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FG Münster Urteil v. - 3 K 3054/19 AO EFG 2021 S. 869 Nr. 10

Gesetze: ErbStG § 28 Abs. 3 Satz 1; ErbStG § 20 Abs. 1 Satz 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2

Verfahren

Stundung von Schenkungsteuer

Leitsatz

1. Ein die Stundung ablehnender Verwaltungsakt erledigt sich nicht durch die Tilgung der Steuerschuld, deren Stundung begehrt wird.

2. Die Vorschrift des § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG soll aus wohnungsmarktpolitischen Gründen und zum Schutz des Erwerbers verhindern, dass dort genanntes Vermögen allein zum Zweck der Begleichung der darauf entfallenden Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer veräußert werden muss.

3. Der Erwerber eines zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücks i.S.d. §§ 13d Abs. 3, 28 Abs. 3 ErbStG kann nicht darauf verwiesen werden, sich außerhalb der üblichen Bedingungen des Kapitalmarkts zu refinanzieren und muss somit nicht Geldbeschaffungsmöglichkeiten jedweder Art in Anspruch nehmen.

4. Ob der Schenker bei einer Stundung der Schenkungsteuer gegenüber dem Beschenkten ermessensfehlerfrei in Anspruch genommen werden kann, ist zu der Entscheidung über die Stundung nachrangig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:FGMS:2021:0311.3K3054.19AO.00

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 4
DStRE 2022 S. 215 Nr. 4
EFG 2021 S. 869 Nr. 10
ErbBstg 2021 S. 160 Nr. 7
ErbStB 2021 S. 181 Nr. 6
NWB-EV 2021 S. 214 Nr. 6
CAAAH-76576

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FG Münster, Urteil v. 11.03.2021 - 3 K 3054/19 AO

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