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Das BMF-Schreiben zum „Nullsteuersatz“ für Photovoltaikanlagen
Überblick und erste Einordnung
Der Gesetzgeber hat die unionsrechtlich bestehende Möglichkeit, bestimmte Lieferungen oder sonstige Leistungen einem sog. „Nullsteuersatz“ zu unterwerfen, mit Wirkung zum erstmals genutzt. Ein neuer § 12 Abs. 3 UStG begünstigt entsprechend insbesondere Lieferungen „kleiner“ Photovoltaikanlagen. Der folgende Beitrag befasst sich eingehend mit dem nunmehr veröffentlichten BMF-Schreiben zu Einzelfragen der Anwendung. Für eine ausführlichere Betrachtung des unionsrechtlichen Hintergrunds und zahlreicher Auslegungsfragen wird auf einen bereits vorher erschienenen Beitrag verwiesen.
Was ist der Hintergrund des ?
Wie ist die 30-kW-Grenze zu prüfen?
Was gilt als begünstigte Nebenleistungen?
I. Hintergrund
[i]Prätzler, Umsatzsteuerlicher
„Nullsatz“ bei Photovoltaikanlagen ab 1.1.2023, StuB 3/2023
S. 119, NWB AAAAJ-31820
Fietz/Mayer,
Zweifelsfragen zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen aufgrund der
Änderungen im Zuge des JStG 2022, NWB 10/2023 S. 706,
NWB LAAAJ-34845 Nach § 12 Abs. 3 UStG
unterfallen ab dem sämtliche Lieferungen von Solarmodulen an den
Betreiber einer Photovoltaikanlage, eingeschlossen die für den Betrieb
wesentlichen Komponenten und Speicher, aber auch entsprechende Einfuhren oder
innergemeinschaftliche Erwerbe einem Steuersatz von
0 %. Weitere Bedingung ist, dass die Anlage auf oder in der
Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden, die
für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
Nach einer Fiktionsregelung gelten Anlagen, deren installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt, als begünstigt. Auch Leistungen der Installation begünstigter Photovoltaikanlagen oder Speicher werden mit 0 % besteuert. Der Vorsteuerabzug des leistenden Unternehmers (vgl. § 15 UStG) bleibt vom Nullsatz unberührt. Eine Option zur Besteuerung mit dem Regelsatz (analog § 9 UStG) ist nicht vorgesehen.