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Können auch Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber die Verzugspauschale geltend machen?
Neues Kostenrisiko für Arbeitgeber
Der im Sommer 2014 eingeführte neue § 288 Abs. 5 BGB gewährt dem Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, der kein Verbraucher ist, zusätzlich zu den Verzugszinsen die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 €. Bis zum galt dies nur für Verträge, welche die Parteien nach dem eingegangen sind. Seit dem gilt § 288 Abs. 5 BGB auch für alle vorher begründeten Vertragsbeziehungen. Ob auch Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber diesen Anspruch geltend machen können, ist umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt. Zwei Landesarbeitsgerichte haben nunmehr entschieden, dass der gesetzliche Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale für Verzugsschäden auch im Arbeitsrecht greift ( NWB TAAAG-40682; NWB FAAAF-89295). Für die arbeitsrechtliche Praxis ist dies von hoher Relevanz. Es drohen neue Kostenrisiken für Arbeitgeber.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Anwendungsbereich des Anspruchs auf die Verzugspauschale
[i]AnspruchsvoraussetzungenFür einen Anspruch eines Gläubigers auf die Verzugspauschale von 40 € aus § 288 Abs. 5 BGB müssen folgende Voraussetzungen e...