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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 427/05 EFG 2008 S. 288 Nr. 4

Gesetze: EStG § 7g, EStG § 4 Abs. 4a

Voraussetzungen für eine Ansparrücklage und die Ermittlung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen

Leitsatz

  1. Auch für den Bereich der Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ist für jedes einzelne WG, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird, eine gesonderte Rücklage zu bilden. Bei mehreren künftigen Investitionen sind die einzelnen Rücklagen in der Buchführung jeweils getrennt zu behandeln. Eine Sammelrücklage reicht nicht aus.

  2. Bei einer geplanten wesentlichen Betriebserweiterung darf eine Rücklage nur gebildet werden, wenn die Investitionsgüter bereits verbindlich bestellt worden sind.

  3. Im Bereich des § 4 Abs. 4a EStG ist der Schuldzinsenabzug zweistufig zu prüfen. Zunächst ist zu klären, ob der betreffende Kredit eine betriebliche oder private Schuld ist; sodann ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG abziehbar sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 800 Nr. 13
DStZ 2008 S. 87 Nr. 4
EFG 2008 S. 288 Nr. 4
StuB-Bilanzreport Nr. 8/2008 S. 314
EAAAC-67864

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 20.09.2007 - 11 K 427/05

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