BGH Beschluss v. - 4 StR 239/22

Instanzenzug: LG Essen Az: 22 Ks 18/21

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, auf die es die in Ungarn erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:3 angerechnet hat. Zudem hat das Landgericht dem Adhäsionsantrag weitgehend stattgegeben und im Übrigen von einer Entscheidung hierüber abgesehen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Der Adhäsionsausspruch weist einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, soweit dessen Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden des Adhäsionsklägers festgestellt ist.

3Für einen solchen Feststellungsausspruch ist nur Raum, wenn nicht ausschließlich vorhersehbare Schädigungsfolgen in Betracht stehen, die bereits von der Zubilligung des bezifferten Schmerzensgeldes umfasst sind (Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgelds; vgl. Rn. 13; Urteil vom - VI ZR 322/04 Rn. 7 mwN; s. auch ). Nach den Urteilsgründen sind insbesondere auch die Halsverletzungen des Adhäsionsklägers zeitnah und komplikationslos verheilt. Mit Blick hierauf lässt das Urteil trotz der schweren Primärverletzung eine tragfähige Begründung für den Eintritt von Spätschäden, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht hätten berücksichtigt werden können, vermissen. Hierfür genügen auch die festgestellten gelegentlichen Schluckbeschwerden des Adhäsionsklägers nicht, die das Landgericht bereits bei der Begründung der Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes bedacht hat. Der Senat vermag sich somit im Ergebnis dem Teilaufhebungsantrag des Generalbundesanwalts nicht zu verschließen.

42. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Gegenerklärung vom - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:010922B4STR239.22.0

Fundstelle(n):
WAAAJ-22437