BGH Beschluss v. - VII ZR 743/21

Instanzenzug: Az: 3 U 182/21vorgehend LG Trier Az: 5 O 259/20

Gründe

I.

1Die Klägerin nimmt die Beklagte als Motorherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.

2Die im Inland ansässige Klägerin kaufte im Juni 2013 von einem in Belgien ansässigen Vertragshändler der Seat S. A., einer Tochtergesellschaft der Beklagten, ein Neufahrzeug des Typs Seat Altea 1.6 TDI zum Preis von 17.227 € netto, führte es nach Deutschland ein und entrichtete 3.273,13 € Umsatzsteuer. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Dieser enthielt eine Software, die bewirkte, dass auf dem Prüfstand ein besonderer Betriebsmodus mit deutlich geringeren Stickoxidemissionen als im Normalbetrieb aktiv war.

3Ab September 2015 wurde - ausgehend von einer Pressemitteilung der Beklagten vom - über den sogenannten Dieselskandal betreffend Motoren des Typs EA 189 in Fahrzeugen des VW-Konzerns in den nationalen und internationalen Medien ausführlich berichtet. Zeitgleich mit der Pressemitteilung veröffentlichte die Beklagte eine aktienrechtliche Ad-hoc-Mitteilung und informierte ihre Vertragshändler, Servicepartner und die anderen Konzernhersteller über den Umstand, dass konzernweit Fahrzeuge mit dem Motortyp EA 189 über die beschriebene Umschaltlogik verfügen. Die Beklagte und die Konzernmarken schalteten Anfang Oktober 2015 Webseiten frei, auf denen jedermann unter Eingabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) ermitteln konnte, ob das Fahrzeug mit einem vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Motor ausgestattet ist. Zu der Freischaltung gab die Beklagte ebenfalls im Oktober 2015 eine Pressemitteilung heraus. Darin wies sie auch auf den vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) beschlossenen Rückruf der betroffenen Fahrzeuge hin und kündigte an, in Abstimmung mit den zuständigen Behörden an Lösungsmöglichkeiten zu arbeiten. Entsprechend wurde in zahlreichen Medien berichtet. Daneben bestand die Möglichkeit, sich telefonisch, schriftlich oder per E-Mail beim Volkswagen-Kundenservice zu informieren, ob in einem konkreten Pkw die Software verbaut ist. Im Februar 2016 erhielt die Klägerin ein Kundenanschreiben der Beklagten mit dem Inhalt, dass in ihrem Fahrzeug ein Motor mit der "Umschaltlogik" verbaut sei.

4Mit ihrer im September 2020 eingereichten Klage hat die Klägerin die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zahlung von Verzugszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Hilfsweise hat sie für den Fall der Verjährung einen Anspruch auf Restschadensersatz gemäß § 852 Satz 1 BGB in Höhe von 17.277 € nebst Zinsen abzüglich einer Händlermarge von 2.928,59 € geltend gemacht.

5Die Beklagte hat die von ihr zunächst erhobene Einrede der Verjährung in der mündlichen Verhandlung erster Instanz fallen lassen. In der Berufungsinstanz hat sie die Einrede erneut erhoben.

6Das Landgericht hat der Klage überwiegend im Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Schlussanträge aus der Berufungsinstanz weiter.

II.

7Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

8Die von der Beklagten in zweiter Instanz erneut erhobene Verjährungseinrede sei zu beachten. Im bloßen Fallenlassen der Verjährungseinrede sei kein materiell-rechtlicher Verzicht auf die Einrede zu sehen. Die nochmalige Erhebung der Verjährungseinrede sei nicht präkludiert, weil die Voraussetzungen der § 529 Abs. 1, § 531 Abs. 2 ZPO erfüllt seien.

9Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB habe mit dem Schluss des Jahres 2016 zu laufen begonnen. Die Klägerin habe spätestens im Februar 2016 die Veranlassung und die Möglichkeit gehabt, von einem Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte Kenntnis zu erlangen. Es sei ab September 2015 in nationalen und internationalen Medien ausführlich über den "Dieselskandal" berichtet worden; dabei sei unter anderem von "Betrugssoftware", "Software-Trickserei" und Ähnlichem die Rede gewesen. Der Klägerin könne die Medienberichterstattung über den VW-Konzern schlechterdings nicht entgangen sein, selbst wenn sie nicht laufend die aktienrechtlichen ad-hoc Meldungen und die Pressemeldungen verfolgt habe. Zwar sei zu Gunsten der Klägerin anzunehmen, dass sich ihr als Käuferin eines Seats die jeweiligen Verantwortlichkeiten für die Motor- und Fahrzeugherstellung im Jahr 2015 noch nicht hätten aufdrängen müssen. Spätestens aber mit Erhalt des Schreibens der Beklagten im Februar 2016, das sie über den Einbau der "Umschaltlogik" in ihrem Fahrzeug informiert habe, habe sie hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür gehabt, auf ein schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagten als Motorherstellerin zu schließen, und hätte sich ihr aufdrängen müssen, dass auch hinsichtlich ihres Fahrzeugs möglicherweise ein schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagten vorliege und ihr ein Schadensersatzanspruch gegen diese zustehe. Soweit sie sich trotz der sich regelrecht aufdrängenden Umstände nicht weiter informiert habe, sei ihr grob fahrlässige Unkenntnis von Anspruch und Schädiger vorzuwerfen. Auch habe die Klägerin im Jahr 2016 Klage erheben können. Eine unsichere Rechtslage habe der Klageerhebung nicht entgegengestanden. Die Verjährungsfrist habe mithin spätestens mit Ablauf des geendet und durch Einreichung der Klage im September 2020 nicht mehr gehemmt werden können.

10Der Vortrag der Klägerin stütze keinen Anspruch auf Restschadensersatz aus § 852 Satz 1 BGB. Zu der Frage, ob und in welcher Höhe die Beklagte, die nicht Fahrzeugverkäuferin gewesen sei, etwas aus dem Fahrzeugverkauf erlangt habe, habe die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen. Sei das Absatzrisiko bereits auf den Händler übergegangen, habe der Hersteller seinen Gewinn endgültig erlangt und sei es wirtschaftlich für ihn irrelevant, ob der Händler das Fahrzeug an einen Endkunden weiterveräußere. So liege es hier. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass das Fahrzeug erst auf ihre Bestellung hin durch die Seat S. A. hergestellt worden sei und das Absatzrisiko noch bei der Herstellerin gelegen habe. Dagegen spreche auch der Umstand, dass die FIN des ausweislich der bindenden Feststellungen des Landgerichts im Juni 2013 von der Klägerin erworbenen Fahrzeugs bereits im Schreiben des Autohändlers vom sowie in der Rechnung vom gleichen Tag angegeben gewesen sei, was darauf schließen lasse, dass das Fahrzeug bereits produziert oder in Produktion gewesen sei. Zu beachten sei zudem, dass Herstellerin des Fahrzeugs nicht die Beklagte, sondern die Seat S. A. als selbständige juristische Person sei. Die Beklagte produziere nur den Motor und liefere diesen an ihre Konzerntochter aus, so dass die Klägerin allenfalls den Nettogewinn aus der Lieferung des Motors hätte erlangt haben können.

III.

11Die zulässige Revision ist durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

121. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts ( Rn. 3, juris; Beschluss vom - III ZR 380/14 Rn. 7, juris; Beschluss vom - II ZR 13/09 Rn. 3, ZIP 2010, 1078).

13a) Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen, weil die Sachverhaltskonstellation einer Vielzahl von Fällen zugrunde liege und in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt werde, soweit es die Annahme einer Vermögensverschiebung trotz fehlenden Absatzrisikos des Fahrzeugherstellers betreffe. Diese Rechtsfrage hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich - im Einklang mit der Ansicht des Berufungsgerichts - geklärt ( VIa ZR 680/21, z.V.b.; Urteil vom - VIa ZR 57/21 Rn. 14, WM 2022, 742).

14b) Ebenso geklärt sind die Voraussetzungen, unter denen von positiver Kenntnis und grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände eines vom "Dieselskandal" betroffenen Fahrzeugkäufers auszugehen ist, wie der Senat in mehreren Urteilen vom betreffend Revisionen gegen Entscheidungen des hiesigen Berufungsgerichts entschieden hat (vgl. Rn. 16 ff., MDR 2022, 558; VII ZR 679/21 Rn. 20 ff., juris; VII ZR 692/21 Rn. 21 ff., MDR 2022, 559; VII ZR 717/21 Rn. 21 ff., juris).

15c) Weitere Zulassungsgründe zeigt die Revision nicht auf und liegen nicht vor.

162. Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die Klageabweisung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

17a) Einem Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß §§ 826, 31 BGB steht die von der Beklagten in der Berufungsinstanz erneut erhobene Einrede der Verjährung entgegen (§ 214 Abs. 1 BGB). Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Verjährungsfrist jedenfalls mit Schluss des Jahres 2016 zu laufen begann und mit Ablauf des , also weit vor Klageerhebung im September 2020, endete.

18Der Senat nimmt auf seine Urteile vom (VII ZR 396/21 Rn. 16 ff., MDR 2022, 558; VII ZR 679/21 Rn. 20 ff., juris; VII ZR 692/21 Rn. 21 ff., MDR 2022, 559; VII ZR 717/21 Rn. 21 ff., juris) Bezug. Es ist unstreitig, dass die Klägerin im Februar 2016 mit einem Kundenanschreiben der Beklagten über die Betroffenheit ihres Fahrzeugs von der im Motor verbauten "Umschaltlogik" informiert wurde. Soweit die Revision meint, weder Erhalt noch Inhalt des Kundenanschreibens aus Februar 2016 seien festgestellt, fehlt es bereits an einem tauglichen Revisionsangriff auf die entgegenstehenden, den Senat gemäß §§ 314, 559 ZPO bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Hiervon ausgehend ist die - revisionsrechtlich sowieso nur eingeschränkt überprüfbare (vgl. Rn. 25 m.w.N., juris) - tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, nach der die Klägerin der den Verjährungsbeginn spätestens mit dem Schluss des Jahres 2016 auslösende Vorwurf grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB trifft, ersichtlich frei von Rechtsfehlern.

19b) Einen Anspruch gemäß § 852 Satz 1 BGB hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend für nicht gegeben erachtet.

20aa) Nach § 852 Satz 1 BGB ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus der unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sollen demjenigen, der einen anderen durch unerlaubte Handlung schädigt und dadurch sein Vermögen mehrt, auch bei Verjährung des Schadensersatzanspruchs nicht die auf diese Weise erlangten Vorteile verbleiben (vgl. VIa ZR 8/21 Rn. 58, WM 2022, 731; Urteil vom - VII ZR 365/21 Rn. 26, NJW 2022, 1311; jeweils m.w.N.).

21Das Erfordernis, dass der Ersatzpflichtige etwas auf Kosten des Verletzten erlangt hat, bedeutet nicht, dass sich die Vermögensverschiebung - wie bei der Eingriffskondiktion - unmittelbar zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten vollzogen haben muss. Denn die Vorschrift enthält nur eine Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht. Deshalb kann die Vermögensverschiebung auch durch einen oder mehrere Dritte vermittelt werden, solange sie in einem ursächlichen Zusammenhang mit der unerlaubten Handlung steht. Wenn ein Vermögensverlust beim Geschädigten einen entsprechenden Vermögenszuwachs beim Schädiger zur Folge gehabt hat, ist er daher nach § 852 Satz 1 BGB auch dann herauszugeben, wenn diese Vermögensverschiebung dem Schädiger durch Dritte vermittelt worden ist (vgl. VIa ZR 8/21 Rn. 53, 68, WM 2022, 731; Urteil vom - VII ZR 365/21 Rn. 27, NJW 2022, 1311; jeweils m.w.N.). Unberührt bleibt davon die Notwendigkeit, dass der Vermögenszuwachs des Schädigers auf dem Vermögensverlust des Geschädigten beruhen muss ( Rn. 27, NJW 2022, 1311).

22Daher setzt ein Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls voraus, dass die Beklagte im Verhältnis zum Geschädigten etwas aus dem Fahrzeugverkauf an diesen erlangt hat (vgl. Rn. 28, NJW 2022, 1311; Urteil vom - VI ZR 739/20 Rn. 29, NJW 2021, 918).

23bb) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zu Recht keine Vermögensverschiebung im Sinne von § 852 Satz 1 BGB im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten angenommen.

24(1) Das Berufungsgericht hat zutreffend und im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung darauf abgestellt, ob das (Absatz-)Risiko hinsichtlich des von der Klägerin erworbenen Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Kaufs bereits auf den Händler übergegangen war und schon deswegen keine Vermögensverschiebung im Sinne von § 852 Satz 1 BGB im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten vorgelegen hat (vgl. VIa ZR 680/21, z.V.b.; Urteil vom - VIa ZR 275/21 Rn. 28, WM 2022, 745). Davon hat es sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO überzeugt gezeigt. Der Senat hat die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen geprüft und erachtet sie nicht für durchgreifend. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

25Entgegen der Auffassung der Revision trifft die Beklagte hinsichtlich der konkreten Herstellungs- und Vertriebshistorie des Fahrzeugs auch keine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht genügt hätte. Die Revision zeigt schon keinen substantiierten Vortrag der Klägerin zu einer etwaigen Bereicherung auf, die die Beklagte, die nur den Motor des Fahrzeugs hergestellt hat, infolge der Vermögensverfügung der Klägerin erlangt hätte. Hiernach ist für eine sekundäre Darlegungslast kein Raum, zumal nicht die Beklagte, sondern die Klägerin Partei des Kaufvertrags mit dem Autohändler ist, um dessen Absatzrisiko es geht.

26(2) Unabhängig davon scheidet in der vorliegenden Konstellation des Erwerbs eines von einer Tochtergesellschaft der Beklagten hergestellten und in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs, das mit einem von der Beklagten hergestellten und mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motor ausgestattet ist, ein Anspruch des Geschädigten nach § 852 Satz 1 BGB gegen die Beklagte regelmäßig auch dann aus, wenn der Geschädigte das Fahrzeug als Neuwagen erworben hat (vgl. , juris Rn. 33; , juris Rn. 58 ff.; OLG Schleswig, Urteil vom - 7 U 130/21, MDR 2022, 497, juris Rn. 75 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom - 26 U 71/20, juris Rn. 12 f.; a.A. , juris Rn. 84 ff.). Denn in diesen Fällen hat die Beklagte einen wirtschaftlichen Vorteil allenfalls im Zusammenhang mit der Herstellung und Veräußerung des Motors erlangt und nicht durch das spätere Inverkehrbringen des nicht von ihr entwickelten und hergestellten Fahrzeugs, in das der Motor eingebaut wurde (vgl. zum Gebrauchtwagen bereits Rn. 43, BB 2022, 1170). Der schadensauslösende Vertragsschluss über den Fahrzeugerwerb zwischen Geschädigtem und Fahrzeughändler einerseits sowie ein möglicher Vorteil der Beklagten aus der konzerninternen Überlassung des Fahrzeugmotors an den Fahrzeughersteller andererseits beruhen gerade nicht auf derselben - auch nicht nur mittelbaren - Vermögensverschiebung, wie sie der Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB voraussetzt (vgl. VIa ZR 57/21 Rn. 14 a.E., WM 2022, 742). Dem Motorhersteller, der einen Vorteil bereits mit der Herstellung und Veräußerung des Motors realisiert hat, fließt mit dem Abschluss des ungewollten Kaufvertrags und dem hierauf beruhenden Vermögensschaden des geschädigten Fahrzeugerwerbers durch seine (des Motorherstellers) unerlaubte Handlung nichts - mehr - zu (ebenso VIa ZR 441/21 Rn. 16, NJW 2022, 2028).

27(3) Dem steht nicht entgegen, dass im Ausgangspunkt auch eine deliktische Haftung des Motorherstellers gegenüber dem Fahrzeugerwerber in Betracht zu ziehen ist, wenn der Motorhersteller den Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausstattet und in dem Bewusstsein in den Verkehr bringt, dass er von seiner Tochtergesellschaft in ein Fahrzeug verbaut und dieses an einen arglosen Käufer veräußert werden wird (vgl. Rn. 13, VersR 2022, 186; Urteil vom - VI ZR 29/20 Rn. 12, VersR 2022, 63). Denn die deliktische Haftung knüpft in diesen Fällen daran an, dass der Motorhersteller sich bereits bei der dem Fahrzeugerwerb vorgelagerten Herstellung des Motors und der Programmierung der Motorsteuerungssoftware die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer in die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zunutze gemacht hat (vgl. Rn. 13, VersR 2022, 186). Diese Tatbestandsvoraussetzung der Schadensersatzhaftung ist jedoch von der Frage zu trennen, ob der Schädiger durch die unerlaubte Handlung selbst etwas im Sinne von § 852 Satz 1 BGB auf Kosten des Geschädigten erlangt hat (vgl. BeckOGK/Eichelberger, BGB, Stand: , § 852 Rn. 22, 24).

28(4) Soweit die Klägerin erstmals in der Revisionsinstanz behauptet, die Seat S. A. sei nicht Herstellerin des Fahrzeugs, weil davon auszugehen sei, dass sie nur einen vergleichsweise geringen Anteil an der Produktion des Fahrzeugs habe, hat das Berufungsgericht zum einen für den Senat bindend (§§ 314, 559 ZPO) das Gegenteil festgestellt. Zum anderen kommt es für den Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB nicht auf die Herstellereigenschaft an, sondern darauf, dass eine mindestens mittelbare Vermögensverschiebung zwischen Geschädigtem und Anspruchsgegner vorliegt, die hier gerade nicht festgestellt ist. Auch die Revision stellt nicht in Frage, dass das Fahrzeug der Klägerin erstmals von der rechtlich selbständigen Seat S.A. veräußert und in Verkehr gebracht worden ist.

29(5) Auch der Umstand, dass die beklagte Motorherstellerin als Konzernmutter der Fahrzeugherstellerin mit dieser wirtschaftlich verflochten ist, führt entgegen der Auffassung der Revision zu keiner anderen Beurteilung. Der Umsatzerlös der Tochtergesellschaft aus dem Verkauf eines von ihr hergestellten Fahrzeugs begründet weder unmittelbar noch mittelbar einen damit deckungsgleichen Wertzuwachs des Geschäftsanteils der Muttergesellschaft ( unter III. 2. c), z.V.b.).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:140722BVIIZR743.21.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-22443