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Die Entfristung des Überschuldungsbegriffs
Rechtssicherheit durch Rückkehr zum sog. modifizierten zweistufigen Überschuldungsbegriff
Durch das am vom Bundesrat beschlossene Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess wurde der derzeit bis zum befristete Begriff der Überschuldung (§ 19 InsO) dauerhaft entfristet . Damit erhalten die Unternehmen über den hinaus die nötige Rechtssicherheit. Im Ergebnis bedeutet die Entfristung die Rückkehr zum sog. modifizierten zweistufigen Überschuldungsbegriff, wie er vor dem herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur war .
Gehrmann, infoCenter, Insolvenzverfahren NWB BAAAB-05672
Welche Änderungen haben sich beim Überschuldungsbegriff ergeben?
Wann liegt eine Überschuldung vor?
Was gilt beim Prognosehorizont der Fortführungsprognose?
I. Der Begriff der Überschuldung und sein Wandel
[i]Willeke, Das Zusammenwirken von handelsrechtlicher Fortführungsannahme und insolvenzrechtlicher Fortbestehensprognose, StuB 2012 S. 856 NWB XAAAE-22362Hoffmann, Fortbestehenshypothese und Insolvenzprophylaxe, StuB 2011 S. 729 NWB YAAAD-93329Haarmeyer/Buchalik, Sanieren statt Liquidieren, Herne 2012, § 19 InsO NWB WAAAE-19488Der Gesetzgeber vertrat mit der zum in Kraft getretenen Insolvenzordnung die Auffassung, eine positive Fortführungsprognose – die leicht vorschnell zugrunde gelegt wird – dürfe die Annahme der Überschuldung noch nicht ausschließen . Insbesondere der Rechtsausschuss hat sich klar gegen den sog. modifizierten zweistufigen Überschuldungsbegriff gestellt und dies mit Nachteilen für die Gläubiger begründet, wenn sich die Prognose als falsc...