumen dienen.

(2)  1Die Fläche der Nutzung Weihnachtsbaumkulturen umfasst die dem Anbau von Weihnachtsbäumen dienenden Flächen einschließlich der zur Weihnachtsbaumkultur gehörenden Lagerplätze und Fahrschneisen. 2Dienen Flächen der Jungpflanzenanzucht zu mehr als zwei Drittel der Erzeugung von Pflanzen für die eigene Weihnachtsbaumkultur, gehören diese Flächen zur Weihnachtsbaumkultur, andernfalls zum gärtnerischen Nutzungsteil Baumschulen (> Abschnitt 12 Abs. 2). 3Zum Nutzungsteil Weihnachtsbaumkultur gehören auch langfristig forstwirtschaftlich genutzte Flächen, aus denen mehr als zwei Drittel des Bestandes als Weihnachtsbäume geschlagen werden, da in diesen Fällen die Vorkultur Weihnachtsbaumkultur den maßgeblichen Ertragswert prägt. 4Bei der Abgrenzung der Weihnachtsbaumkultur von dem gärtnerischen Nutzungsteil Baumschulen sind die Kulturmaßnahmen als wesentliche Unterscheidungsmerkmale heranzuziehen. 5Die Bäume einer Weihnachtsbaumkultur unterscheiden sich insbesondere dadurch von Baumschulkulturen, dass sie nach der Anpflanzung nicht umgeschult werden. 6Der untergeordnete Verkauf von Ballenware führt nicht zu einer Bewertung der Fläche als Baumschule.

Abschnitt 21 Besamungsstationen

(1)  1Eine Besamungsstation dient der Vatertierhaltung zur Gewinnung von Sperma für die künstliche Besamung. 2Zur Besamungsstation gehört auch der Embryotransfer bei landwirtschaftlichen Nutztieren, soweit damit eine landwirtschaftliche Tierhaltung verbunden ist.

(2) Eine Besamungsstation bildet nur dann einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, wenn der nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umgerechnete Bestand an Tieren die Grenzen des § 169 Abs. 1 BewG nicht nachhaltig übersteigt.

(3) Zu einer Besamungsstation gehören alle Wirtschaftsgüter, die ihr zu dienen bestimmt sind, insbesondere:

  1. Flächen für die Tierhaltung einschließlich der Hof- und Gebäudeflächen sowie Wirtschaftswege;

  2. Wirtschaftsgebäude (z. B. Ställe, Laboratorien, Lager- und Verwaltungsgebäude);

  3. Tierbestände;

  4. sonstige Betriebsmittel (z. B. Maschinen und Geräte für Besamung und Embryotransfer, Fahrzeuge, Vorräte).

Abschnitt 22 Nebenbetriebe

1Die Definition des Nebenbetriebs im Sinne des § 160 Abs. 3 BewG entspricht inhaltlich der des Einkommensteuerrechts. 2Das Vorliegen eines Nebenbetriebs bestimmt sich nach den Tatbestandsmerkmalen der R 15.5 Abs. 3 EStR (> Anlage 1).

Abschnitt 23 Abbauland

1Zum Abbauland gehören Sandgruben, Kiesgruben, Steinbrüche und dergleichen, wenn sie durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend im Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden. 2Stillgelegte Kiesgruben und Steinbrüche eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, die weder kulturfähig sind noch bei geordneter Wirtschaftsweise Ertrag abwerfen können, gehören zum Unland und nicht zum Abbauland.

Abschnitt 24 Geringstland

1Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit (Geringstland) sind unkultivierte, jedoch kulturfähige Flächen, deren Ertragsfähigkeit so gering ist, dass sie in ihrem derzeitigen Zustand nicht regelmäßig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden können; dazu gehören insbesondere unkultivierte Moor- und Heideflächen sowie die ehemals bodengeschätzten Flächen und die ehemaligen Weinbauflächen, deren Nutzungsart sich durch Verlust des Kulturzustands verändert hat. 2Der Verlust des Kulturzustands ist dann als gegeben anzusehen, wenn der kalkulierte Aufwand zur Wiederherstellung des Kulturzustands in einem Missverhältnis zu der Ertragsfähigkeit steht, die nach der Rekultivierung zu erwarten ist. 3Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Aufwand den einer Neukultivierung übersteigen würde. 4Bei bodengeschätzten Flächen kann der nachhaltige Verlust des Kulturzustands insbesondere erst nach folgenden Ereignissen eintreten:

  1. Ansiedlung von Gehölzen infolge Nichtnutzung bei Hutungen und Hackrainen,

  2. Versteinung und Vernässung infolge Nichtnutzung, z. B. bei Hochalmen,

  3. Ansiedlung von Gehölzen und Verschlechterung der Wasserverhältnisse infolge Nichtnutzung, z. B. bei Streuwiesen,

  4. nachhaltige Verschlechterung des Pflanzenbestandes und der Wasserverhältnisse infolge zunehmender Überflutungsdauer und steigender Wasserverschmutzung bei Überschwemmungsgrünland oder Staunässe in Bodensenkungsgebieten,

  5. Vergiftung und Vernichtung des Pflanzenbestandes infolge schädlicher Industrieemissionen.

5Bei Weinbauflächen, insbesondere in Steilhanglagen, kann der Verlust des Kulturzustands durch Ansiedlung von Gehölzen, Bodenabtrag sowie Einsturz von Mauern und Treppen infolge Nichtnutzung eintreten.

H 24 Hinweise zu Abschnitt 24

Bodenschätzung

> Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens vom (BGBl 2007 I S. 3150 ff.)

Abschnitt 25 Betriebswohnungen

(1)  1Gebäude oder Gebäudeteile des Betriebs, die dessen Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt werden, sind Betriebswohnungen. 2Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Wohnungsinhaber oder seine Familienangehörigen ganz in dem Betrieb tätig sind. 3Es genügt, dass der jeweilige Arbeitnehmer vertraglich dazu verpflichtet ist, wenigstens 100 Arbeitstage oder 800 Arbeitsstunden im Jahr mitzuarbeiten. 4Das Merkmal der Betriebswohnung bleibt bei fortdauernder Nutzung der Wohnung durch den Arbeitnehmer nach Eintritt in den Ruhestand erhalten.

(2)  1Zum Grund und Boden der Betriebswohnungen im Sinne des § 160 Abs. 8 BewG zählen neben der bebauten Fläche auch die vom Betrieb im Rahmen der Wohnungsüberlassung zur Verfügung gestellten übrigen Flächen, wie z. B. Stellplätze und Gärten. 2Bei der Abgrenzung der Gartenflächen gilt Abschnitt 26 Abs. 6 entsprechend.

Abschnitt 26 Wohnteil

(1)  1Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft und den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen zu Wohnzwecken dienen, sind dem Wohnteil zuzurechnen, wenn der Betriebsinhaber oder mindestens einer der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen durch eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit in dem Betrieb an ihn gebunden ist. 2Gebäude oder Gebäudeteile, die Altenteilern zu Wohnzwecken dienen, gehören zum Wohnteil, wenn die Nutzung der Wohnung in einem Altenteilsvertrag geregelt ist. 3Werden dem Hauspersonal nur einzelne zu Wohnzwecken dienende Räume überlassen, rechnen diese zum Wohnteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. 4Bei der Überlassung von Wohnungen an Arbeitnehmer des Betriebs ist Abschnitt 25 Abs. 1 anzuwenden.

(2)  1Die Wohnung des Inhabers eines größeren Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist dem Betrieb dauernd zu dienen bestimmt, wenn er oder mindestens einer der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen den Betrieb selbstständig leitet und die Lage der Wohnung die hierfür erforderliche Anwesenheit im Betrieb ermöglicht. 2Wird er darin von anderen Personen, z. B. einem Angestellten unterstützt, ändert dies an der Zurechnung zum Wohnteil nichts. 3Die Wohnung des Inhabers eines größeren Betriebs, der den Betrieb durch eine andere Person selbstständig verwalten lässt, gehört dagegen nicht zum Wohnteil, sondern zum Grundvermögen. 4Herrenhäuser und Schlösser gehören insoweit zum Wohnteil, als sie bei Vorliegen der oben bezeichneten Voraussetzungen dem Inhaber des Betriebs, seinen Familienangehörigen oder den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.

(3)  1Die Wohnung des Inhabers eines Kleinbetriebs ist dem Betrieb dauernd zu dienen bestimmt, wenn er oder einer der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen durch eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit an den Betrieb gebunden ist. 2Eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit kann schon bei einem jährlichen Arbeitsaufwand von insgesamt vier bis sechs Wochen gegeben sein. 3Bei der Beurteilung, ob eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit ausgeübt wird, sind die Art der Nutzung und die Größe der Nutzflächen zu berücksichtigen.

(4) Die Wohngebäude von Inhabern sogenannter landwirtschaftlicher Nebenerwerbsstellen, die im Allgemeinen eine Landzulage von nicht mehr als 3 000 m2 haben, sind – auch bei ausreichendem Viehbesatz – in der Regel als Grundvermögen zu bewerten, weil es Hauptzweck des Wohngebäudes ist, dem Wohnbedürfnis des Eigentümers der Nebenerwerbsstelle und seiner Familie zu dienen.

(5)  1Die Wohnung des Betriebsinhabers muss sich nicht in unmittelbarer Nachbarschaft oder auf dem Hauptgrundstück eines mehrere Grundstücke umfassenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befinden. 2Entscheidend ist, dass die Lage der Wohnung dem Betriebsinhaber ermöglicht, soweit erforderlich im Betrieb anwesend zu sein und in den Betriebsablauf einzugreifen.

(6)  1Zum Grund und Boden des Wohnteils im Sinne des § 160 Abs. 9 BewG zählen neben der bebauten Fläche auch die übrigen Flächen, wie z. B. Stellplätze und Gärten. 2Die Zuordnung des Grund und Bodens sowie der Gartenflächen richtet sich nach der Verkehrsauffassung. 3Es bestehen keine Bedenken, die ertragsteuerrechtlich getroffene Entscheidung zu Grunde zu legen. 4Bei Betrieben, die vor dem bereits bestanden, kann folglich nur der Teil des Grund und Bodens dem Wohnteil zugerechnet werden, der nach § 13 Abs. 4 und 5 EStG steuerfrei entnommen werden konnte. 5Zu den Einzelheiten der Abgrenzung > Abschnitt 33.

(7)  1Bei verpachteten Betrieben scheidet der Eigentümer aus der Bewirtschaftung des Betriebes aus. 2Behält der Verpächter das Wohnhaus für sich zurück, so ist die Verbindung des Wohnhauses zur verpachteten Betriebsfläche gelöst. 3Die Verpächterwohnung gehört damit grundsätzlich nicht mehr zum Wohnteil, sondern zum Grundvermögen. 4Dies gilt aus Vereinfachungsgründen nicht, sofern sich die Wohnungen von Pächter und Verpächter in einem Gebäude befinden.

(8) Für Altenteilerwohnungen gelten die Regelungen für Betriebsinhaberwohnungen entsprechend.

H 26 (3) Hinweise zu Abschnitt 26 (3)

Mehr als nur gelegentliche Tätigkeit

(BStBl 1990 II S. 727)

H 26 (4) Hinweise zu Abschnitt 26 (4)

Nebenerwerbsstellen

(BStBl 1973 II S. 282)

H 26 (5) Hinweise zu Abschnitt 26 (5)

Lage der Wohnung

(BStBl 1990 II S. 729)

H 26 (6) Hinweise zu Abschnitt 26 (6)

Zur Wohnung gehörender Grund und Boden

(BStBl 1997 I S. 630), vom (BStBl 1998 I S. 129) und vom (BStBl 2004 I S. 442)

Zu § 161  BewG

Abschnitt 27 Bewertungsstichtag

1Der Bewertungsstichtag bestimmt sich für Zwecke der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer nach §§ 9, 11, 12 ErbStG i. V. m. §§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 157 Abs. 1 BewG. 2Zur Vereinfachung der Bewertung ist für die umlaufenden Betriebsmittel der Stand am Ende des dem Bewertungsstichtag vorangegangenen Wirtschaftsjahres maßgebend. 3Dabei ist das nach § 4a EStG i. V. m. § 8c EStDV jeweils einschlägige Wirtschaftsjahr zu Grunde zu legen.

Zu § 162 BewG

Abschnitt 28 Bewertung des Wirtschaftsteils

(1)  1Die Bewertung des Wirtschaftsteils erfolgt auf der Basis des sog. Fortführungswerts (§ 162 Abs. 1 BewG). 2Dies ist der Wert, der den einzelnen Nutzungen, Nebenbetrieben und übrigen Wirtschaftsgütern in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft unter objektiven ökonomischen Bedingungen im Rahmen einer Betriebsfortführung beizumessen ist.

(2) Die Bewertung von Stückländereien erfolgt aus Vereinfachungsgründen und mangels Selbstbewirtschaftung unmittelbar mit dem Mindestwert nach § 164 BewG.

(3)  1Im Falle der Veräußerung eines ganzen Betriebs oder eines Anteils im Sinne des § 158 Absatz 2 Satz 2 BewG innerhalb einer Frist von 15 Jahren erfolgt der Ansatz eines Liquidationswerts (Nachbewertungsvorbehalt). 2Zur Berechnung des Liquidationswerts > Abschnitt 32 Abs. 1 und 2. 3Der Ansatz eines Liquidationswerts entfällt, wenn der gesamte Veräußerungserlös ausschließlich zum Erwerb eines anderen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 BewG innerhalb von sechs Monaten verwendet wird – Reinvestition. 4Die Frist von sechs Monaten beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Nutzen, Lasten und Gefahren übergehen. 5Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften der §§ 187, 188 und 193 BGB.

(4)  1Die dem Grunde nach für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wesentlichen Wirtschaftsgüter Grund und Boden, Wirtschaftsgebäude, stehende Betriebsmittel und immaterielle Wirtschaftsgüter unterliegen nach § 162 Abs. 4 BewG ebenfalls dem Nachbewertungsvorbehalt nach Absatz 3. 2Werden wesentliche Wirtschaftsgüter veräußert oder entfällt deren objektive Zweckbestimmung für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb der Frist von 15 Jahren, erfolgt ebenfalls der Ansatz eines Liquidationswerts. 3Wesentliche Wirtschaftsgüter sind bei stehenden Betriebsmitteln nur dann anzunehmen, wenn der gemeine Wert des einzelnen Wirtschaftsguts oder einer Sachgesamtheit von Wirtschaftsgütern (z. B. Tierbestände, Feldinventar, Büroausstattung, Werkzeug am Bewertungsstichtag mindestens 50 000 EUR beträgt. 4Zur Berechnung des Liquidationswerts > Abschnitt 32 Abs. 1 und 3.

(5)  1Der Ansatz des Liquidationswerts kommt nicht in Betracht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten im betrieblichen Interesse verwendet wird (Reinvestitionsklausel). 2Eine Verwendung im betrieblichen Interesse liegt vor, wenn anstelle des veräußerten (wesentlichen) Wirtschaftsguts eine Reinvestition in die Wirtschaftsgüter Grund und Boden, Wirtschaftsgebäude, stehende Betriebsmittel von mindestens 50 000 EUR bzw. einer Sachgesamtheit von Wirtschaftsgütern (z. B. Tierbestände, Feldinventar, Büroausstattung, Werkzeug) von mindestens 50 000 EUR oder immaterielle Wirtschaftsgüter erfolgt. 3Gleiches gilt für den Fall, dass ein wesentliches Wirtschaftsgut einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht mehr dauernd zu dienen bestimmt ist. 4An die Stelle des Veräußerungserlöses tritt der gemeine Wert des einzelnen Wirtschaftsguts. 5Eine Verwendung im betrieblichen Interesse ist auch dann anzunehmen, wenn ein Veräußerungserlös zur Tilgung betrieblicher Verbindlichkeiten im Sinne des § 158 Abs. 5 BewG eingesetzt wird.

Zu § 163 BewG

Abschnitt 29 Ermittlung der Wirtschaftswerte

(1)  1Für die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nebenbetriebe und Wirtschaftsgüter ist jeweils gesondert ein Reingewinn zu ermitteln, der die nachhaltige Ertragsfähigkeit bei ordnungsmäßiger Selbstbewirtschaftung gemeinhin zum Ausdruck bringt. 2Zur Berücksichtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ist der durchschnittliche Reingewinn der letzten fünf Wirtschaftsjahre heranzuziehen. 3Dabei ist nicht auf Muster- oder Spitzenbetriebe abzustellen, sondern auf Betriebsergebnisse objektiv vergleichbarer Betriebe. 4Eine ordnungsmäßige Selbstbewirtschaftung liegt vor, wenn bei der Bewirtschaftung nur der betriebsnotwendige Arbeitskräfte- und Inventarbesatz vorhanden ist. 5Mit dem jeweiligen Reingewinn werden alle Wirtschaftsgüter im Sinne des § 158 Abs. 3 und 5 BewG abgegolten.

(2)  1Der Reingewinn berücksichtigt die betriebswirtschaftliche Ausrichtung einer Nutzung und ist mit 18,6 zu kapitalisieren. 2Liegen abweichende Ertragsverhältnisse vor, ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in den Anlagen 14 bis 17 zum Bewertungsgesetz der Reingewinn innerhalb einer Nutzung jeweils gesondert zu ermitteln und mit dem gesetzlichen Kapitalisierungsfaktor von 18,6 zu vervielfältigen. 3Die kapitalisierten Reingewinne einer Nutzung bzw. bei abweichenden Ertragsverhältnissen die jeweils kapitalisierten Reingewinne sind mit den jeweiligen Eigentumsflächen bzw. Flächenanteilen zu multiplizieren.

(3)  1Zur Bestimmung des Reingewinns der landwirtschaftlichen Nutzung sind die Standarddeckungsbeiträge (> Anlage 2) der selbst bewirtschafteten Flächen und der Tiereinheiten zu ermitteln und

  1. die Betriebsform zu bestimmen. 2Hierzu ist das Verhältnis der einzelnen Standarddeckungsbeiträge zur Summe der Standarddeckungsbeiträge des gesamten Betriebs maßgebend. 3Aus dem Verhältnis ergibt sich eine der nachfolgenden Betriebsformen:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Produktionszweige und ihr Anteil am gesamten
    Standarddeckungsbeitrag des Betriebs
    Nutzungsart
    (Betriebsform)
    z. B. Weichweizen und Spelz,
    Hartweizen,
    Roggen,
    Gerste,
    Hafer,
    Körnermais,
    Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung,
    Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung,
    Kartoffeln,
    Zuckerrüben,
    Futterhackfrüchte,
    Ackerwiesen und Weiden,
    Grünmais,
    Sonstige Futterpflanzen,
    Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland,
    Sonstige Ackerkulturen auf dem Ackerland,
    Schwarzbrache (mit und ohne Beihilfe),
    Hopfen,
    Tabak,
    Raps und Rübsen,
    Sonnenblumen,
    Soja,
    Leinsamen (Öllein),
    Andere Ölfrüchte,
    Flachs,
    Hanf,
    Andere Textilpflanzen,
    Sonstige Handelsgewächse, die noch nicht aufgeführt sind
    2/3
    Ackerbau
    z. B. Grünland und Weiden
    Ungepflegtes Weideland (sonstiges Grünland)
    Rinder für die Milcherzeugung (d. h. Rinder unter 1 Jahr,
    weibliche Rinder von 1–2 Jahren)
    Zuchtfärsen
    Milchkühe
    2/3 Milchkühe oder
    2/3 Rinder
    für die Milcherzeugung
    Milchviehhaltung
    z. B. Grünland und Weiden
    Ungepflegtes Weideland (sonstiges Grünland)
    Weidevieh (Zucht- und Mastrinder, Schafe, Ziegen, Pferde)
    2/3 Milchkühe oder
    2/3 Rinder
    für die Milcherzeugung
    Sonstiger Futterbau
    Schweine,
    Geflügel,
    Kaninchen
      >  2/3
    Veredlung
    Ackerbau
      >  1/3
    Pflanzenbau-Verbund
    Milchviehhaltung oder sonstiger Futterbau oder Veredlung
    <=  1/3
    Milchviehhaltung oder sonstiger Futterbau oder Veredlung
      >  1/3
    Vieh-Verbund
    Ackerbau
    <=  1/3
    Ackerbau oder Milchviehhaltung oder sonstiger Futterbau
    oder Veredlung jeweils
    <=  1/3
    Pflanzen- und
    Viehverbund
  2. die Betriebsgröße zu bestimmen. 2Hierzu ist die Summe der Standarddeckungsbeiträge des Betriebs durch 1 200 zu dividieren. 3Anschließend erfolgt die Zuordnung zu einer der folgenden Betriebsgrößenklassen:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    a) Kleinbetriebe
    0 bis unter 40 EGE 
    b) Mittelbetriebe
    40 bis 100 EGE 
    c) Großbetriebe
    über 100 EGE.

2Anhand der nach Nr. 1 und 2 ermittelten Bewertungsfaktoren ist der Reingewinn/ha nach Anlage 14 zum BewG herzuleiten. 3Der so ermittelte Reingewinn/ha ist mit 18,6 zu kapitalisieren und auf alle Eigentumsflächen der landwirtschaftlichen Nutzung anzuwenden.

(4)  1Der jeweilige Reingewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen Baumartengruppe oder der übrigen Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung laut Anlage 15 zum BewG und ist mit 18,6 zu kapitalisieren. 2Nichtwirtschaftswald mit einer Gesamtgröße bis zu 10 ha ist unabhängig von seiner Baumarten- und Altersklassenzusammensetzung mit dem Reingewinn für Kiefer – III. Ertragsklasse zu bewerten. 3Die für die Errechnung des Wirtschaftswerts erforderlichen Grunddaten sind ggf. einem forstwirtschaftlichen Betriebsgutachten oder Betriebswerk zu entnehmen.

(5)  1Der jeweilige Reingewinn der weinbaulichen Nutzung bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen Nutzungsart (Verwertungsform) Flaschenweinerzeuger, Fassweinerzeuger oder Traubenerzeuger laut Anlage 16 zum BewG und ist mit 18,6 zu kapitalisieren. 2Bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit der weinbaulichen Nutzung sind die Nutzungsarten (Verwertungsform) der geernteten Trauben zu berücksichtigen. 3Es werden folgende Verwertungsformen unterschieden:

  1. Die Traubenerzeugung umfasst die Erzeugung von Trauben, Maische oder Most und deren Veräußerung an Genossenschaften oder andere Betriebe (Nichtausbau).

  2. Der Fassweinausbau umfasst die Erzeugung und die Verarbeitung der Trauben im eigenen Betrieb und den Ausbau sowie den Verkauf von Fasswein.

  3. Der Flaschenweinausbau umfasst die Erzeugung und die Verarbeitung der Trauben im eigenen Betrieb und den Ausbau sowie die Bereitung und den Verkauf von Flaschenwein.

4Kommen die Verwertungsformen in einem Betrieb nebeneinander vor, ist der Wirtschaftswert unter Berücksichtigung der auf die jeweilige Verwertungsform nachhaltig entfallende Erntemenge am Bewertungsstichtag zu ermitteln.

(6)  1Der jeweilige Reingewinn der gärtnerischen Nutzung bestimmt sich nach den Flächen des jeweiligen Nutzungsteils bzw. dessen Nutzungsart laut Anlage 17 zum BewG und ist mit 18,6 zu kapitalisieren. 2Die für die Errechnung des Wirtschaftswerts erforderlichen Grunddaten sind ggf. dem Anbauverzeichnis im Sinne des § 142 AO zu entnehmen.

(7)  1Der jeweilige Reingewinn für die Sondernutzungen Hopfen, Tabak, Spargel bestimmt sich nach den Flächen der jeweiligen Nutzung laut Anlage 18 zum BewG und ist mit 18,6 zu kapitalisieren. 2Die für die Errechnung des Wirtschaftswerts erforderlichen Grunddaten sind ggf. dem Anbauverzeichnis im Sinne des § 142 AO zu entnehmen.

(8)  1Der jeweilige Reingewinn für die sonstigen land- und forstwirtschaftliche Nutzungen ist grundsätzlich durch ein Einzelertragswertverfahren zu ermitteln. 2In diesen Fällen ist das betriebsindividuelle Ergebnis nach den Grundsätzen des Absatzes 1 zu ermitteln. 3Das betriebsindividuelle Ergebnis ist als Reingewinn mit 18,6 zu kapitalisieren und stellt den Wirtschaftswert dar. 4Zur Gleichmäßigkeit der Bewertung kann abweichend hiervon ein pauschaler Reingewinn ermittelt und bekannt gemacht werden, der mit 18,6 zu kapitalisieren ist und den Wirtschaftswert darstellt. 5Soweit ein pauschaler Reingewinn ermittelt wurde, sind individuelle Einzelertragswertermittlungen nur bei Vorliegen besonderer Verhältnisse vorzunehmen.

(9)  1Dem jeweiligen Reingewinn für die Nebenbetriebe (> Abschnitt 22) ist bei der Ermittlung eines Einzelertragswerts nur der Ertrag zu Grunde zu legen, der nicht bereits bei der Bewertung des Hauptbetriebs berücksichtigt worden ist. 2Das ist z. B. bei der Forellenräucherei der Mehrertrag, der sich durch die Bearbeitung der im Hauptbetrieb erzeugten Forellen ergibt. 3Im Übrigen gelten die Grundsätze des Absatzes 8.

(10)  1Der Reingewinn für das Abbauland kann zur Vereinfachung der Bewertung regelmäßig pauschal mit 2,70 EUR je Ar bzw. einem Wirtschaftswert von 50 EUR pro Ar angesetzt werden. 2Im Übrigen gelten die Grundsätze des Absatzes 8.

(11)  1Die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen sind in die einzelne Nutzung einzubeziehen, soweit sie ihr dienen und nicht den Betriebswohnungen oder dem Wohnteil zuzurechnen sind. 2Wirtschaftsgüter, die verschiedenen Nutzungen zu dienen bestimmt sind, sind den Nutzungen zuzuordnen, denen sie am Bewertungsstichtag überwiegend dienen.

(12)  1Die Eigentumsfläche des Betriebs bestimmt sich nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag und umfasst die bei der Ermittlung des jeweiligen Reingewinns einer Nutzung zu Grunde gelegten Flächen bzw. Flächenanteile zuzüglich der Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen. 2Soweit Flächen am Bewertungsstichtag noch nicht im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen, aber Nutzen, Lasten und Gefahren bereits auf den Steuerpflichtigen übergegangen sind, sind diese bei der jeweiligen Nutzung mit ihrer Nutzungsart zu berücksichtigen.

(13) Die bei der Ermittlung der Wirtschaftswerte zu Grunde gelegten Betriebs- und Eigentumsverhältnisse schließen eine Aufteilung einzelner Ertragswert beeinflussender Faktoren aus.

H 29 (1) Hinweise zu Abschnitt 29 (1)

Abrundung/Aufrundung

Ergeben sich bei der Ermittlung eines Wirtschaftswerts Euro-Beträge mit Nachkommastellen, sind diese kaufmännisch auf volle Euro-Beträge auf- bzw. abzurunden.

Flächenangaben

Die zur Berechnung eines Wirtschaftswerts erforderlichen Flächenangaben sind in Hektar, Ar und Quadratmeter anzugeben.

Nachhaltig erzielbarer Reingewinn

Der Reingewinn ist möglichst aus den Ergebnissen der letzten fünf vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten.

H 29 (3) Hinweise zu Abschnitt 29 (3)

Wirtschaftswert der landwirtschaftlichen Nutzung

Beispiel:

Ermittlung des Wirtschaftswerts für einen Landwirtschaftsbetrieb in Oberbayern mit folgenden Betriebsverhältnissen:

Ackerbau 50 ha Eigentum und 55 ha Zupachtflächen, betriebliche Verbindlichkeiten 57 000 EUR.

1. Ermittlung des Gesamtstandarddeckungsbeitrags für die landwirtschaftliche Nutzung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Standarddeckungsbeitrag/ha für
Anbauflächen/ha
Betrag in EUR
Weichweizen
598 EUR
30
       17 940
Kartoffeln
2 327 EUR
40
      93 080
Raps
584 EUR
30
     17 520
Roggen
402 EUR
2,5
       1 005
Gerste
516 EUR
2,5
      1 290
Gesamtstandarddeckungsbeitrag des Betriebs
130 835

2. Ermittlung der Nutzungsart bzw. Betriebsform für die landwirtschaftliche Nutzung

Da die Standarddeckungsbeiträge der pflanzlichen Nutzung entsprechend Abschnitt 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 i. V. m. Anlage 2 alle dem Ackerbau zuzuordnen sind, ist das Klassifizierungsmerkmal >  2/3 erfüllt. Es liegt ein reiner Ackerbaubetrieb vor.

3. Ermittlung der Betriebsgröße für die landwirtschaftliche Nutzung

Gesamtstandarddeckungsbeitrag 130 835 : 1 200 = 109,03 EGE

Die Betriebsgröße liegt über 100 EGE = Großbetrieb.

4. Bewertungsparameter Anlage 14 zum BewG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Reingewinn/ha – Oberbayern, Großbetrieb, Ackerbau
109,00 EUR

5. Bewertung des Betriebs


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Reingewinnverfahren
Nutzungsart
Wert EUR/ha
Kapitalisierungs-
faktor
jeweilige
Eigentumsfläche
Wirtschaftswert
Ackerbau über 100 EGE
109
18,6
50 ha
101 370,00 EUR
Wirtschaftswert der landwirtschaftlichen Nutzung
 
101 370 EUR

Die betrieblichen Verbindlichkeiten sind mit dem Ansatz des Reingewinns von 109 EUR/ha berücksichtigt.

H 29 (4) Hinweise zu Abschnitt 29 (4)

Wirtschaftswert der forstwirtschaftlichen Nutzung

Beispiel:

Ermittlung des Wirtschaftswerts für einen Forstbetrieb mit folgendem Altersklassenwald:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fichte
41 bis 60 Jahre
EKL I
3,51 ha
Kiefer
41 bis 60 Jahre
EKL I
3,12 ha
Eiche
bis 60 Jahre
EKL I
1,17 ha

Verbindlichkeiten Holzaufarbeitungskosten 3 500 EUR


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Reingewinnverfahren
Nutzungsart
Wert EUR/ha
Kapitalisierungs-
faktor
jeweilige
Eigentumsfläche
Wirtschaftswert
Fichte – I. Ertragsklasse
105,00
18,6
3,51 ha
6 855,03 EUR
Kiefer – I. Ertragsklasse
  26,00
18,6
3,12 ha
1 508,83 EUR
Eiche – I. Ertragsklasse
  90,00
18,6
1,17 ha
1 958,58 EUR
Wirtschaftswert der forstwirtschaftlichen Nutzung
 
10 322 EUR

Die betrieblichen Verbindlichkeiten sind anteilig im jeweiligen Reingewinn berücksichtigt.

H 29 (5) Hinweise zu Abschnitt 29 (5)

Wirtschaftswert der weinbaulichen Nutzung

Beispiel:

Ermittlung des Wirtschaftswerts für einen Weinbaubetrieb mit folgenden Betriebsverhältnissen:

9 ha Eigentum und 7 ha Zupachtflächen

Die nachhaltige Erntemenge der letzten fünf Jahre beträgt 168 000 Liter; davon wurden

21 000 l an eine Winzergenossenschaft als Trauben geliefert

42 000 l als Fasswein verkauft

105 000 l als Flaschenwein verkauft


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Verwertungsform
Nachhaltige Erntemenge
in Liter Wein
Ermittelte Anteile der
Verwertungsformen
Entsprechende
Flächenanteile in ha
Traubenerzeugung
21 000
12,50 %
1,125
Fassweinerzeugung
42 000
25,00 %
2,250
Flaschenweinerzeugung
105 000
62,50 %
5,625


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Reingewinnverfahren
Nutzungsart
Wert EUR/ha
Kapitalisierungs-
faktor
jeweilige
Eigentumsfläche
Wirtschaftswert
Flaschenwein
–    193
18,6
5,625 ha
–20 192,63 EUR
Fasswein
–    759
18,6
2,250 ha
–31 764,15 EUR
Traubenerzeugung
– 1 252
18,6
1,125 ha
–26 198,10 EUR
Wirtschaftswert der weinbaulichen Nutzung
 
 
–78 155 EUR

H 29 (6) Hinweise zu Abschnitt 29 (6)

Wirtschaftswert der gärtnerischen Nutzung

Beispiel:

Ermittlung des Wirtschaftswerts für einen Gartenbaubetrieb mit folgenden Betriebsverhältnissen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gemüsebau – Freiland
1,0 ha
Gemüsebau – Flächen unter Glas und Kunststoffen
1,0 ha
Blumen- und Zierpflanzenbau – Freiland
2,0 ha
Blumen- und Zierpflanzenbau – Flächen unter Glas und Kunststoffen
0,5 ha
Obstbau
1,0 ha
Baumschulen
3,0 ha
Verbindlichkeiten 301 000 EUR
 


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Reingewinnverfahren
Nutzungsart
Wert EUR/ha
Kapitalisierungs-
faktor
jeweilige
Eigentumsfläche
Wirtschaftswert
Gemüsebau – Freiland
– 1 365
18,6
1,0 ha
– 25 389,00 EUR
Gemüsebau – Flächen
unter Glas und Kunststoffen
   6 098
18,6
1,0 ha
113 422,80 EUR
Blumen- und Zierpflanzen-
bau – Freiland
–    108
18,6
2,0 ha
–   4 017,60 EUR
Blumen- und Zierpflanzen-
bau – Flächen unter Glas
und Kunststoffen
– 6 640
18,6
0,5 ha
– 61 752,00 EUR
Obstbau
–    379
18,6
1,0 ha
–   7 049,40 EUR
Baumschulen
     894
18,6
3,0 ha
49 885,20 EUR
Wirtschaftswert der gärtnerischen Nutzung
 
 
65 100 EUR

Die betrieblichen Verbindlichkeiten sind mit dem Ansatz des jeweiligen Reingewinns berücksichtigt.

H 29 (7) Hinweise zu Abschnitt 29 (7)

Wirtschaftswert der Sondernutzungen

Beispiel:

Ermittlung des Wirtschaftswerts für die Sondernutzung Spargelbaubetrieb von 20 ha.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Reingewinnverfahren
Nutzungsart
Wert EUR/ha
Kapitalisierungs-
faktor
jeweilige
Eigentumsfläche
Wirtschaftswert
Spargel
–1 365
18,6
20,0 ha
–507 780,00 EUR
Wirtschaftswert der Sondernutzung Spargel
 
 
–507 780 EUR

Zu § 164 BewG

Abschnitt 30 Ermittlung des Mindestwerts

(1)  1Der Mindestwert umfasst den Wert des Grund und Bodens sowie den Wert der sonstigen Wirtschaftsgüter (Besatzkapital). 2Der Wert des Grund und Bodens wird durch Kapitalisierung eines Pachtpreises unter Berücksichtigung der Eigentumsfläche des Betriebs ermittelt. 3Das Besatzkapital wird durch Kapitalisierung des Werts der Wirtschaftsgüter unter Berücksichtigung der selbst bewirtschafteten Flächen ermittelt.

(2)  1Der Pachtpreis bestimmt sich nach der jeweiligen Nutzung, ggf. dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens und ergibt sich aus den Anlagen 14 bis 18 zum BewG. 2Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist zur Bestimmung des maßgebenden Pachtpreises entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zusätzlich die Betriebsgröße zu berücksichtigen. 3Der jeweilige Pachtpreis ist mit den jeweiligen Eigentumsflächen bzw. Flächenanteilen des Betriebs am Bewertungsstichtag zu multiplizieren. 4Der hieraus errechnete Wert ist mit 18,6 zu kapitalisieren.

(3)  1Für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gelten die Grundsätze des Absatzes 1 entsprechend. 2Soweit Flächen einer sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zu dienen bestimmt sind, ist ein Pachtpreis von 171 EUR/ha anzusetzen.

(4) Für das Abbauland ist ein pauschaler Pachtpreis von 136 EUR/ha anzusetzen.

(5) Für das Geringstland ist ein pauschaler Pachtpreis von 5,40 EUR/ha anzusetzen.

(6)  1Der Wert des Besatzkapitals bestimmt sich nach der jeweiligen Nutzung, ggf. dem Nutzungsteil und der Nutzungsart in Abhängigkeit des Grund und Bodens und ergibt sich ebenfalls aus den Anlagen 14 bis 18 zum BewG. 2Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist zur Bestimmung des maßgebenden Werts entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zusätzlich die Betriebsgröße zu berücksichtigen. 3Der jeweilige Wert des Besatzkapitals ist mit den jeweiligen selbst bewirtschafteten Flächen des Betriebs am Bewertungsstichtag zu multiplizieren. 4Der hieraus errechnete Wert ist mit 18,6 zu kapitalisieren. 5Im Falle der eisernen Verpachtung im Sinne des §§ 582a ff. BGB sind die Sätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden; an die Stelle der selbst bewirtschafteten Flächen treten die bewirtschafteten Flächen.

(7) Der Wert des Besatzkapitals für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ist mit dem gemeinen Wert der einzelnen Wirtschaftsgüter zu bewerten.

(8)  1Die Summe aus dem kapitalisierten Wert für den Grund und Boden sowie dem Wert für das Besatzkapital ist um die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu mindern. 2Der sich hieraus ergebende Mindestwert darf nicht weniger als 0 EUR betragen.

(9)  1Stückländereien sind nach § 162 Abs. 2 BewG ausschließlich im Mindestwertverfahren zu bewerten. 2Zur Ermittlung des zutreffenden Pachtpreises sind die ertragswertbildenden Faktoren einer Nutzungsart, insbesondere die nach § 163 Abs. 3 Satz 3 BewG erforderlichen Daten, zu erklären. 3Soweit es dem Steuerpflichtigen nicht möglich ist, die Daten zu beschaffen, sind zur Ermittlung des Werts für den Grund und Boden folgende Pachtpreise auf der Grundlage der Klassifizierung im Automatisierten Liegenschaftskataster heranzuziehen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nutzung
Pachtpreis/ha
 
Landwirtschaftliche Nutzung – Grünland >  2/3  der Flächen
Sonstiger Futterbau
 
Landwirtschaftliche Nutzung – Ackerland >  2/3 der Flächen
Ackerbau
 
Landwirtschaftliche Nutzung
Pflanzen-Verbund
 
Forstwirtschaftliche Nutzung
5,40 EUR
 
Weinbauliche Nutzung
589,00 EUR
 
Gärtnerische Nutzung – Gartenland
657,00 EUR
 
Gärtnerische Nutzung – Anbauflächen unter Glas
2 414,00 EUR
 
Gärtnerische Nutzung – Baumschule
223,00 EUR
 
Gärtnerische Nutzung – Obstplantage
325,00 EUR
 
Sondernutzungen – Spargel
657,00 EUR
 
Sondernutzungen – Hopfen
492,00 EUR
 

4Zur Einstufung der Pachtpreise für die landwirtschaftliche Nutzung ist der durchschnittliche Standarddeckungsbeitrag einer Region heranzuziehen und mit der Eigentumsfläche der landwirtschaftlichen Nutzung zu multiplizieren. 5Der sich hiernach ergebende Wert ist zur Ermittlung der Betriebsgröße durch 1 200 Euro zu dividieren. 6Für die Einstufung der Betriebsgröße gilt § 163 Abs. 3 Satz 4 BewG. 7Die vorstehenden Grundsätze sind auch für den Fall anzuwenden, dass bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen die ertragswertbildenden Faktoren nicht ermittelt werden können.

(10)  1Sind für Zwecke der Erbschaftsteuer Anteile an gemeinschaftlichen Tierhaltungen im Sinne des § 51a BewG zu ermitteln, ist zunächst der Gesamtwert für die Tierhaltungsgemeinschaft im Wege des Mindestwertverfahrens zu ermitteln und daraus der Wert des entsprechenden Anteils zu berechnen. 2Falls die Grenzen des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht überschritten werden, gehört der Tierbestand einer gemeinschaftlichen Tierhaltung auch dann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn die Gesellschafter oder Mitglieder mehr Vieheinheiten auf die Gemeinschaft übertragen, als nach § 169 Abs. 1 und § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d BewG zulässig sind. 3Bei den betreffenden Gesellschaftern oder Mitgliedern ist § 169 Abs. 2 bis 5 BewG anzuwenden.

H 30 (1) Hinweise zu Abschnitt 30 (1)

Abrundung/Aufrundung

Ergeben sich bei der Ermittlung eines Wirtschaftswerts Euro-Beträge mit Nachkommastellen, sind diese kaufmännisch auf volle Euro-Beträge auf- bzw. abzurunden.

Beispiele:

1. Mindestwertverfahren bei landwirtschaftlicher Nutzung

Beispiel:

Landwirtschaftsbetrieb in Oberbayern mit folgenden Betriebsverhältnissen:

Ackerbau 50 ha Eigentum und 55 ha Zupachtflächen, betriebliche Verbindlichkeiten 57 000 EUR.

1. Ermittlung des Gesamtstandarddeckungsbeitrags für die landwirtschaftliche Nutzung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Standarddeckungsbeitrag/ha für
 
Anbauflächen/ha
Betrag
Weichweizen
598
30
17 940  
Kartoffel
2 327
40
93 080  
Raps
584
30
17 520  
Roggen
402
2,5
1 005
Gerste
516
2,5
1 290
Gesamtstandarddeckungsbeitrag des Betriebs
 
 
130 835    

2. Ermittlung der Nutzungsart bzw. Betriebsform für die landwirtschaftliche Nutzung

Da die Standarddeckungsbeiträge der pflanzlichen Nutzung alle dem Ackerbau zuzuordnen sind, ist das Klassifizierungsmerkmal >  2/3 erfüllt. Es liegt ein reiner Ackerbaubetrieb vor.

3. Ermittlung der Betriebsgröße für die landwirtschaftliche Nutzung

Gesamtstandarddeckungsbeitrag 130 835 : 1 200 = 109,03 EGE

Die Betriebsgröße liegt über 100 EGE = Großbetrieb.

4. Bewertungsparameter Anlage 14 zum BewG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Pachtpreis/ha – Oberbayern, Großbetrieb, Ackerbau
312,00 EUR
Besatzkapital/ha – Oberbayern, Großbetrieb, Ackerbau
68,00 EUR

5. Bewertung des Betriebs


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Mindestwertverfahren
Nutzungsart
Wert EUR/ha
jeweilige Fläche
Kapitalisierungs-
faktor
Mindestwert
Grund und Boden Ackerbau
> 100 EGE
312
50 ha
18,6
290 160,00 EUR
Besatzkapital Ackerbau
> 100 EGE
 68
105 ha
18,6
132 804,00 EUR
./. Verbindlichkeiten
 
 
 
57 000,00 EUR
Mindestwert des Wirtschaftsteils
 
 
365 964 EUR

2. Mindestwertverfahren bei forstwirtschaftlicher Nutzung

Beispiel:

Ermittlung des Wirtschaftswerts für einen Forstbetrieb mit folgendem Altersklassenwald:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fichte
41 bis 60 Jahre
EKL I
3,51 ha
Kiefer
41 bis 60 Jahre
EKL I
3,12 ha
Eiche
41 bis 60 Jahre
EKL I
1,17 ha

Verbindlichkeiten Holzaufarbeitungskosten 3 500 EUR


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Mindestwertverfahren
Nutzungsart
Wert EUR/ha
jeweilige Fläche
Kapitalisierungs-
faktor
Mindestwert
Grund und Boden
  5,40
7,8 ha
18,6
783,43 EUR
Besatzkapital Fichte I.
41 bis 60 Jahre
112,50   
3,51 ha
18,6
7 344,68 EUR
Besatzkapital Kiefer I.
41 bis 60 Jahre
15,20
3,12 ha
18,6
882,09 EUR
Besatzkapital Eiche I.
41 bis 60 Jahre
45,90
1,17 ha
18,6
998,88 EUR
./. Verbindlichkeiten
 
 
 
3 500,00 EUR
Mindestwert des Wirtschaftsteils
 
 
6 509 EUR

3. Mindestwertverfahren bei weinbaulicher Nutzung

Beispiel:

Ermittlung des Wirtschaftswerts für einen Weinbaubetrieb mit folgenden Betriebsverhältnissen:

9 ha Eigentum und 7 ha Zupachtflächen

Die nachhaltige Erntemenge der letzten fünf Jahre beträgt 168 000 Liter; davon wurden

21 000 l an die Winzergenossenschaft als Trauben geliefert

42 000 l als Fasswein verkauft

105 000 l als Flaschenwein verkauft


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Verwertungsform
Nachhaltige
Erntemenge
in Liter Wein
Ermittelte Anteile
der Verwertungs-
formen
Grund und Boden
Flächenanteile
in ha
Besatzkapital
Flächenanteile
in ha
Traubenerzeugung
21 000
12,50 %
1,125
2,0
Fassweinerzeugung
42 000
25,00 %
2,250
4,0
Flaschenweinerzeugung
105 000   
62,50 %
5,625
10,0   


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Mindestwertverfahren
Nutzungsart
Wert EUR/ha
jeweilige Fläche
Kapitalisierungs-
faktor
Mindestwert
Grund und Boden Flaschenwein
970
5,625 ha
18,6
101 486,25 EUR
Besatzkapital Flaschenwein
1 522   
10,000 ha  
18,6
283 092,00 EUR
Grund und Boden Fasswein
589
2,250 ha
18,6
24 649,65 EUR
Besatzkapital Fasswein
588
4,000 ha
18,6
43 747,20 EUR
Grund und Boden
859
1,125 ha
18,6
17 974,58 EUR
Traubenerzeugung
 
 
 
 
Besatzkapital
509
2,000 ha
18,6
18 934,80 EUR
Traubenerzeugung
 
 
 
 
./. Verbindlichkeiten
 
 
 
0,00 EUR
Mindestwert des Wirtschaftsteils
 
 
489 884 EUR

4. Mindestwertverfahren bei gärtnerischer Nutzung

Beispiel:

Ermittlung des Mindestwerts für einen Gartenbaubetrieb mit folgenden Betriebsverhältnissen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gemüsebau – Freiland
1,0 ha
Gemüsebau – Flächen unter Glas und Kunststoffen
1,0 ha
Blumen- und Zierpflanzenbau – Freiland
2,0 ha
Blumen- und Zierpflanzenbau – Flächen unter Glas und Kunststoffen
0,5 ha
Obstbau
1,0 ha
Baumschulen
3,0 ha
Verbindlichkeiten 301 000 EUR
 


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Mindestwertverfahren
Nutzungsart
Wert EUR/ha
jeweilige Fläche
Kapitalisierungs-
faktor
Mindestwert
Grund und Boden
Gemüse Freiland
657
1,0 ha
18,6
12 220,20 EUR
Besatzkapital
Gemüse Freiland
484
1,0 ha
18,6
9 002,40 EUR
Grund und Boden
Gemüse unter Glas und Kunststoffen
2 414   
1,0 ha
18,6
44 900,40 EUR
Besatzkapital
Gemüse unter Glas und Kunststoffen
2 750   
1,0 ha
18,6
51 150,00 EUR
Grund und Boden
Blumen Freiland
1 044   
2,0 ha
18,6
38 836,80 EUR
Besatzkapital
Blumen Freiland
1 393   
2,0 ha
18,6
51 819,60 EUR
Grund und Boden
Blumen unter Glas und Kunststoffen
5 516   
0,5 ha
18,6
51 298,80 EUR
Besatzkapital
Blumen unter Glas und Kunststoffen
6 895   
0,5 ha
18,6
64 123,50 EUR
Grund und Boden
Obstbau
325
1,0 ha
18,6
6 045,00 EUR
Besatzkapital
Obstbau
426
1,0 ha
18,6
7 923,60 EUR
Grund und Boden
Baumschule
223
3,0 ha
18,6
12 443,40 EUR
Besatzkapital
Baumschule
2 359   
3,0 ha
18,6
131 632,20 EUR
./. Verbindlichkeiten
 
 
 
301 000,00 EUR
Mindestwert des Wirtschaftsteils
 
 
180 396 EUR

Flächenangaben

Die zur Berechnung des Mindestwerts erforderlichen Flächenangaben sind in Hektar, Ar und Quadratmeter anzugeben.

H 30 (9) Hinweise zu Abschnitt 30 (9)
Beispiel:

Ein Landwirt in Rheinland-Pfalz gibt seinen Betrieb auf und verpachtet seine Eigentumsflächen für 20 Jahre wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Pächter 1
  5,0 ha
Klassifizierung Gartenland
Pächter 2
  2,5 ha
Klassifizierung Grünland
Pächter 3
20,0 ha
Klassifizierung Ackerland
Pächter 4
  3,0 ha
Klassifizierung Weinbau
Pächter 5
  2,5 ha
Klassifizierung Obstplantage

Der Besteuerungsfall tritt ein. Verbindlichkeiten bestehen am Bewertungsstichtag nicht.

Es liegt ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft – Stückländerei vor, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 7 BewG erfüllt sind. Soweit die ertragswertbildenden Faktoren nicht ermittelt werden können, ist der Betrieb in einem vereinfachten Verfahren wie folgt zu bewerten:

1. Ermittlung des Gesamtstandarddeckungsbeitrags für die landwirtschaftliche Nutzung

Durchschnittlicher Standarddeckungsbeitrag der landwirtschaftlichen Nutzung: Rheinland-Pfalz 606 EUR

Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung 22,5 ha × 606 = 13 635

2. Ermittlung der Nutzungsart bzw. Betriebsform für die landwirtschaftliche Nutzung

Die Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung (22,5 ha) sind zu mehr als 2/3 Ackerland

3. Ermittlung der Betriebsgröße für die landwirtschaftliche Nutzung

Gesamtstandarddeckungsbeitrag 13 635: 1 200 = 11,36 EGE

Die Betriebsgröße liegt unter 40 EGE = Kleinbetrieb

4. Bewertungsparameter Anlage 14 zum BewG

Pachtpreis/ha – Rheinland-Pfalz, Kleinbetrieb, Ackerbau 208,00 EUR

5. Bewertung des Betriebs


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Mindestwertverfahren
Nutzungsart
Wert EUR/ha
jeweilige Fläche
Kapitalisierungs-
faktor
Mindestwert
Grund und Boden Ackerland
0–40 EGE
208
22,5 ha  
18,6
87 048,00 EUR
Grund und Boden Weinbau
589
3,0 ha
18,6
32 866,20 EUR
Grund und Boden Gartenland
657
5,0 ha
18,6
61 101,00 EUR
Grund und Boden Obstplantage
325
2,5 ha
18,6
15 112,50 EUR
./. Verbindlichkeiten
 
 
 
0,00 EUR
Mindestwert des Wirtschaftsteils
 
 
196 127 EUR

Zu § 165 BewG

Abschnitt 31 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert

(1) Die Summe der einzelnen Wirtschaftswerte gemäß Abschnitt 29 bildet den Wert des Wirtschaftsteils als Fortführungswert.

(2) Ist der nach Abschnitt 30 ermittelte Mindestwert höher als der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Wirtschaftsteils, so ist der Mindestwert als Fortführungswert anzusetzen.

(3)  1Für den Wirtschaftsteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft kann abweichend von der Wertermittlung nach den §§ 163, 164 BewG der niedrigere gemeine Wert (Verkehrswert/Marktwert) am Bewertungsstichtag angesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige diesen nachweist (§ 165 Abs. 3 BewG). 2Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts kann nicht durch ein Einzelertragswertverfahren für den Wirtschaftsteil erbracht werden, da die Grundsätze zur Ermittlung eines Liquidationswerts zu beachten sind.

(4)  1Den Steuerpflichtigen trifft die Nachweislast für einen niedrigeren gemeinen Wert und nicht eine bloße Darlegungslast. 2Als Nachweis ist regelmäßig ein Gutachten eines Sachverständigen für Bewertungsfragen in der Landwirtschaft erforderlich. 3Das Gutachten ist nicht bindend, sondern unterliegt der Beweiswürdigung durch das Finanzamt. 4Enthält das Gutachten Mängel (z. B. methodische Mängel oder unzutreffende Wertansätze), ist es zurückzuweisen; ein Gegengutachten durch das Finanzamt ist nicht erforderlich. 5Von dem ermittelten Verkehrswert sind die unmittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten abzuziehen, so dass gegebenenfalls ein negativer Wert des Wirtschaftsteils in den Grundbesitzwert einfließt.

H 31 (2) Hinweise zu Abschnitt 31 (2)
Beispiel:

Landwirtschaftsbetrieb in Oberbayern mit folgenden Betriebsverhältnissen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wirtschaftswert der landwirtschaftlichen Nutzung
101 370 EUR
Mindestwert der landwirtschaftlichen Nutzung
365 964 EUR

Der Wert des Wirtschaftsteils beträgt 365 964 EUR, da der Mindestwert höher ist als der Wirtschaftswert.

Zu § 166 BewG

Abschnitt 32 Liquidationswert

(1)  1Der gemeine Wert des Grund und Bodens bestimmt sich nach den zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelten Bodenrichtwerten (ohne Aufwuchs) für die jeweilige Nutzung. 2Der gemeine Wert der übrigen Wirtschaftsgüter bestimmt sich nach dem jeweiligen Einzelveräußerungspreis des Wirtschaftsguts am Bewertungsstichtag. 3Für die Ermittlung des Liquidationswerts der Wirtschaftsgebäude gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des BauGB erlassenen Vorschriften.

(2)  1Bei der Veräußerung eines ganzen Betriebs ist der gemeine Wert des Grund und Bodens sowie des Besatzkapitals zu ermitteln und zur Berücksichtigung der Liquidationskosten ohne weiteren Nachweis um 10 Prozent zu mindern. 2Die Summe der hiernach ermittelten Werte ist um die damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu mindern. 3Der Wert des Wirtschaftsteils wird in diesem Fall vollständig durch den Liquidationswert ersetzt.

(3)  1Bei der Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter ist der gemeine Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zu ermitteln und zur Berücksichtigung der Liquidationskosten ohne weiteren Nachweis um 10 Prozent zu mindern. 2Der hiernach jeweils ermittelte Wert ist um die damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu mindern. 3Der Wert des Wirtschaftsteils ist in diesem Fall nach Absatz 4 und den Verhältnissen beim Mindestwert zu korrigieren.

(4)  1Der bisherige Wert des Wirtschaftsteils ist um den anteiligen Wert des ausscheidenden Wirtschaftsguts zu mindern. 2Hierzu ist

  • Nr. 1 beim Grund und Boden die ausscheidende Fläche und der bei der Wertermittlung zu Grunde gelegte Pachtpreis sowie der Kapitalisierungsfaktor von 18,6 heranzuziehen.

  • Nr. 2 bei den übrigen Wirtschaftsgütern die selbst bewirtschaftete Fläche, der bei der Wertermittlung zu Grunde gelegte Wert für das Besatzkapital, der Kapitalisierungsfaktor von 18,6 und der prozentuale Anteil des Wirtschaftsguts am Besatzkapital heranzuziehen. 2Zur Ermittlung des prozentualen Anteils des Wirtschaftsguts am Besatzkapital sind die Buchwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter ohne Grund und Boden am Bewertungsstichtag zu ermitteln. 3Aus dem Verhältnis der Buchwerte ergibt sich der prozentuale Anteil für die Minderung des Besatzkapitals.

(5) Der nach Absatz 4 korrigierte Wert des Wirtschaftsteils ist um den Liquidationswert des jeweils ausscheidenden Wirtschaftsguts zu erhöhen.

H 32 (2) Hinweise zu Abschnitt 32 (2)
Beispiel:

Ein im Wege der Schenkung am übertragener Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wird im Jahr 2014 für 3 000 000 EUR im Ganzen veräußert. Im Jahr 2011 wurde der bisherige Betrieb komplett umstrukturiert und die Verbindlichkeiten für den Bau des Wirtschaftsgebäudes von 154 720 EUR abgelöst.

Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist rückwirkend nach den tatsächlichen Verhältnissen und den Wertverhältnissen am Bewertungsstichtag zu bewerten. Die nach dem Bewertungsstichtag eingetretene Umstrukturierung innerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und die Tilgung der Schuld sind unerheblich.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Ermittlung der Liquidationswerte für den Grund und Boden und die übrigen Wirtschaftsgüter am Bewertungsstichtag
 
 
 
Eigentumsfläche 100 ha × Bodenrichtwert 12 000 EUR/ha
1 200 000 EUR
 
./. Abschlag für Liquidationskosten 10 %
120 000 EUR
 
./. Verbindlichkeiten
0 EUR
 
Liquidationswert Grund und Boden
1 080 000 EUR
 
 
 
Wert der übrigen Wirtschaftsgüter nach § 166 Abs. 2 Nr. 2 BewG
 
 
Liquidationswert Wirtschaftsgebäude
200 000 EUR
 
Liquidationswert Maschinen
112 000 EUR
 
Liquidationswert Betriebsvorrichtung
28 000 EUR
 
Liquidationswert Umlaufvermögen
20 800 EUR
 
Summe der Liquidationswerte Besatzkapital
360 800 EUR
 
./. Abschlag für Liquidationskosten
36 080 EUR
 
./. Verbindlichkeiten
154 720 EUR
 
Liquidationswert Besatzkapital
170 000 EUR
2.
Ermittlung des Werts für den Wirtschaftsteil
 

Der Wert des Wirtschaftsteils setzt sich aus den beiden Liquidationswerten zusammen und beträgt demnach 1 250 000 EUR.

H 32 (3–4) Hinweise zu Abschnitt 32 (3 – 4)
Beispiel:

Ein im Wege der Schenkung am übertragener Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Schleswig-Holstein mit einer Fläche von 100 ha wird zum verkleinert, da die Ehefrau nicht mehr im Betrieb mitarbeiten kann. Hierzu werden 10 Hektar Ackerland und der gesamte Milchviehbestand verkauft. 30 Hektar Grünland werden für 10 Jahre verpachtet.

Der Bodenrichtwert für Ackerland beträgt am Bewertungsstichtag 1,20 EUR/m2. Die Veräußerung des Milchviehbestandes am hätte 50 000 EUR erbracht. Der Buchwert des Milchviehbestandes beträgt 8 000 EUR, der Buchwert aller übrigen Wirtschaftsgüter (ohne Grund und Boden) beträgt 127 500 EUR. Die Veräußerungskosten belaufen sich auf 2 500 EUR. Verbindlichkeiten sind mit den veräußerten Wirtschaftsgütern nicht verbunden.

Der Betrieb war bisher wie folgt bewertet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
100 ha
× 338 × 18,6
= 628 680 EUR
 
100 ha
× 78 × 18,6
= 145 080 EUR
 
./. Verbindlichkeiten
53 760 EUR
 
Wert des Wirtschaftsteils
720 000 EUR
 

Die Veräußerung wesentlicher Wirtschaftsgüter ohne Reinvestition zum löst den Nachbewertungsvorbehalt nach § 162 Abs. 4 i. V. m. § 166 BewG aus. Der Milchviehbestand gehört zu den stehenden Betriebsmitteln und weist am Bewertungsstichtag einen Wert von mindestens 50 000 EUR auf (> Abschnitt 28 Absatz 5 Satz 2). Der Betrieb ist rückwirkend zum Bewertungsstichtag so zu bewerten, als seien die einzelnen Wirtschaftsgüter zu diesem Zeitpunkt veräußert worden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Ermittlung Liquidationswert
 
 
Liquidationswert 10 Hektar × (1,20 EUR/m2 × 10 000 m2)
120 000 EUR
./. Abschlag für Liquidationskosten 10 %
12 000 EUR
./. Verbindlichkeiten
0 EUR
= Liquidationswert
108 000 EUR
 
Wert der übrigen Wirtschaftsgüter nach § 166 Abs. 2 Nr. 2 BewG
 
Liquidationswert der Betriebsmittel:
50 000 EUR
./. Abschlag für Liquidationskosten 10 %
5 000 EUR
./. Verbindlichkeiten
0 EUR
= Liquidationswert
45 000 EUR
Summe der Liquidationswerte
153 000 EUR
 
2. Berechnung der Korrekturbeträge
 
Ausscheidender Grund und Boden 10 ha zu 100 ha Eigentumsfläche
10,00 %
Ausscheidender Milchviehbestand Buchwert 8 000 EUR
 
zur Summe der Buchwerte aller Wirtschaftsgüter 127 500 EUR
6,27 %
 
3. Berechnung des Werts für den Wirtschaftsteil
 
Wert des Wirtschaftsteils bisher:
720 000 EUR
Grund und Boden 100 ha × 338 EUR × 18,6 × 10,00 %
./.  62 868 EUR
Besatzkapital 100 ha × 78 EUR × 18,6 × 6,27 %
./.    9 097 EUR
Liquidationswert
+ 153 000 EUR
Neuer Wert des Wirtschaftsteils
801 035 EUR
Der neue Wert des Wirtschaftsteils beträgt 801 035 EUR.
 

Zu § 167 BewG

Abschnitt 33 Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils

(1)  1Die beim Grundvermögen für die Bewertung von Wohngrundstücken geltenden §§ 182 bis 196 BewG sowie die Abschnitte 11 bis 41 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Bewertung des Grundvermögens vom sind bei der Ermittlung des Werts der Betriebswohnungen und des Wohnteils anzuwenden. 2Wegen der Zugehörigkeit von Gebäuden und Gebäudeteilen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu den Betriebswohnungen und zum Wohnteil > Abschnitt 25 und Abschnitt 26.

(2)  1Für Betriebswohnungen und den Wohnteil ist der zugehörige Grund und Boden (> Abschnitt 25 Abs. 2 und Abschnitt 26 Abs. 6) jeweils gesondert zu ermitteln. 2Für die Betriebswohnungen und den Wohnteil richtet sich die Abgrenzung vom Wirtschaftsteil nach der Verkehrsauffassung. 3Es bestehen keine Bedenken, die ertragsteuerrechtlich getroffene Entscheidung zu Grunde zu legen. 4Der Grund und Boden wird auf das Fünffache der bebauten Fläche der jeweils zu bewertenden Wohngebäude begrenzt.

H 33 (1) Hinweise zu Abschnitt 33 (1)

Häusliches Arbeitszimmer

> Ein im Wohnbereich belegenes Arbeitszimmer stellt bewertungsrechtlich lediglich einen Raum dar, dem innerhalb der Nutzung zu Wohnzwecken eine dieser Nutzung nicht widersprechende Funktion zugewiesen ist (>  BStBl 1988 II S. 135).

H 33 (2) Hinweise zu Abschnitt 33 (2)
Beispiel:

Ein vom Betriebsleiter genutztes eingeschossiges Einfamilienhaus mittleren Ausstattungsstandards befindet sich auf einer 10 000 m2 großen Hofstelle. Das Haus (Baujahr 1984) verfügt über einen Keller und ein nicht ausgebautes Dachgeschoss. Die Brutto-Grundfläche beträgt 100 m2 je Geschoss. Der zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelte Bodenrichtwert beträgt für das maßgebliche Grundstück 175 EUR/m2. Zum wurden das Haus und der Hausgarten mit insgesamt 1 140 m2 steuerfrei aus dem ertragsteuerlichen Betriebsvermögen entnommen.

Für die Arbeitnehmer des Betriebs wurde ebenfalls im Jahre 1984 ein Zweifamilienhaus mittleren Ausstattungsstandards errichtet. Das voll unterkellerte Haus verfügt über zwei übereinanderliegende Wohnungen und ein nicht ausgebautes Dachgeschoss. Die Brutto-Grundfläche beträgt für jedes Geschoss 100 m2. Zum Zweifamilienhaus gehören eine Umgriffsfläche von 150 m2 und zwei Parkplätze zu je 15 m2.

Vom Gutachterausschuss stehen weder geeignete Vergleichswerte noch örtliche Sachwertfaktoren zur Verfügung. Der Besteuerungsfall tritt am ein.

I. Wohnteil

Das Einfamilienhaus des Betriebsleiters gehört zum Wohnteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Zur Abgrenzung des Wohnteils vom Wirtschaftsteil ist die Verkehrsanschauung heranzuziehen. Der Flächenansatz ist auf das Fünffache der bebauten Fläche zu begrenzen (§ 167 Abs. 2 BewG).


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1. Berechnung der maßgeblichen Fläche für den Wohnteil
 
Prüfung der Höchstgrenze
 
1. Bebaute Fläche des Grundstücks lt. Kataster
100 m2
2. Hausgarten
1 040 m2
Summe
1 140 m2
Maximal das Fünffache der bebauten Fläche
500 m2
2. Berechnung des Sachwerts für den Wohnteil
 
 
a) Bodenwert inkl. Außenanlagen (§§ 179, 189 Abs. 2 BewG)
 
 
Bodenrichtwert:
175 EUR/m2
 
× maßgebliche Grundstücksfläche
500 m2
 
Bodenwert
 
87 500 EUR
b) Gebäudesachwert (§ 190 Abs. 1 und 2 BewG)
 
 
Flächenpreis RHK 2007 lt. Anlage 24:
690 EUR/m2
 
Brutto-Grundfläche: (KG, EG, DG je 100 m2)
× 300 m2
207 000 EUR
davon Alterswertminderung: Verhältnis der tatsächlichen
Nutzungsdauer zur Gesamtnutzungsdauer
= 25 Jahre/80 Jahren
31,25 %
./. 64 688 EUR
Gebäudesachwert
 
142 312 EUR
c) Vorläufiger Sachwert (§ 189 Abs. 3 BewG)
 
 
Bodenwert
 
87 500 EUR
Gebäudesachwert
 
+ 142 312 EUR
Vorläufiger Sachwert
 
229 812 EUR
d) Sachwert
 
 
Vorläufiger Sachwert
 
229 812 EUR
Wertzahl lt. Anlage 25 zum BewG
× 0,9
 
Sachwert
 
206 831 EUR

II. Betriebswohnungen

Das Zweifamilienhaus für die Arbeitnehmer des Betriebs gehört zu den Betriebswohnungen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Zur Abgrenzung der Betriebswohnungen vom Wirtschaftsteil ist ebenfalls die Verkehrsanschauung heranzuziehen (§ 167 Abs. 2 BewG).


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1. Berechnung der maßgeblichen Fläche für die Betriebswohnungen
 
Prüfung der Höchstgrenze
 
1. Bebaute Fläche des Grundstücks lt. Kataster
100 m2
2. Umgriffsfläche
150 m2
3. Nebenplätze (Parkplätze)
30 m2
 
280 m2
Maximal das Fünffache der bebauten Fläche
500 m2
2. Berechnung des Sachwerts der Betriebswohnungen
 
 
a) Bodenwert inkl. Außenanlagen (§§ 179, 189 Abs. 2 BewG)
 
 
Bodenrichtwert:
175 EUR/m2
 
× maßgebliche Grundstücksfläche
280 m2
 
Bodenwert
 
49 000 EUR
b) Gebäudesachwert (§ 190 Abs. 1 und 2 BewG)
 
 
Flächenpreis RHK 2007 lt. Anlage 24:
690 EUR/m2
 
Brutto-Grundfläche: (KG, EG, OG, DG je 100 m2)
× 400 m2
276 000 EUR
davon Alterswertminderung: Verhältnis der tatsächlichen
Nutzungsdauer zur Gesamtnutzungsdauer lt. Anlage 22
= 25/80 Jahren
31,25 %
./.  86 250 EUR
Gebäudesachwert
 
189 750 EUR
c) Vorläufiger Sachwert (§ 189 Abs. 3 BewG)
 
 
Bodenwert
 
49 000 EUR
Gebäudesachwert
 
+ 189 750 EUR
Vorläufiger Sachwert
 
238 750 EUR
d) Sachwert
 
 
Vorläufiger Sachwert
 
238 750 EUR
Wertzahl lt. Anlage 25 zum BewG
× 0,9
 
Sachwert
 
214 875 EUR

III. Verbleibende Hofstelle

Die beim Wohnteil und den Betriebswohnungen nicht erfasste restliche Hoffläche wird beim Wirtschaftsteil erfasst.

Abschnitt 34 Ermäßigungen für Besonderheiten

(1)  1Bei bebauten Grundstücksflächen, die Arbeitnehmern des Betriebs oder dem Betriebsleiter und seinen Familienangehörigen sowie Altenteilern für Wohnzwecke zur Verfügung stehen, ist für den Einzelfall zu prüfen, ob eine räumliche Verbindung mit der Hofstelle besteht. 2Nur wenn im Einzelfall die räumliche Verbindung vorliegt, ist der jeweilige nach den Vorschriften des Grundvermögens ermittelte Wert nach § 167 Abs. 3 BewG um 15 Prozent zu ermäßigen.

(2)  1Hofstelle ist diejenige Stelle, von der aus land- und forstwirtschaftliche Flächen ordnungsgemäß nachhaltig bewirtschaftet werden. 2Umfang und Ausstattung der Hofstelle richten sich grundsätzlich nach den Erfordernissen und der Größe der von dieser Stelle aus bewirtschafteten Flächen. 3Eine Hofstelle umfasst die Wirtschaftsgebäude und die dazugehörigen Nebenflächen (> Abschnitt 5 Abs. 3). 4Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen gehören nur dann zur Hofstelle, wenn sie in räumlicher Verbindung mit den Wirtschaftsgebäuden stehen.

(3)  1Befinden sich Betriebswohnungen und Wohnteil unmittelbar neben den Wirtschaftsgebäuden oder den dazugehörigen Nebenflächen, ist eine räumliche Verbindung im Sinne des § 167 Abs. 3 BewG stets anzunehmen. 2Diese Voraussetzung ist z. B. auch erfüllt, wenn Betriebswohnungen und Wohnteil durch eine öffentliche Straße mit geringer Verkehrsbelastung von der Hofstelle getrennt sind.

(4)  1Eine räumliche Verbindung mit der Hofstelle besteht nicht, wenn zwischen der Hofstelle und den Betriebswohnungen oder dem Wohnteil Industriegelände oder bebaute Grundstücke liegen. 2Ebenso geht die räumliche Verbindung verloren, wenn die Betriebswohnungen oder die zum Wohnteil gehörenden Wohngrundstücke durch Autobahnen oder Flüsse von der Hofstelle getrennt sind. 3Das gleiche gilt auch, wenn die Betriebswohnungen oder die zum Wohnteil gehörenden Wohngrundstücke zwar nur durch eine Straße oder einen Weg von der Hofstelle getrennt sind, aber in einem geschlossenen Wohnbaugebiet liegen.

(5) Die Ermäßigung von 15 Prozent im Sinne des § 167 Abs. 3 BewG ist stets von dem ermittelten Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwert vorzunehmen.

H 34 Hinweise zu Abschnitt 34
Beispiel:

Fortsetzung des Beispiels zu Abschnitt 33. Der Wohnteil liegt auf der Hofstelle und grenzt unmittelbar an die Wirtschaftsgebäude. Für die Betriebswohnungen soll keine enge räumliche Verbindung zur Hofstelle bestehen.


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I. Wohnteil
 
 
e) Anzusetzender Sachwert
 
 
Sachwert
 
206 831 EUR
Abschlag wegen enger räumlicher Verbindung
15 %
./.  31 025 EUR
Anzusetzender Sachwert
 
175 806 EUR
II. Betriebswohnungen
 
 
e) Anzusetzender Sachwert
 
 
Sachwert
 
214 875 EUR
Kein Abschlag wegen enger räumlicher Verbindung
 
 
Anzusetzender Sachwert
 
214 875 EUR

Abschnitt 35 Öffnungsklausel für die Betriebswohnungen und den Wohnteil

(1)  1Für die Betriebswohnungen oder den Wohnteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft kann abweichend von der Wertermittlung nach den §§ 179 und 182 bis 196 BewG der niedrigere gemeine Wert (Verkehrswert/Marktwert) am Bewertungsstichtag angesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige diesen nachweist (§ 167 Abs. 4 BewG). 2Beim Ansatz des niedrigeren gemeinen Werts scheidet die Ermäßigung nach § 167 Abs. 3 BewG aus.

(2)  1Als Nachweis ist regelmäßig ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erforderlich. 2Das Gutachten ist für die Feststellung des Grundbesitzwerts nicht bindend, sondern unterliegt der Beweiswürdigung durch das Finanzamt. 3Enthält das Gutachten Mängel (z. B. methodische Mängel oder unzutreffende Wertansätze), ist es zurückzuweisen; ein Gegengutachten durch das Finanzamt ist nicht erforderlich. 4Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des BauGB erlassenen Vorschriften. 5Nach Maßgabe dieser Vorschriften besteht insoweit die Möglichkeit, sämtliche wertbeeinflussenden Umstände zur Ermittlung des gemeinen Werts (Verkehrswerts) von Grundstücken zu berücksichtigen. 6Hierzu gehören auch die den Wert beeinflussenden Rechte und Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, wie z. B. Grunddienstbarkeiten und persönliche Nutzungsrechte. 7Ein Einzelnachweis zu Bewertungsgrundlagen nach §§ 179 und 182 bis 196 BewG, z. B. hinsichtlich der Bewirtschaftungskosten, kommt nicht in Betracht.

(3)  1Ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis über den entsprechenden Teil der wirtschaftlichen Einheit kann als Nachweis dienen. 2Ist ein Kaufpreis außerhalb dieses Zeitraums im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen und sind die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen zum Bewertungsstichtag unverändert geblieben, so kann auch dieser als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts dienen. 3Es bestehen keine Bedenken, diesen Wert regelmäßig ohne Wertkorrekturen zu übernehmen.

H 35 Hinweise zu Abschnitt 35
Beispiel:

Fortsetzung des Beispiels zu Abschnitt 33 und 34. Der Steuerpflichtige weist durch ein entsprechendes Wertgutachten eines Sachverständigen nach, dass der gemeine Wert für den Wohnteil 150 000 EUR beträgt.

Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts wurde zulässigerweise nur für den Wohnteil geführt (§ 167 Abs. 4 BewG). Da der Nachweis durch ein Sachverständigengutachten nach den Grundsätzen der Verkehrwertermittlung erfolgt, sind die Gründe für die besondere Ermäßigung im Sinne des § 167 Abs. 3 BewG entfallen. Der Wohnteil ist auf Grund des Gutachtens mit 150 000 EUR anzusetzen.

Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch Sachverständigengutachten

(BStBl 2005 II S. 259)

Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch zeitnahen Kaufpreis

(BStBl 2004 II S. 703)

Nießbrauchs- und andere Nutzungsrechte, die sich auf den Grundbesitzwert ausgewirkt haben

Ist nach § 167 Abs. 4 BewG ein nachgewiesener gemeiner Wert, der auf Grund von Grundstücksbelastungen durch Nutzungsrechte, wie z. B. Nießbrauch oder Wohnrecht, gemindert wurde, als Grundbesitzwert festgestellt worden, hat das Lagefinanzamt das für die Festsetzung der Erbschaft-/Schenkungsteuer zuständige Finanzamt (ErbSt-FA) hierauf hinzuweisen (vgl. § 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG)

Vorschriften auf der Grundlage des § 199 Abs. 1 BauGB

Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Wertermittlungsverordnung – WertV) vom (BGBl 1988 I S. 2209)

> Richtlinien für die Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) von Grundstücken (Wertermittlungsrichtlinien 2006 – WertR 2006) vom (BAnz. Nr. 108a, ber. Nr. 121)

Zu § 168 BewG

Abschnitt 36 Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

(1)  1Der Grundbesitzwert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft setzt sich grundsätzlich aus dem Wert des Wirtschaftsteils, dem Wert der Betriebswohnungen und dem Wert des Wohnteils zusammen. 2Die Werte werden jeweils getrennt ermittelt und dann zu einer Summe zusammengefasst. Der Wert der Betriebswohnungen und der Wert des Wohnteils sind unter Berücksichtigung der damit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu ermitteln. 3Abweichend von Satz 1 besteht der Grundbesitzwert für Stückländereien nur aus dem Wert des Wirtschaftsteils.

(2) Wird nicht der gesamte land- und forstwirtschaftliche Grundbesitzwert, sondern nur ein Teil davon zur Besteuerung herangezogen, so ist dennoch eine Wertermittlung für die gesamte wirtschaftliche Einheit erforderlich (§ 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. §§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 157 BewG).

(3)  1Soweit nur der Anteil an einer Personengesellschaft oder -gemeinschaft der Besteuerung unterliegt, ist der Grundbesitzwert für den ganzen Betrieb einheitlich zu ermitteln. 2Dabei sind alle Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen, die dem Betrieb auf Dauer zu dienen bestimmt sind, auch wenn sie nur einem oder mehreren Beteiligten gemeinsam gehören. 3Die Vorschrift des § 158 Abs. 4 BewG ist bei der Einbeziehung der Wirtschaftsgüter zu beachten. 4Der hiernach ermittelte Grundbesitzwert ist grundsätzlich nach den Eigentumsverhältnissen aufzuteilen.

(4)  1Der Wert des Wirtschaftsteils ist nach den bei der Ermittlung des Mindestwerts zugrunde gelegten Verhältnissen aufzuteilen. 2Dabei richtet sich die Zuordnung des Grund und Bodens, der Wirtschaftsgebäude und der Verbindlichkeiten nach den Eigentumsverhältnissen der Gesellschaft und der Gesellschafter. 3Die Zuordnung der übrigen Wirtschaftsgüter erfolgt nach den Eigentumsverhältnissen der Gesellschaft und entsprechend dem vom Eigentümer zur Verfügung gestellten Umfang. 4Hierfür sind die gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen maßgeblich, wobei es unerheblich ist, ob die Wirtschaftsgüter auf Grund gesellschaftsrechtlicher oder schuldrechtlicher Vereinbarung überlassen werden.

(5) Aus Vereinfachungsgründen ist es abweichend von Absatz 4 nicht zu beanstanden, wenn der Wert des Besatzkapitals nach dem Verhältnis der Buchwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter aufgeteilt wird, die dem Betrieb am Bewertungsstichtag zu dienen bestimmt sind.

(6) Sind für eine Aufteilung der Wirtschaftsgüter keine geeigneten Unterlagen vorhanden (z. B. in Fällen der Gewinnermittlung nach § 13a EStG), folgt die Verteilung des Grundbesitzwerts nach Köpfen.

(7)  1Der für die Betriebswohnungen und den Wohnteil jeweils ermittelte Wert ist nach den Eigentumsverhältnissen zu berücksichtigen. 2Befinden sich die Betriebswohnungen oder der Wohnteil im Eigentum der Gesellschaft, so ist der Wert den Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligungshöhe anteilig zuzurechnen.

(8) Absatz 7 gilt auch für Verbindlichkeiten.

H 36 (5) Hinweise zu Abschnitt 36 (5)
Beispiel:

V + X gründen eine Gesellschaft, die land- und forstwirtschaftlich tätig wird. V stellt 10 ha Fläche, X die Maschinen. Die V+X GbR erwirbt noch 10 ha Fläche dazu und pachtet zusätzlich 10 ha Fläche an. Beide sind zu je 1/2 am Gesamthandsvermögen beteiligt. Es tritt der Besteuerungsfall ein.

Die Flächen des V haben einen Buchwert von 280 000 EUR, das Wirtschaftsgebäude einen Buchwert von 20 000 EUR. Die Wirtschaftsgüter des X einen Buchwert von 180 000 EUR. Die Flächen der Gesellschaft haben einen Buchwert von 300 000 EUR. Die Verbindlichkeiten für den Kauf der Fläche betragen am Bewertungsstichtag noch 24 000 EUR und für die Anschaffung der Maschinen durch X noch 10 000 EUR.

Die wirtschaftliche Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist im Ganzen zu bewerten. Der für den Besteuerungsfall notwendige Anteil an der Gesellschaft ist durch Aufteilung des Grundbesitzwerts zu ermitteln.

1. Ermittlung des Grundbesitzwerts


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Bodenwert:
20 ha × 250 EUR × 18,6
= 93 000 EUR
Besatzkapital:
30 ha × 150 EUR × 18,6
= 83 700 EUR
./. Verbindlichkeiten
 
= 34 000 EUR
Wert des Wirtschaftsteils
 
  142 700 EUR

2. Aufteilung des Grundbesitzwerts


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Gesamt
V
X
Grundstücke nach Eigentumsverhältnissen:
93 000 EUR
 
 
davon 10/20 auf V und X zu je 1/2
–46 500 EUR
23 250 EUR
23 250 EUR
davon 10/20 auf V
–46 500 EUR
46 500 EUR
 
Besatzkapital nach den zur Verfügung gestellten
Wirtschaftsgütern von 200 000 EUR
83 700 EUR
 
 
davon V
Wirtschaftsgebäude 20 000 = 10 %
–8 370 EUR
8 370 EUR
 
davon X
Maschinen 180 000 = 90 %
–75 330 EUR
 
75 330 EUR
Verbindlichkeiten nach Eigentumsverhältnissen:
34 000 EUR
 
 
davon 24 000 EUR zu je 1/2
–24 000 EUR
–12 000 EUR
–12 000 EUR
davon 10 000 EUR auf X
–10 000 EUR
 
–10 000 EUR
Summe
0 EUR
66 120 EUR
76 580 EUR

Soweit der Besteuerungsfall für V eintritt, ist ein Anteil von 66 120 EUR, bei Eintritt für X ist ein Anteil von 76 580 EUR festzustellen.

Hinweise zu Abschnitt 36 (6)
Beispiel:

V + X gründen eine LuF-Gesellschaft. V stellt 10 ha Fläche, X die Maschinen. Die V+X GbR kauft noch 10 ha Fläche dazu und pachtet zusätzlich 10 ha an. Zum Bewertungsstichtag lagen noch die Voraussetzungen des § 13a EStG vor.

1. Ermittlung des Grundbesitzwerts


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bodenwert:
20 ha × 250 EUR/ha × 18,6
= 93 000 EUR
Besatzkapital:
30 ha × 150 EUR/ha × 18,6
= 83 700 EUR
Wert des Wirtschaftsteils
  176 700 EUR

2. Aufteilung des Grundbesitzwerts

Der Grundbesitzwert ist nach Köpfen aufzuteilen; d. h., der Anteil beträgt 88 350 EUR je Gesellschafter.

Anlage 1 R 15.5 EStR Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft

Allgemeine Grundsätze

(1)  1Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbstgewonnenen Erzeugnisse. 2Als Boden i. S. d. Satzes 1 gelten auch Substrate und Wasser. 3Ob eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, ist jeweils nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden. 4Liegt eine teils gewerbliche und teils land- und forstwirtschaftliche Betätigung vor, sind beide Betriebe selbst dann getrennt zu beurteilen, wenn eine zufällige, vorübergehende wirtschaftliche Verbindung zwischen ihnen besteht, die ohne Nachteil für diese Betriebe gelöst werden kann. 5Nur eine über dieses Maß hinausgehende wirtschaftliche Beziehung zwischen beiden Betrieben, d. h. eine planmäßig im Interesse des Hauptbetriebs gewollte Verbindung, kann eine einheitliche Beurteilung verschiedenartiger Betätigungen rechtfertigen. 6Sie führt zur Annahme eines einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, wenn die Land- und Forstwirtschaft dem Unternehmen das Gepräge verleiht, und zur Annahme eines einheitlichen Gewerbebetriebs, wenn das Gewerbe im Vordergrund steht und die land- und forstwirtschaftliche Betätigung nur die untergeordnete Bedeutung einer Hilfstätigkeit hat. 7Bei in Mitunternehmerschaft (> R 15.8) geführten Betrieben ist § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG anzuwenden; Tätigkeiten, die die Voraussetzungen der folgenden Vereinfachungsregelungen erfüllen, gelten dabei als land- und forstwirtschaftlich. 8Bei der Ermittlung der in den folgenden Absätzen aufgeführten Umsatzgrenzen ist von den Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) auszugehen. 9Soweit es auf den Gesamtumsatz ankommt, ist hierunter die Summe der Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) zu verstehen.

Strukturwandel

(2)  1Bei einem Strukturwandel vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Gewerbebetrieb beginnt der Gewerbebetrieb in dem Zeitpunkt, in dem die Tätigkeit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs dauerhaft umstrukturiert wird. 2Hiervon ist z. B. auszugehen, wenn dem bisherigen Charakter des Betriebs nicht mehr entsprechende Investitionen vorgenommen, vertragliche Verpflichtungen eingegangen oder Wirtschaftsgüter angeschafft werden, die jeweils dauerhaft dazu führen, dass die in den folgenden Absätzen genannten Grenzen erheblich überschritten werden. 3In allen übrigen Fällen liegt nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren ein Gewerbebetrieb vor. 4Der Dreijahreszeitraum ist objektbezogen und beginnt beim Wechsel des Betriebsinhabers nicht neu. 5Die vorstehenden Grundsätze gelten für den Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechend.

Nebenbetrieb

(3)  1Ein Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt vor, wenn

  1. überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden und die dabei gewonnenen Erzeugnisse überwiegend für den Verkauf bestimmt sind

    oder

  2. ein Land- und Forstwirt Umsätze aus der Übernahme von Rohstoffen (z. B. organische Abfälle) erzielt, diese be- oder verarbeitet und die dabei gewonnenen Erzeugnisse nahezu ausschließlich im eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet

und

die Erzeugnisse im Rahmen einer ersten Stufe der Be- oder Verarbeitung, die noch dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist, hergestellt werden. 2Die Regelung gilt aus Vereinfachungsgründen auch für Produkte der zweiten (gewerblichen) Verarbeitungsstufe, wenn diese zur Angebotsabrundung im Rahmen der Direktvermarktung eigener land- und forstwirtschaftlicher Produkte abgegeben werden und der Umsatz daraus nicht mehr als 10 300 Euro im Wirtschaftsjahr beträgt. 3Ein Nebenbetrieb kann auch vorliegen, wenn er ausschließlich von Land- und Forstwirten gemeinschaftlich betrieben wird und nur in deren Hauptbetrieben erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden, oder nur Erzeugnisse gewonnen werden, die ausschließlich in diesen Betrieben verwendet werden. 4Nebenbetriebe sind auch Substanzbetriebe (Abbauland i. S. d. § 43 BewG), z. B. Sandgruben, Kiesgruben, Torfstiche, wenn die gewonnene Substanz überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird. 5Der Absatz von Eigenerzeugnissen über einen eigenständigen Einzel- oder Großhandelsbetrieb (Absatz 6), die Ausführung von Dienstleistungen (Absätze 7, 9 und 10) und die Ausführung von besonderen Leistungen (Absatz 8) sind kein Nebenbetrieb.

Unmittelbare Verwertung organischer Abfälle

(4)  1Sofern die Entsorgung organischer Abfälle (z. B. Klärschlamm) im selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht im Rahmen eines Nebenbetriebs i. S. d. Absatzes 3 geschieht, ist sie nur dann der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn dabei die in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen im Vordergrund stehen. 2Das Einsammeln, Abfahren und Sortieren organischer Abfälle, das mit der Ausbringung auf Flächen oder der Verfütterung an Tierbestände des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang steht, ist land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit. 3Andernfalls gelten Absätze 9 und 10.

Zukauf fremder Erzeugnisse

(5)  1Fremde Erzeugnisse sind nicht solche Erzeugnisse, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses im eigenen Betrieb verwendet werden (z. B. Saatgut, Jungpflanzen oder Jungtiere). 2Als fremde Erzeugnisse gelten solche für die Weiterveräußerung zugekauften betriebstypischen Erzeugnisse, die nicht im eigenen Betrieb im Wege des Erzeugungsprozesses bearbeitet werden, und die nach der Verkehrsauffassung noch als land- und forstwirtschaftliche Produkte zu qualifizieren sind. 3Dazu gehören auch Handelswaren zur Vervollständigung einer für die Art des Erzeugungsbetriebs üblichen Produktpalette, wie z. B. Töpfe und Erden in einer Gärtnerei, sofern der Einkaufswert dieser Handelswaren 10 % des Gesamtumsatzes nicht übersteigt. 4Beträgt der Zukauf fremder Erzeugnisse i. S. d. Sätze 2 und 3, aus Vereinfachungsgründen gemessen an deren Einkaufswert, insgesamt bis zu 30 % des Umsatzes, ist grundsätzlich ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft anzuerkennen. 5Die vorstehende Vereinfachungsregelung findet nur Anwendung, wenn der Umsatzanteil, der auf die Veräußerung der Fremderzeugnisse entfällt, nicht erkennbar überwiegt.

Handelsgeschäft

(6)  1Werden selbstgewonnene land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse – ohne Be- und Verarbeitung in einem Nebenbetrieb – über ein eigenständiges Handelsgeschäft, z. B. Einzelhandelsbetrieb, Ladengeschäft, Großhandelsbetrieb, abgesetzt, ist zu prüfen, ob Erzeugerbetrieb und Handelsgeschäft einen einheitlichen Betrieb oder zwei selbständige Betriebe darstellen. 2Erzeugerbetrieb und Handelsgeschäft bilden einen einheitlichen Betrieb, wenn

  1. die eigenen Erzeugnisse des Betriebs zu mehr als 40 % über das Handelsgeschäft abgesetzt werden

    oder

  2. die eigenen Erzeugnisse des Betriebs zwar nicht zu mehr als 40 % über das Handelsgeschäft abgesetzt werden, der Wert des Zukaufs fremder Erzeugnisse aber 30 % des Umsatzes des Handelsgeschäfts nicht übersteigt.

3Für die Zuordnung zur Land- und Forstwirtschaft oder zum Gewerbe gelten die Grenzen des Absatzes 5. 4Ein Handelsgeschäft ist selbständiger Gewerbebetrieb, wenn

  1. die eigenen Erzeugnisse des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu nicht mehr als 40 % über das Handelsgeschäft abgesetzt werden, der Wert des Zukaufs fremder Erzeugnisse aber 30 % des Umsatzes des Handelsgeschäftes übersteigt

    oder

  2. die eigenen Erzeugnisse des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu mehr als 40 % über das Handelsgeschäft abgesetzt werden, diese jedoch im Verhältnis zur gesamten Absatzmenge des Handelsgeschäftes nur von untergeordneter Bedeutung sind; in diesem Fall ist für die Annahme von zwei selbständigen Betrieben ferner Voraussetzung, dass die Betriebsführung des Erzeugerbetriebs von dem Handelsgeschäft unabhängig ist und beide Betriebe auch nach der Verkehrsauffassung als zwei selbständige Betriebe nach außen auftreten.

5Bei Abgabe eigener Erzeugnisse des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft an das Handelsgeschäft sind diese für die Abgrenzung nach Satz 1 bis 4 mit dem Abgabepreis des Erzeugerbetriebs an Wiederverkäufer anzusetzen. 6Der Verkauf von Treibstoffen (z. B. Diesel) kann als Nebengeschäft noch der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden, wenn der Verkauf wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung und im Übrigen nicht nachhaltig und nicht nach außen erkennbar auf einen Leistungsaustausch gerichtet ist.

Absatz eigener Erzeugnisse i. V. m. Dienstleistungen

(7)  1Bei Dienstleistungen (z. B. Grabpflege, Gartengestaltung) im Zusammenhang mit dem Absatz eigener land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse handelt es sich grundsätzlich um eine gewerbliche Tätigkeit. 2Soweit im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen die Umsätze aus selbstgewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen überwiegen und der Umsatz aus diesen Dienstleistungen 50 % des Gesamtumsatzes des Betriebs nicht übersteigt, können diese Dienstleistungen aus Vereinfachungsgründen der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden. 3Liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, ist zu prüfen, ob Erzeugerbetrieb und Dienstleistungsbetrieb einen einheitlichen Betrieb oder zwei selbständige Betriebe darstellen. 4Von einem einheitlichen Gewerbebetrieb ist auszugehen, wenn der Umsatz aus Dienstleistungen mehr als 50 % des Gesamtumsatzes beträgt.

Absatz selbsterzeugter Getränke i. V. m. besonderen Leistungen

(8)  1Der Ausschank von selbsterzeugten Getränken, z. B. Wein, stellt keine Dienstleistung i. S. d. Absatzes 7 Satz 1, sondern lediglich eine Form der Vermarktung dar. 2Werden daneben jedoch Speisen und zugekaufte Getränke verabreicht, z. B. in einer Besen- oder Straußwirtschaft, liegt insoweit eine besondere Leistung und damit grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit vor. 3Übersteigt der Umsatz aus diesen Leistungen jedoch nicht 50 % des Umsatzes der Besen- oder Straußwirtschaft und nicht 51 500 Euro im Wirtschaftsjahr, sind die besonderen Leistungen aus Vereinfachungsgründen der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen. 4Absatz 7 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.

Verwendung von Wirtschaftsgütern außerhalb des Betriebs

(9)  1Wenn ein Land- und Forstwirt Wirtschaftsgüter außerbetrieblich verwendet, die er eigens zu diesem Zweck angeschafft hat, liegt ohne weiteres von Anfang an ein Gewerbebetrieb vor. 2Verwendet ein Land- und Forstwirt Wirtschaftsgüter auch außerhalb seines Betriebs, indem er sie Dritten entgeltlich überlässt oder mit ihnen für Dritte Dienstleistungen verrichtet, stellt diese Betätigung entweder eine land- und forstwirtschaftliche oder eine gewerbliche Tätigkeit dar. 3Eine gewerbliche Tätigkeit wird typisierend unterstellt, wenn die Wirtschaftsgüter neben der eigenbetrieblichen Nutzung für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und die Umsätze daraus mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes oder mehr als 51 500 Euro im Wirtschaftsjahr betragen. 4Dies gilt bei Nutzungsüberlassungen oder Dienstleistungen, die nicht für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erbracht werden, wenn die Umsätze daraus insgesamt mehr als 10 300 Euro im Wirtschaftsjahr betragen. 5Werden diese Grenzen nicht überschritten, ist die Zuordnung zu einem gewerblichen Betriebsvermögen dann erforderlich, wenn der Einsatz für eigenbetriebliche Zwecke einen Umfang von 10 % unterschreitet. 6Als andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft i. S. d. Satzes 3 gelten auch Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen sowie deren Teilbetriebe, sofern sich deren Betätigung auf die Land- und Forstwirtschaft beschränkt.

Land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen

(10)  1Sofern ein Land- und Forstwirt Dienstleistungen ohne Verwendung von Wirtschaftsgütern seines Betriebs verrichtet, stellt diese Betätigung entweder eine land- und forstwirtschaftliche oder eine gewerbliche Tätigkeit dar. 2Eine gewerbliche Tätigkeit ist nicht typisierend zu unterstellen, wenn

  1. die Dienstleistungen für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erbracht werden und

  2. es sich um typisch land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten handelt, und

  3. die Umsätze daraus nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 51 500 Euro im Wirtschaftsjahr betragen.

3Diese Regelung gilt auch für typisch land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, die nicht für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erbracht werden, wenn die Umsätze nach Satz 2 Nr. 3 insgesamt nicht mehr als 10 300 Euro im Wirtschaftsjahr betragen. 4Absatz 9 Satz 6 gilt entsprechend. 5Die Sätze 2 und 3 kommen nicht zur Anwendung, soweit die Betragsgrenzen der Sätze 3 und 4 des Absatzes 9 bereits ausgeschöpft wurden.

Energieerzeugung

(11)  1Bei der Erzeugung von Energie, z. B. durch Wind-, Solar- oder Wasserkraft, handelt es sich nicht um die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens i. S. d. Absatzes 1 Satz 1. 2Ein Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft ist nicht anzunehmen, weil keine Be- und Verarbeitung von Rohstoffen und damit auch nicht eine nahezu ausschließliche Verwendung der dabei gewonnenen Erzeugnisse im eigenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erfolgt. 3Sind Energieerzeugungsanlagen an ein Versorgungsnetz angeschlossen, sind sie einem gewerblichen Betrieb zuzuordnen, wenn die Erzeugung für den eigenen Betrieb nicht überwiegt.

Beherbergung von Fremden

(12)  1Die Abgrenzung des Gewerbebetriebs gegenüber der Land- und Forstwirtschaft richtet sich bei der Beherbergung von Fremden nach den Grundsätzen von R 15.7. 2Aus Vereinfachungsgründen ist keine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen, wenn weniger als vier Zimmer und weniger als sechs Betten zur Beherbergung von Fremden bereitgehalten werden und keine Hauptmahlzeit gewährt wird.

Anlage 2


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Standarddeckungsbeiträge nach der EU-Typologie
Baden-Württemberg
Stuttgart
Karlsruhe
Freiburg
Tübingen
Code
Merkmal
(folgende Angaben in €/Tier und Jahr [bei Geflügel pro 100 Tiere])
 
 
 
 
J/01
Einhufer
186
186
186
186
Jm
Mastbullen -19.2 Monate
623
622
624
625
Ja
Aufzuchtfärsen -28.8 Monate
468
468
470
474
J/02
Rinder unter 1 Jahr
281
280
281
282
J/03
Männliche Rinder 1 – 2 Jahren
571
570
571
571
J/04
Weibliche Rinder 1 – 2 Jahren
134
134
135
137
J/05
Männliche Rinder 2 Jahre und älter
390
389
390
391
J/06
Färsen 2 Jahre und älter
134
134
135
137
J/07
Milchkühe
1.236   
1.182   
1.126   
1.274   
J/08
Sonstige Kühe
266
266
266
266
J/09a
Mutterschafe
  44
  44
  44
  44
J/09b
Sonstige Schafe
  22
  22
  22
  22
J/10
Ziegen (jeden Alters)
  39
  39
  39
  39
J/11
Ferkel unter 20 kg LG
  67
  67
  67
  67
J/12
Zuchtsauen, 50 kg und mehr
328
328
328
328
J/13
Sonstige Schweine
  67
  67
  67
  67
J/14
Masthähnchen und -hühnchen
133
133
133
133
J/15
Legehennen
690
690
690
691
J/16
Sonstiges Geflügel
703
703
703
703
J/17
Mutterkaninchen
133
133
133
133
 
Merkmal (z. B. für Ackerbau -
folgende Angaben in €/ha und Jahr)
 
 
 
 
D/01
Weichweizen und Spelz
587
547
538
578
D/02
Hartweizen
622
558
551
640
D/03
Roggen
466
407
416
437
D/04
Gerste
531
515
492
501
D/05
Hafer
495
486
487
521
D/06
Körnermais
669
644
662
674
D/08
Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung
513
466
466
505
D/09
Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung
327
330
320
327
D/10
Kartoffeln (einschl. Früh- und Pflanzkartoffeln)
2.300   
2.057   
2.358   
2.123   
D/11
Zuckerrüben (ohne Saatgut)
2.207   
2.026   
2.029   
2.186   
D/12
Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)
635
626
685
722
D/18a
Ackerwiesen und -weiden
211
199
207
246
D/18bi
Grünmais (Silagemais)
747
730
751
781
D/18biii
Sonstige Futterpflanzen
298
308
306
340
D/19
Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland
878
878
878
878
D/20
Sonstige Ackerkulturen auf dem Ackerland
500
500
500
500
D/21
Schwarzbrache (einschl. Grünbrache), für die keine Beihilfe
gewährt wird
  50
  50
  50
  50
D/22
Schwarzbrache (einschl. Grünbrache), die einer Beihilferegelung
unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird
190
190
190
190
D/23
Tabak
6.448   
6.448   
6.448   
6.448   
D/24
Hopfen
4.003   
4.003   
4.003   
4.003   
D/26
Raps und Rübsen
563
572
552
545
D/27
Sonnenblumen
464
525
494
475
D/28
Soja
304
317
291
316
D/29
Leinsamen (Öllein)
555
555
555
555
D/30
Andere Ölfrüchte
572
582
571
560
D/31
Flachs
628
628
628
628
D/32
Hanf
632
632
632
632
D/33
Andere Textilpflanzen
628
628
628
628
D/35
Andere Handelsgewächse, die noch nicht aufgeführt wurden
563
572
552
545
 
Merkmal (z. B. für Milchviehhaltung und sonstiger Futterbau -
folgende Angaben in €/ha und Jahr)
 
 
 
 
F/01
Grünland und Weiden ohne ertragsarme Weiden
284
283
297
338
F/02
Ungepflegtes Weideland
  99
  99
  99
  99
 
Durchschnittlicher Standarddeckungsbeitrag nach
Abschnitt 30 Abs. 9
604
583
593
604
 
Spargel bei Zurechnung zur landwirtschaftlichen Nutzung
11.111   
11.111   
11.111   
11.111   


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Standarddeckungsbeiträge nach der EU-Typologie
Bayern
Ober-
bayern
Nieder-
bayern
Ober-
pfalz
Ober-
franken
Mittel-
franken
Unter-
franken
Schwa-
ben
Code
Merkmal
(folgende Angaben in €/Tier und Jahr [bei Geflügel pro 100 Tiere])
 
 
 
 
 
 
 
J/01
Einhufer
186
186
186
186
186
186
186
Jm
Mastbullen –19.2 Monate
636
637
635
633
634
633
637
Ja
Aufzuchtfärsen –28.8 Monate
479
480
479
478
477
478
480
J/02
Rinder unter 1 Jahr
287
287
286
286
286
286
287
J/03
Männliche Rinder 1 – 2 Jahren
582
583
581
579
580
579
583
J/04
Weibliche Rinder 1 – 2 Jahren
137
138
138
138
137
138
138
J/05
Männliche Rinder 2 Jahre und älter
397
398
397
396
396
396
398
J/06
Färsen 2 Jahre und älter
137
138
138
138
137
138
138
J/07
Milchkühe
1.270
1.217
1.230
1.281
1.307
1.318
1.329
J/08
Sonstige Kühe
266
266
266
266
266
266
266
J/09a
Mutterschafe
44
44
44
44
44
44
44
J/09b
Sonstige Schafe
22
22
22
22
22
22
22
J/10
Ziegen (jeden Alters)
39
39
39
39
39
39
39
J/11
Ferkel unter 20 kg LG
67
67
67
67
67
67
67
J/12
Zuchtsauen, 50 kg und mehr
371
371
371
371
371
371
371
J/13
Sonstige Schweine
67
67
67
67
67
67
67
J/14
Masthähnchen und -hühnchen
133
133
133
133
133
133
133
J/15
Legehennen
754
754
754
754
754
754
754
J/16
Sonstiges Geflügel
703
703
703
703
703
703
703
J/17
Mutterkaninchen
133
133
133
133
133
133
133
 
Merkmal (z. B. für Ackerbau -
folgende Angaben in €/ha und Jahr)
 
 
 
 
 
 
 
D/01
Weichweizen und Spelz
598
620
586
526
553
588
621
D/02
Hartweizen
619
645
605
512
587
623
658
D/03
Roggen
402
424
399
380
376
436
414
D/04
Gerste
516
499
495
494
472
533
520
D/05
Hafer
491
484
449
425
420
454
503
D/06
Körnermais
703
725
653
617
618
649
714
D/08
Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung
464
451
443
433
438
480
483
D/09
Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung
326
321
314
307
311
312
330
D/10
Kartoffeln (einschl. Früh- und Pflanzkartoffeln)
2.327
2.618
2.352
2.036
1.907
2.074
2.697
D/11
Zuckerrüben (ohne Saatgut)
2.416
2.489
2.414
1.827
2.142
2.109
2.415
D/12
Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)
660
668
613
561
518
548
664
D/18a
Ackerwiesen und -weiden
296
285
290
285
270
280
300
D/18bi
Grünmais (Silagemais)
886
904
842
784
810
790
917
D/18biii
Sonstige Futterpflanzen
422
420
404
395
384
382
420
D/19
Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland
878
878
878
878
878
878
878
D/20
Sonstige Ackerkulturen auf dem Ackerland
500
500
500
500
500
500
500
D/21
Schwarzbrache (einschl. Grünbrache), für die keine Beihilfe
gewährt wird
50
50
50
50
50
50
50
D/22
Schwarzbrache (einschl. Grünbrache), die einer Beihilferegelung
unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird
190
190
190
190
190
190
190
D/23
Tabak
6.448
6.448
6.448
6.448
6.448
6.448
6.448
D/24
Hopfen
4.003
4.003
4.003
4.003
4.003
4.003
4.003
D/26
Raps und Rübsen
584
630
573
526
517
572
608
D/27
Sonnenblumen
488
485
475
429
438
484
490
D/28
Soja
320
313
320
307
316
312
324
D/29
Leinsamen (Öllein)
555
555
555
555
555
555
555
D/30
Andere Ölfrüchte
587
633
575
532
518
575
612
D/31
Flachs
628
628
628
628
628
628
628
D/32
Hanf
632
632
632
632
632
632
632
D/33
Andere Textilpflanzen
628
628
628
628
628
628
628
D/35
Andere Handelsgewächse, die noch nicht aufgeführt wurden
584
630
573
526
517
572
608
 
Merkmal (z. B. für Milchviehhaltung und sonstiger Futterbau -
folgende Angaben in €/ha und Jahr)
 
 
 
 
 
 
 
F/01
Grünland und Weiden ohne ertragsarme Weiden
421
393
381
378
384
375
432
F/02
Ungepflegtes Weideland
99
99
99
99
99
99
99
 
Durchschnittlicher Standarddeckungsbeitrag nach
Abschnitt 30 Abs. 9
630
648
618
567
574
597
651
 
Spargel bei Zurechnung zur landwirtschaftlichen Nutzung
11.111
11.111
11.111
11.111
11.111
11.111
11.111


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Standarddeckungsbeiträge nach der EU-Typologie
Brandenburg
Hessen
Darmstadt
Gießen
Kassel
Code
Merkmal
(folgende Angaben in €/Tier und Jahr [bei Geflügel pro 100 Tiere])
 
 
 
 
J/01
Einhufer
186
186
186
186
Jm
Mastbullen –19.2 Monate
494
560
563
562
Ja
Aufzuchtfärsen –28.8 Monate
279
374
379
378
J/02
Rinder unter 1 Jahr
201
241
243
243
J/03
Männliche Rinder 1 – 2 Jahren
488
531
532
532
J/04
Weibliche Rinder 1 – 2 Jahren
 56
  95
  97
  96
J/05
Männliche Rinder 2 Jahre und älter
309
350
352
351
J/06
Färsen 2 Jahre und älter
 56
  95
  97
  96
J/07
Milchkühe
1.469   
1.228   
1.305   
1.345   
J/08
Sonstige Kühe
266
266
266
266
J/09a
Mutterschafe
  44
  44
  44
  44
J/09b
Sonstige Schafe
  22
  22
  22
  22
J/10
Ziegen (jeden Alters)
  39
  39
  39
  39
J/11
Ferkel unter 20 kg LG
  49
  66
  66
  66
J/12
Zuchtsauen, 50 kg und mehr
420
380
380
380
J/13
Sonstige Schweine
  49
  66
  66
  66
J/14
Masthähnchen und -hühnchen
133
133
133
133
J/15
Legehennen
920
866
802
802
J/16
Sonstiges Geflügel
703
703
703
703
J/17
Mutterkaninchen
133
133
133
133
 
Merkmal (z. B. für Ackerbau -
folgende Angaben in €/ha und Jahr)
 
 
 
 
D/01
Weichweizen und Spelz
492
635
594
626
D/02
Hartweizen
456
584
543
568
D/03
Roggen
316
419
483
462
D/04
Gerste
430
514
504
507
D/05
Hafer
372
457
493
490
D/06
Körnermais
471
624
606
634
D/08
Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung
357
468
487
507
D/09
Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung
260
323
355
351
D/10
Kartoffeln (einschl. Früh- und Pflanzkartoffeln)
1.731  
3.304  
2.310  
2.487  
D/11
Zuckerrüben (ohne Saatgut)
1.592  
1.976  
2.034  
1.941  
D/12
Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)
317
494
419
441
D/18a
Ackerwiesen und -weiden
  94
209
224
215
D/18bi
Grünmais (Silagemais)
418
813
895
883
D/18biii
Sonstige Futterpflanzen
242
208
219
219
D/19
Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland
878
878
878
878
D/20
Sonstige Ackerkulturen auf dem Ackerland
500
500
500
500
D/21
Schwarzbrache (einschl. Grünbrache), für die keine Beihilfe
gewährt wird
  50
  50
  50
  50
D/22
Schwarzbrache (einschl. Grünbrache), die einer Beihilferegelung
unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird
189
190
190
190
D/23
Tabak
6.448  
6.448  
6.448  
6.448  
D/24
Hopfen
4.003  
4.003  
4.003  
4.003  
D/26
Raps und Rübsen
551
635
594
594
D/27
Sonnenblumen
338
375
374
374
D/28
Soja
230
289
314
300
D/29
Leinsamen (Öllein)
555
555
555
555
D/30
Andere Ölfrüchte
564
643
600
599
D/31
Flachs
628
628
628
628
D/32
Hanf
632
632
632
632
D/33
Andere Textilpflanzen
628
628
628
628
D/35
Andere Handelsgewächse, die noch nicht aufgeführt wurden
551
635
594
594
 
Merkmal (z. B. für Milchviehhaltung und sonstiger Futterbau -
folgende Angaben in €/ha und Jahr)
 
 
 
 
F/01
Grünland und Weiden ohne ertragsarme Weiden
230
304
316
315
F/02
Ungepflegtes Weideland
  99
  99
  99
  99
 
Durchschnittlicher Standarddeckungsbeitrag nach
Abschnitt 30 Abs. 9
489
623
590
595
 
Spargel bei Zurechnung zur landwirtschaftlichen Nutzung
11.111    
11.111    
11.111    
11.111    


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Standarddeckungsbeiträge nach der EU-Typologie
Mecklen-
burg-Vor-
pommern
Niedersachsen
Braun-
schweig
Hannover
Lüneburg
Weser-Ems
Code
Merkmal
(folgende Angaben in €/Tier und Jahr [bei Geflügel pro 100 Tiere])
 
 
 
 
 
J/01
Einhufer
186
186
186
186
186
Jm
Mastbullen –19.2 Monate
508
551
549
549
541
Ja
Aufzuchtfärsen –28.8 Monate
298
436
436
436
419
J/02
Rinder unter 1 Jahr
209
253
253
253
247
J/03
Männliche Rinder 1 – 2 Jahren
498
496
494
494
491
J/04
Weibliche Rinder 1 – 2 Jahren
63
131
131
131
123
J/05
Männliche Rinder 2 Jahre und älter
318
344
343
343
338
J/06
Färsen 2 Jahre und älter
63
131
131
131
123
J/07
Milchkühe
1.437
1.364
1.362
1.290
1.328
J/08
Sonstige Kühe
266
266
266
266
266
J/09a
Mutterschafe
44
44
44
44
44
J/09b
Sonstige Schafe
22
22
22
22
22
J/10
Ziegen (jeden Alters)
39
39
39
39
39
J/11
Ferkel unter 20 kg LG
57
77
76
75
87
J/12
Zuchtsauen, 50 kg und mehr
405
307
307
307
310
J/13
Sonstige Schweine
57
77
76
75
87
J/14
Masthähnchen und -hühnchen
133
133
133
133
133
J/15
Legehennen
837
903
903
903
921
J/16
Sonstiges Geflügel
703
703
703
703
703
J/17
Mutterkaninchen
133
133
133
133
133
 
Merkmal (z. B. für Ackerbau -
folgende Angaben in €/ha und Jahr)
 
 
 
 
 
D/01
Weichweizen und Spelz
640
735
752
664
642
D/02
Hartweizen
613
656
600
624
613
D/03
Roggen
408
526
517
494
448
D/04
Gerste
556
629
598
563
544
D/05
Hafer
472
585
550
524
487
D/06
Körnermais
499
631
624
628
669
D/08
Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung
496
600
584
556
573
D/09
Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung
313
399
405
372
394
D/10
Kartoffeln (einschl. Früh- und Pflanzkartoffeln)
1.994
2.965
2.808
2.634
3.137
D/11
Zuckerrüben (ohne Saatgut)
1.707
1.985
2.089
1.897
1.880
D/12
Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)
149
302
323
284
280
D/18a
Ackerwiesen und -weiden
224
368
361
383
395
D/18bi
Grünmais (Silagemais)
535
821
756
759
724
D/18biii
Sonstige Futterpflanzen
315
427
423
424
381
D/19
Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland
878
878
878
878
878
D/20
Sonstige Ackerkulturen auf dem Ackerland
500
500
500
500
500
D/21
Schwarzbrache (einschl. Grünbrache), für die keine Beihilfe
gewährt wird
50
50
50
50
50
D/22
Schwarzbrache (einschl. Grünbrache), die einer Beihilferegelung
unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird
189
190
190
190
190
D/23
Tabak
6.448
6.448
6.448
6.448
6.448
D/24
Hopfen
4.003
4.003
4.003
4.003
4.003
D/26
Raps und Rübsen
642
666
653
587
565
D/27
Sonnenblumen
274
346
346
346
368
D/28
Soja
329
384
382
384
416
D/29
Leinsamen (Öllein)
555
555
555
555
555
D/30
Andere Ölfrüchte
657
671
658
613
611
D/31
Flachs
628
628
628
628
628
D/32
Hanf
632
632
632
632
632
D/33
Andere Textilpflanzen
628
628
628
628
628
D/35
Andere Handelsgewächse, die noch nicht aufgeführt wurden
642
666
653
587
565
 
Merkmal (z. B. für Milchviehhaltung und sonstiger Futterbau -
folgende Angaben in €/ha und Jahr)
 
 
 
 
 
F/01
Grünland und Weiden ohne ertragsarme Weiden
291
422
436
448
475
F/02
Ungepflegtes Weideland
99
99
99
99
99
 
Durchschnittlicher Standarddeckungsbeitrag nach
Abschnitt 30 Abs. 9
549
653
644
618
632
 
Spargel bei Zurechnung zur landwirtschaftlichen Nutzung
11.111
11.111
11.111
11.111
11.111


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Standarddeckungsbeiträge nach der EU-Typologie
Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf
Köln
Münster
Detmold
Arnsberg
Code
Merkmal
(folgende Angaben in €/Tier und Jahr [bei Geflügel pro 100 Tiere])
 
 
 
 
 
J/01
Einhufer
186
186
186
186
186
Jm
Mastbullen –19.2 Monate
640
639
640
639
640
Ja
Aufzuchtfärsen –28.8 Monate
410
410
422
422
421
J/02
Rinder unter 1 Jahr
272
271
275
274
274
J/03
Männliche Rinder 1 – 2 Jahren
614
612
609
608
609
J/04
Weibliche Rinder 1 – 2 Jahren
99
99
105
106
105
J/05
Männliche Rinder 2 Jahre und älter
400
399
400
399
400
J/06
Färsen 2 Jahre und älter
99
99
105
106
105
J/07
Milchkühe
1.428
1.315
1.374
1.384
1.313
J/08
Sonstige Kühe
266
266
266
266
266
J/09a
Mutterschafe
44
44
44
44
44
J/09b
Sonstige Schafe
22
22
22
22
22
J/10
Ziegen (jeden Alters)
39
39
39
39
39
J/11
Ferkel unter 20 kg LG
71
71
74
74
74
J/12
Zuchtsauen, 50 kg und mehr
339
339
305
305
305
J/13
Sonstige Schweine
71
71
74
74
74
J/14
Masthähnchen und -hühnchen
133
133
133
133
133
J/15
Legehennen
903
903
903
903
876
J/16
Sonstiges Geflügel
703
703
703
703
703
J/17
Mutterkaninchen
133
133
133
133
133
 
Merkmal (z. B. für Ackerbau -
folgende Angaben in €/ha und Jahr)
 
 
 
 
 
D/01
Weichweizen und Spelz
725
769
701
713
737
D/02
Hartweizen
666
666
666
666
666
D/03
Roggen
544
594
516
546
580
D/04
Gerste
596
645
575
603
614
D/05
Hafer
550
550
538
559
560
D/06
Körnermais
755
695
761
709
779
D/08
Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung
583
608
545
574
576
D/09
Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung
363
448
429
418
422
D/10
Kartoffeln (einschl. Früh- und Pflanzkartoffeln)
3.712
4.024
2.602
2.902
3.232
D/11
Zuckerrüben (ohne Saatgut)
2.087
2.132
1.840
2.090
2.239
D/12
Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)
438
396
402
435
414
D/18a
Ackerwiesen und -weiden
341
312
312
297
303
D/18bi
Grünmais (Silagemais)
874
837
816
770
789
D/18biii
Sonstige Futterpflanzen
330
372
346
365
357
D/19
Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland
878
878
878
878
878
D/20
Sonstige Ackerkulturen auf dem Ackerland
500
500
500
500
500
D/21
Schwarzbrache (einschl. Grünbrache), für die keine Beihilfe
gewährt wird
50
50
50
50
50
D/22
Schwarzbrache (einschl. Grünbrache), die einer Beihilferegelung
unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird
190
190
190
190
190
D/23
Tabak
6.448
6.448
6.448
6.448
6.448
D/24
Hopfen
4.003
4.003
4.003
4.003
4.003
D/26
Raps und Rübsen
638
662
650
665
651
D/27
Sonnenblumen
510
534
526
528
526
D/28
Soja
368
480
439
422
425
D/29
Leinsamen (Öllein)
555
555
555
555
555
D/30
Andere Ölfrüchte
647
672
660
668
654
D/31
Flachs
628
628
628
628
628
D/32
Hanf
632
632
632
632
632
D/33
Andere Textilpflanzen
628
628
628
628
628
D/35
Andere Handelsgewächse, die noch nicht aufgeführt wurden
638
662
650
665
651
 
Merkmal (z. B. für Milchviehhaltung und sonstiger Futterbau -
folgende Angaben in €/ha und Jahr)
 
 
 
 
 
F/01
Grünland und Weiden ohne ertragsarme Weiden
426
350
365
376
364
F/02
Ungepflegtes Weideland
99
99
99
99
99
 
Durchschnittlicher Standarddeckungsbeitrag nach
Abschnitt 30 Abs. 9
688
709
638
660
679
 
Spargel bei Zurechnung zur landwirtschaftlichen Nutzung
11.111
11.111
11.111
11.111
11.111


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Standarddeckungsbeiträge nach der EU-Typologie
Rheinland-
Pfalz
Saarland
Sachsen
Chemnitz
Dresden
Leipzig
Code
Merkmal
(folgende Angaben in €/Tier und Jahr [bei Geflügel pro 100 Tiere])
 
 
 
 
 
J/01
Einhufer
186
186
186
186
186
Jm
Mastbullen –19.2 Monate
567
563
562
555
555
Ja
Aufzuchtfärsen –28.8 Monate
376
373
296
290
291
J/02
Rinder unter 1 Jahr
244
242
224
220
221
J/03
Männliche Rinder 1 – 2 Jahren
539
535
564
558
558
J/04
Weibliche Rinder 1 – 2 Jahren
94
94
52
50
50
J/05
Männliche Rinder 2 Jahre und älter
355
352
351
347
347
J/06
Färsen 2 Jahre und älter
94
94
52
50
50
J/07
Milchkühe
1.326
1.332
1.478
1.505
1.601
J/08
Sonstige Kühe
266
266
266
266
266
J/09a
Mutterschafe
44
44
44
44
44
J/09b
Sonstige Schafe
22
22
22
22
22
J/10
Ziegen (jeden Alters)
39
39
39
39
39
J/11
Ferkel unter 20 kg LG
52
67
63
63
63
J/12
Zuchtsauen, 50 kg und mehr
369
369
408
408
408
J/13
Sonstige Schweine
52
67
63
63
63
J/14
Masthähnchen und -hühnchen
133
133
133
133
133
J/15
Legehennen
704
768
987
987
987
J/16
Sonstiges Geflügel
703
703
703
703
703
J/17
Mutterkaninchen
133
133
133
133
133
 
Merkmal (z. B. für Ackerbau -
folgende Angaben in €/ha und Jahr)
 
 
 
 
 
D/01
Weichweizen und Spelz
538
500
621
600
606
D/02
Hartweizen
606
579
593
593
593
D/03
Roggen
404
409
499
378
444
D/04
Gerste
522
466
549
517
552
D/05
Hafer
423
386
536
488
496
D/06
Körnermais
513
411
593
581
566
D/08
Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung
441
419
481
398
446
D/09
Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung
292
263
372
358
342
D/10
Kartoffeln (einschl. Früh- und Pflanzkartoffeln)
3.074
1.989
2.947
2.541
2.705
D/11
Zuckerrüben (ohne Saatgut)
2.040
2.020
1.935
1.958
1.924
D/12
Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)
450
371
277
258
294
D/18a
Ackerwiesen und -weiden
211
204
358
288
294
D/18bi
Grünmais (Silagemais)
789
676
689
581
591
D/18biii
Sonstige Futterpflanzen
283
301
442
401
339
D/19
Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland
878
878
878
878
878
D/20
Sonstige Ackerkulturen auf dem Ackerland
500
500
500
500
500
D/21
Schwarzbrache (einschl. Grünbrache), für die keine Beihilfe
gewährt wird
50
50
50
50
50
D/22
Schwarzbrache (einschl. Grünbrache), die einer Beihilferegelung
unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird
163
148
190
190
190
D/23
Tabak
6.448
6.448
6.448
6.448
6.448
D/24
Hopfen
4.003
4.003
4.003
4.003
4.003
D/26
Raps und Rübsen
587
518
639
609
635
D/27
Sonnenblumen
500
385
492
373
381
D/28
Soja
293
261
380
400
366
D/29
Leinsamen (Öllein)
555
555
555
555
555
D/30
Andere Ölfrüchte
603
537
641
612
636
D/31
Flachs
628
628
628
628
628
D/32
Hanf
632
632
632
632
632
D/33
Andere Textilpflanzen
628
628
628
628
628
D/35
Andere Handelsgewächse, die noch nicht aufgeführt wurden
587
518
639
609
635
 
Merkmal (z. B. für Milchviehhaltung und sonstiger Futterbau -
folgende Angaben in €/ha und Jahr)
 
 
 
 
 
F/01
Grünland und Weiden ohne ertragsarme Weiden
295
304
326
288
301
F/02
Ungepflegtes Weideland
99
99
99
99
99
 
Durchschnittlicher Standarddeckungsbeitrag nach
Abschnitt 30 Abs. 9
606
539
626
586
597
 
Spargel bei Zurechnung zur landwirtschaftlichen Nutzung
11.111
11.111
11.111
11.111
11.111


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Standarddeckungsbeiträge nach der EU-Typologie
Sachsen-Anhalt
Schles-
wig-
Holstein
Thürin-
gen
Stadt-
staaten
Dessau
Halle
Magde-
burg
Code
Merkmal
(folgende Angaben in €/Tier und Jahr [bei Geflügel pro 100 Tiere])
 
 
 
 
 
 
J/01
Einhufer
186
186
186
186
186
186
Jm
Mastbullen –19.2 Monate
499
512
505
538
562
524
Ja
Aufzuchtfärsen –28.8 Monate
283
293
286
439
280
378
J/02
Rinder unter 1 Jahr
203
209
206
250
220
232
J/03
Männliche Rinder 1 – 2 Jahren
493
505
499
479
571
486
J/04
Weibliche Rinder 1 – 2 Jahren
57
60
57
135
43
104
J/05
Männliche Rinder 2 Jahre und älter
312
320
315
336
351
328
J/06
Färsen 2 Jahre und älter
57
60
57
135
43
104
J/07
Milchkühe
1.502
1.449
1.405
1.317
1.485
1.324
J/08
Sonstige Kühe
266
266
266
266
266
266
J/09a
Mutterschafe
44
44
44
44
44
44
J/09b
Sonstige Schafe
22
22
22
22
22
22
J/10
Ziegen (jeden Alters)
39
39
39
39
39
39
J/11
Ferkel unter 20 kg LG
61
61
61
55
64
59
J/12
Zuchtsauen, 50 kg und mehr
425
425
425
400
443
368
J/13
Sonstige Schweine
61
61
61
55
64
59
J/14
Masthähnchen und -hühnchen
133
133
133
133
133
133
J/15
Legehennen
876
876
876
831
945
885
J/16
Sonstiges Geflügel
703
703
703
703
703
703
J/17
Mutterkaninchen
133
133
133
133
133
133
 
Merkmal (z. B. für Ackerbau -
folgende Angaben in €/ha und Jahr)
 
 
 
 
 
 
D/01
Weichweizen und Spelz
630
688
665
862
625
655
D/02
Hartweizen
597
593
577
665
661
578
D/03
Roggen
389
452
383
567
514
449
D/04
Gerste
560
617
561
717
580
553
D/05
Hafer
486
511
475
619
556
496
D/06
Körnermais
561
573
514
686
605
587
D/08
Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung
444
501
431
681
497
511
D/09
Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung
350
371
364
474
359
295
D/10
Kartoffeln (einschl. Früh- und Pflanzkartoffeln)
2.336
2.766
2.564
3.291
2.925
2.900
D/11
Zuckerrüben (ohne Saatgut)
1.488
1.780
1.682
1.945
1.831
1.845
D/12
Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)
173
174
153
479
257
362
D/18a
Ackerwiesen und -weiden
120
193
162
285
302
254
D/18bi
Grünmais (Silagemais)
420
603
482
573
703
578
D/18biii
Sonstige Futterpflanzen
211
274
234
327
378
319
D/19
Sämereien und Pflanzgut auf dem Ackerland
878
878
878
878
878
878
D/20
Sonstige Ackerkulturen auf dem Ackerland
500
500
500
500
500
500
D/21
Schwarzbrache (einschl. Grünbrache), für die keine Beihilfe
gewährt wird
50
50
50
50
50
50
D/22
Schwarzbrache (einschl. Grünbrache), die einer Beihilferegelung
unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird
190
190
190
240
214
204
D/23
Tabak
6.448
6.448
6.448
6.448
6.448
6.448
D/24
Hopfen
4.003
4.003
4.003
4.003
4.003
4.003
D/26
Raps und Rübsen
613
676
643
779
629
610
D/27
Sonnenblumen
394
442
405
428
450
378
D/28
Soja
355
345
372
503
337
378
D/29
Leinsamen (Öllein)
555
555
555
555
555
555
D/30
Andere Ölfrüchte
614
678
647
782
639
652
D/31
Flachs
628
628
628
628
628
628
D/32
Hanf
632
632
632
632
632
632
D/33
Andere Textilpflanzen
628
628
628
628
628
628
D/35
Andere Handelsgewächse, die noch nicht aufgeführt wurden
613
676
643
779
629
610
 
Merkmal (z. B. für Milchviehhaltung und sonstiger Futterbau -
folgende Angaben in €/ha und Jahr)
 
 
 
 
 
 
F/01
Grünland und Weiden ohne ertragsarme Weiden
244
255
252
374
285
352
F/02
Ungepflegtes Weideland
99
99
99
99
99
99
 
Durchschnittlicher Standarddeckungsbeitrag nach
Abschnitt 30 Abs. 9
543
598
564
691
619
605
 
Spargel bei Zurechnung zur landwirtschaftlichen Nutzung
11.111
11.111
11.111
11.111
11.111
11.111

Inhaltlich gleichlautend
Obersten Finanzbehörden der Länder v.
Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 3715/9
Thüringer FinMin v. - S 3015 A - 06
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. - III D - S 3015-3/2009
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen v. - S 3015 - 13
Hessisches Ministerium der Finanzen v. - S 3015 A - 15 - II 6a
Niedersächsisches Finanzministerium v. - S 3015-19-35 1
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz v. - S 3015 A - 447
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. - 35-S 3015-18/6-24743
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - VI 35 - S 3715 - 013
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen v. - 34-S 3715-009-19975/09
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg v. - 36 - S 3015- 4/09
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg v. - 53 - S 3015- 002/09
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 303 - S 3014c- 3/08
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. - S 3015 - 100 - V A 6
Ministerium der Finanzen des Saarlandes v. - B/5-3 - 92/2009 - S 3015
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt v. - 43 - S 3015 - 9


Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 552
FAAAD-22384