Zum Umfang der Datenzugriffsrechte der Betriebsprüfung bei
Einzelhändlern mit Barumsätzen über die Ladentheke
Leitsatz
Die Vorlagepflicht von mit einem
Datenverarbeitungssystem erstellten Aufzeichnungen nach § 147 Abs. 6 AO bezieht
sich nur auf Aufzeichnungen, für die eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht
besteht.
Die Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung verlangen auch bei computergesteuerten Kassensystemen keine
Einzelaufzeichnung der Bargeschäfte, wenn der Unternehmer gegen Barzahlung
Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl von Kunden im offenen
Ladengeschäft verkauft.
Eine Pflicht zur Vorlage von
überobligatorisch mit einem Datenverarbeitungssystem freiwillig geführter
Kasseneinzelaufzeichnungen der Barverkäufe besteht nicht, wenn ordnungsgemäße
Tagesendsummenbons vorgelegt werden.
Ein Apotheker, der freiwillig
eine von seiner PC-Kasse erstellte Datei mit Einzelaufzeichnungen über
Barverkäufe führt, ist nicht verpflichtet dem Finanzamt diese Datei im Rahmen
einer Betriebsprüfung vorzulegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2013 S. 281 Nr. 9 AO-StB 2013 S. 345 Nr. 11 AO-StB 2014 S. 278 Nr. 9 BB 2013 S. 1237 Nr. 21 BBK-Kurznachricht Nr. 12/2013 S. 556 DStR 2013 S. 12 Nr. 48 DStRE 2014 S. 236 Nr. 4 EFG 2013 S. 1186 Nr. 15 KSR direkt 2013 S. 12 Nr. 6 KÖSDI 2013 S. 18527 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 22/2013 S. 1712 StuB-Bilanzreport Nr. 14/2013 S. 550 GAAAE-37244
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