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LAG Köln Urteil v. - 12 Sa 524/16

Gesetze: BGB § 288 Abs. 5, ArbGG § 12a

Pauschal-Schadensersatz für verspätete Lohnzahlungen von Arbeitgebern

Leitsatz

1. Die Neuregelung des § 288 Abs. 5 BGB findet auch auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche Anwendung.

2. Eine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht ist nicht aufgrund der Wertung des§ 12a ArbGG geboten. Es fehlt an einer für eine Analogie zu § 12a ArbGG erforderlichen planwidrigen Regelungslücke.

3. Die systematische Einordnung des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB im Zusammenhang mit den – unzweifelhaft auch auf Arbeitsentgeltansprüche anwendbaren – gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins sowie dem weitergehenden Verzugsschaden gebietet eine Anwendung auch auf Arbeitsentgeltansprüche.

4. Gleiches gilt für den Zweck der Vorschrift des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB, den Druck auf potentiell säumige Schuldner zu erhöhen, ihren Zahlungsverpflichtungen pünktlich und vollständig nachzukommen. Diese Zweckrichtung besteht gerade auch bei Arbeitsentgeltansprüchen.

5. Die Ausnahmevorschrift des § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB betrifft nur den – bei Arbeitsentgeltforderungen nicht bestehenden – außergerichtlichen Kostenerstattungsanspruch für Rechtsverfolgungskosten, nicht aber einen – nach dem Arbeitsgerichtsgesetz im zweitinstanzlichen Berufungsverfahrenbestehenden – prozessualen Kostenerstattungsanspruch.

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 2996 Nr. 49
DB 2016 S. 15 Nr. 48
DStR 2017 S. 12 Nr. 7
ZIP 2016 S. 94 Nr. 48
ZIP 2017 S. 100 Nr. 2
FAAAF-89295

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LAG Köln, Urteil v. 22.11.2016 - 12 Sa 524/16

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