1. Ein die Stundung ablehnender Verwaltungsakt erledigt sich nicht durch die Tilgung der Steuerschuld, deren Stundung begehrt
wird.
2. Die Vorschrift des § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG soll aus wohnungsmarktpolitischen Gründen und zum Schutz des Erwerbers verhindern,
dass dort genanntes Vermögen allein zum Zweck der Begleichung der darauf entfallenden Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer veräußert
werden muss.
3. Der Erwerber eines zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücks i.S.d. §§ 13d Abs. 3, 28 Abs. 3 ErbStG kann nicht darauf verwiesen
werden, sich außerhalb der üblichen Bedingungen des Kapitalmarkts zu refinanzieren und muss somit nicht Geldbeschaffungsmöglichkeiten
jedweder Art in Anspruch nehmen.
4. Ob der Schenker bei einer Stundung der Schenkungsteuer gegenüber dem Beschenkten ermessensfehlerfrei in Anspruch genommen
werden kann, ist zu der Entscheidung über die Stundung nachrangig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 4 DStRE 2022 S. 215 Nr. 4 EFG 2021 S. 869 Nr. 10 ErbBstg 2021 S. 160 Nr. 7 ErbStB 2021 S. 181 Nr. 6 NWB-EV 2021 S. 214 Nr. 6 CAAAH-76576
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