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Zugriff des Finanzamts auf Daten einer Apotheke
Führt ein Apotheker über die nach der Rechtsprechung zulässige Ermittlung der Tageseinnahmen durch Tagesendsummenbons hinaus freiwillig eine von seiner PC-Kasse erstellte Datei mit Einzelaufzeichnungen der Barverkäufe, ist er i. d. R. gem. nrkr. NWB GAAAE-37244 nicht verpflichtet, diese Datei dem FA bei einer Betriebsprüfung vorzulegen (Bezug: § 147 AO).
Hintergrund: Sind Unterlagen nach § 147 Abs. 1 AO mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, so hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen (§ 147 Abs. 6 Satz 1 AO). Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder...BStBl 2010 II S. 452