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Das „Aus“ für Doppel-Holding-Modelle und Doppelstock-Modelle zur steueroptimierten Anteils- und Unternehmensveräußerung
Geplante Änderungen durch das JStG 2024
Bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. des § 17 EStG und von Sachgesamtheiten i. S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG wird in der Praxis vielfach eine steueroptimierte Veräußerung unter Nutzung des Doppel-Holding-Modells oder des modifizierten Holding-Modells diskutiert. Auch zur Vermeidung der anfallenden Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 3 UmwStG im Rahmen des Veräußerer-Umwandlungsmodells werden doppel- oder mehrstöckige Beteiligungsstrukturen als Gestaltungsinstrument eingesetzt. Nach dem vorliegenden Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) vom will der Gesetzgeber mit zwei Änderungen darauf reagieren. Die bisherigen Gestaltungen und die gesetzgeberischen Maßnahmen zu deren Verhinderung werden nachfolgend diskutiert.
Gehrmann, Umwandlungssteuerrecht, infoCenter, NWB MAAAB-26815
Was ist die generelle Vorgehensweise beim Doppel-Holding-Modell?
Wie will der Gesetzgeber darauf im Rahmen des JStG 2024 reagieren?
Welche weiteren Änderungen sieht das JStG 2024 vor?
I. Errichtung einer Holding-Struktur
[i]Eisgruber, in: Eisgruber, UmwStG, 3. Aufl. 2023, § 22 Rz. 272, NWB KAAAH-89124 Werden im Privatvermögen gehaltene Anteile an einer Kapitalgesellschaft i. S. von § 17 EStG veräußert, so unterliegen die Veräußerungsgewinne dem Teileinkünfteverfahren und werden nur zu 60 % der Besteuerung unterworfen. Das Teileinkünfteverfahren kommt auch dann zur Anwendung, wenn im Betriebsvermögen eines Personenunternehmens gehaltene Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert werden, soweit der Gewinn auf eine natürliche Person entfällt. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die sich im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft befinden, werden dagegen nach § 8b Abs. 2 i. V. mit Abs. 3 KStG im Ergebnis zu 95 % steuerfrei gestellt. Um im Veräußerungsfall in den Genuss der Körperschaftsteuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 i. V. mit Abs. 3 KStG zu gelangen, sind Holdingstrukturen derzeit in der Praxis weit verbreitet und werden oftmals bereits bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft als sog. Exit-Strategie von vornherein installiert. Dabei wird die Beteiligung an einer operativ tätigen Kapitalgesellschaft von einer Holding-Kapitalgesellschaft gehalten.