Gemeinnützigkeit einer Körperschaft, die sich politisch
betätigt
Leitsatz
Nach dem vom 5. Senat des BFH vertretenen engen herkömmlichen Bildungsbegriff, der lediglich die Vermittlung von Informationen
durch theoretische Unterweisung, z.B. in einer Art Schulunterricht, als Förderung der Volksbildung nach § 52 Abs. 2 Nr. 7
AO ansieht, ist die Tätigkeit des Vereins durch den Aufruf zu konkreten Handlungen und das Aufstellen von Forderungen als
Mittel zur Erlangung von Aufmerksamkeit für den gemeinnützigen satzungsmäßigen Zweck als gemeinnützigkeitsschädlich anzusehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 12 Nr. 10 DStR 2020 S. 12 Nr. 51 AAAAH-55501
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