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BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 1462/21

Nichtannahme einer mangels Fristwahrung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Erhebung einer Landesverfassungsbeschwerde hemmt nicht den Lauf der Beschwerdefrist des § 93 Abs 1 BVerfGG

Gesetze: § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG

Instanzenzug: Landesarbeitsgericht München Az: 10 Sa 236/18 Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht München Az: 10 Sa 236/18 Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht München Az: 10 Sa 236/18 Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht München Az: 10 Sa 236/18 Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht München Az: 10 Sa 236/18 Beschluss

Gründe

1Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig, denn sie ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) wurden nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass er darauf vertraut habe, die Landesverfassungsbeschwerde hemme den Fristablauf. In dem auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts veröffentlichten Merkblatt zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde wird zur "Erschöpfung des Rechtswegs" erläutert, dass die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht gerade nicht vorausgesetzt wird. Auch wenn dann zur Frist noch Zweifel bestehen sollten, wäre es nicht unzumutbar, dazu fachlichen Rat einzuholen (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 507/21 -, Rn. 2). Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan.

2Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220811.1bvr146221

Fundstelle(n):
ZAAAJ-22449