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Hessisches FG Urteil v. - 4 K 422/12 EFG 2013 S. 1186 Nr. 15

Gesetze: AO § 147 Abs. 6, AO § 146, AO § 200 Abs. 1 S. 2, HGB § 238 Abs. 1

Zum Umfang der Datenzugriffsrechte der Betriebsprüfung bei Einzelhändlern mit Barumsätzen über die Ladentheke

Leitsatz

  1. Die Vorlagepflicht von mit einem Datenverarbeitungssystem erstellten Aufzeichnungen nach § 147 Abs. 6 AO bezieht sich nur auf Aufzeichnungen, für die eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.

  2. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung verlangen auch bei computergesteuerten Kassensystemen keine Einzelaufzeichnung der Bargeschäfte, wenn der Unternehmer gegen Barzahlung Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl von Kunden im offenen Ladengeschäft verkauft.

  3. Eine Pflicht zur Vorlage von überobligatorisch mit einem Datenverarbeitungssystem freiwillig geführter Kasseneinzelaufzeichnungen der Barverkäufe besteht nicht, wenn ordnungsgemäße Tagesendsummenbons vorgelegt werden.

  4. Ein Apotheker, der freiwillig eine von seiner PC-Kasse erstellte Datei mit Einzelaufzeichnungen über Barverkäufe führt, ist nicht verpflichtet dem Finanzamt diese Datei im Rahmen einer Betriebsprüfung vorzulegen.

Fundstelle(n):
AO-StB 2013 S. 281 Nr. 9
AO-StB 2013 S. 345 Nr. 11
AO-StB 2014 S. 278 Nr. 9
BB 2013 S. 1237 Nr. 21
BBK-Kurznachricht Nr. 12/2013 S. 556
DStR 2013 S. 12 Nr. 48
DStRE 2014 S. 236 Nr. 4
EFG 2013 S. 1186 Nr. 15
KSR direkt 2013 S. 12 Nr. 6
KÖSDI 2013 S. 18527 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 22/2013 S. 1712
StuB-Bilanzreport Nr. 14/2013 S. 550
GAAAE-37244

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Hessisches FG, Urteil v. 24.04.2013 - 4 K 422/12

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