JStG 2022 auf dem Weg
Beginn der parlamentarischen Beratungen
Die 191 Seiten lange Kabinettfassung des Entwurfs eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) leitet mit den Worten ein: „In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben.“ Zweifelsohne ist diese Einleitung wohl klassisch, handelt es sich doch bei einem Jahressteuergesetz um ein klassisches Omnibusgesetz, welches sehr unterschiedliche Themen adressiert. Der Entwurf des JStG 2022 wurde am vom Kabinett gebilligt, so dass die parlamentarischen Beratungen beginnen können. Die 1. Lesung im Bundestag ist für den , die 2./3. Lesung für den vorgesehen, so dass der Bundesrat am final beraten kann.
Obgleich mit dem JStG 2022 unterschiedliche Aspekte angesprochen werden, dominieren doch fiskalisch einzelne Maßnahmen. Der größte Anteil der fiskalischen Mindereinnahmen von 5,6 Mrd. € entfällt mit 3,2 Mrd. € auf die verbesserte Absetzbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben, so dass u. a. die Beiträge zur Rentenversicherung ab dem Jahr 2023 zu 100 % berücksichtigt werden können. Dies mindert in Teilen das Risiko einer Doppelbesteuerung von Renten nach der Rechtsprechung des BFH, bleibt aber deutlich hinter den Erwartungen des Koalitionsvertrags zurück. So fehlt weiterhin das Versprechen aus dem Koalitionsvertrag, den steuerpflichtigen Rentenanteil ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen lassen zu wollen.
Die Neuregelungen zum häuslichen Arbeitszimmer und der Homeoffice-Pauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, 6c EStG-E führen zu fiskalischen Mindereinnahmen von 1,4 Mrd. €. Ursächlich hierfür ist die Verstetigung und Erhöhung der (maximalen) Homeoffice-Pauschale auf 1.000 € sowie die Umwandlung des bisherigen Höchstbetrags von 1.250 € in einen Pauschbetrag in bestimmten Fällen des Arbeitszimmers. Der Gesetzgeber doktert damit erneut an dem Themenkomplex Arbeitszimmer bzw. Homeoffice herum, um der allgemeinen Flexibilisierung der Arbeitswelt Rechnung zu tragen und das ökologische Ziel verfolgen zu können, unnötige Fahrten zur Arbeit und zusätzlichen Arbeitsraum in der häuslichen Wohnung zu vermeiden (so die Gesetzesbegründung).
Darüber hinaus enthält das JStG 2022 diverse weitere gesetzliche Neuerungen: Der Sparer-Pauschbetrag soll von 801 € auf 1.000 € steigen. Der lineare AfA-Satz für Abschreibungen auf Wohngebäude soll auf 3 % steigen. Gegenüber dem Referentenentwurf neu ist § 3 Nr. 72 EStG-E, der eine Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen vorsieht. Hierbei geht die Höchstgrenze der Leistung (in Summe) nun deutlich über die Vereinfachungsregelung einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht nach dem (BStBl 2021 I S. 2202) hinaus. Der Themenkomplex Photovoltaikanlagen wird noch ergänzt um einen neuen § 12 Abs. 3 UStG-E, welcher einen Nullsteuersatz auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen vorsieht. Hierdurch soll sich eine Bürokratieentlastung ergeben, da nunmehr die Option zur Kleinunternehmerregelung irrelevant sei.
Zu guter Letzt die altbekannte Weisheit: Welche weiteren Änderungen im Laufe des parlamentarischen Verfahrens noch erfolgen, bleibt abzuwarten.
Frank Hechtner
Fundstelle(n):
NWB 2022 Seite 2657
PAAAJ-22461