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FG München Urteil v. - 4 K 308/20

Gesetze: ErbStG § 28 Abs. 3, FGO § 40 Abs. 2

Stundung der Erbschaftsteuer

maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die auf den Erwerb einer Wohnung entfallende Erbschaftsteuer nur durch deren Veräußerung aufgebracht werden kann

Leitsatz

1. Ein die Stundung ablehnender Verwaltungsakt erledigt sich nicht durch die (teilweise) Tilgung der Steuerschuld, deren Stundung begehrt wird.

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Steuerpflichtige die auf den Erwerb einer Wohnung entfallende Erbschaftsteuer nur durch deren Veräußerung aufbringen kann, ist nicht der – durch die begehrte Stundung hinausgeschobene – Zeitpunkt der Fälligkeit der Erbschaftsteuer, sondern der Zeitpunkt der Steuerentstehung.

3. Ein Anspruch auf Stundung der Erbschaftsteuer besteht nicht, wenn zum Nachlass Geldmittel gehörten, die zur Tilgung der auf den Erwerb der Wohnung entfallenden Erbschaftsteuer ausgereicht hätten, jedoch anderweitig verwendet worden sind.

Fundstelle(n):
DStR 2023 S. 10 Nr. 8
DStRE 2023 S. 431 Nr. 7
ErbBstg 2022 S. 298 Nr. 12
ErbBstg 2022 S. 299 Nr. 12
ErbStB 2022 S. 133 Nr. 5
UVR 2022 S. 174 Nr. 6
XAAAI-59394

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FG München, Urteil v. 26.01.2022 - 4 K 308/20

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