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Drohende Zahlungsunfähigkeit der juristischen Person
Eröffnungsgründe und Zugangsvoraussetzung der Restrukturierung
Für alle insolvenzverfahrensfähigen Rechtsträger (§§ 11, 12 InsO) kommen die Eröffnungsgründe der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und der drohenden Zahlungsunfähigkeit zur Anwendung. Nur für juristische Personen greift daneben der Eröffnungsgrund der Überschuldung gem. § 19 InsO. Für die juristischen Personen ist mit dem Insolvenzgrund der Überschuldung ein offener Zeitbezug hergestellt; die Überschuldung stellt eine Vorverlagerung der Insolvenzeröffnungsgründe nach dem Gesichtspunkt der Zeitraumilliquidität her. Wenn man als methodische Prämisse unterstellt, dass der Gesetzgeber mit diesen beiden Insolvenzgründen verschiedene Tatbestände regeln wollte, können drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung keinen deckungsgleichen Anwendungsfall betreffen. Im Folgenden wird für die juristische Person das Verhältnis der Eröffnungsgründe zueinander näher bestimmt und die rechtlichen Folgen für die Anforderungen an die organschaftlichen Vertreter ebenso wie die Berater der juristischen Person dargelegt.
§ 29 Abs. 1 StaRUG bestimmt, dass die Verfahrenshilfen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (Instrumente) zur nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit i. S. des § 18 Abs. 2 InsO in Anspruch genomme...