WP Praxis Nr. 10 vom Seite 321

CSRD – nachhaltige Veränderungen

Ramona Riese | Verantw. Produktmanagerin | wp-redaktion@nwb.de

Liebe Leserinnen und Leser,

in dieser Ausgabe setzt sich unsere ISA (DE)-Reihe, verfasst von WP/StB Prof. Dr. Holger Philipps, mit einem Beitrag zu ISA (DE) 505: Externe Bestätigungen () fort. Der Standard ist für jede Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit den ISA (DE)/IDW PS relevant und von Bedeutung. Er ist (vor allem) auch im Zusammenhang mit ISA (DE) 200 „Übergeordnete Ziele des unabhängigen Prüfers und Grundsätze einer Prüfung in Übereinstimmung mit den International Standards on Auditing“ zu lesen. Der Beitrag stellt die Inhalte und die deutschen Modifikationen des Standards für die Anwendung in der Abschlussprüfungspraxis komprimiert, übersichtlich und nutzerfreundlich dar.

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wird eine große Zahl an europäischen Unternehmen zu einer bislang beispiellosen Transparenz in puncto Nachhaltigkeit verpflichten. Doch nicht nur die Rechnungslegung selbst wird von der CSRD adressiert, zur Stärkung der Verlässlichkeit der publizierten Informationen wird erstmals eine EU-weite Pflicht zur externen Prüfung eingeführt – und flankierend werden die Anforderungen an die hierzu befugten Prüfer nachgeschärft. Der Darstellung dieser Entwicklungen, die für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer von besonderer Relevanz ist, widmet sich Mag. (FH) Josef Baumüller ab .

Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) wurden mit der Einführung des § 102 StaRUG die bestehenden Warn- und Hinweispflichten für Steuerberater im Rahmen der Erstellung von Jahresabschlüssen bezüglich der Fortführung des betroffenen Unternehmens berufsstandsübergreifend für sämtliche Berufsangehörige, die mit der Erstellung von Jahresabschlüssen im Rahmen von Mandantenbeziehungen betraut sein können, geregelt. Die BStBK hatte zuvor Bedenken geäußert, dass die Vorschrift durch die Auslegung der Zivilgerichte im Rahmen von Haftungsprozessen als Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB interpretiert werden könnte. Diese Bedenken teilen RA/WP/StB/FAStR Alexander Kirchner, M.A. und RA/WP/StB Rüdiger Kober nicht, die ab dazu auf die Gesetzesmaterialen sowie die Rechtsprechung des BGH und dabei auch auf StaRUG-Kommentierungen eingehen.

Marion Klimmer räumt ab mit Mythen über mentales Training auf und zeigt, wie sich mit Methoden aus dem Profi-Sport Bestehensquoten in den Berufsexamina steigern und Mitarbeiter binden lassen. Bisher findet die Frage nach der mentalen Stärke bei der Unterstützung der Examenskandidaten fast keine Beachtung – und dies, obwohl bekannt ist, wie sehr Höchstleistungen von der mentalen Verfassung abhängen.

Ich wünsche Ihnen gutes Gelingen bei Ihren Aufgaben und eine angenehme Lektüre. Bitte starten Sie gesund und zuversichtlich in den Herbst.

Herzliche Grüße

Ramona Riese

Fundstelle(n):
WP Praxis 10/2022 Seite 321
NWB KAAAJ-22493