Thüringer Finanzministerium - 1040-21-S 2332/15-5-45811/2022

Lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen zum elektronischen Heilberufsausweis (eHBA)

Bezug:

Dieser Erlass ersetzt den o.a. Erlass vom .

Zur lohnsteuerlichen Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen zum eHBA gilt Folgendes:

Erwerb des eHBA durch den angestellten Arzt

Erwirbt ein angestellter Arzt einen eHBA und übernimmt der Arbeitgeber die Kosten, ist in der Übernahme der Kosten ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers anzunehmen.

Nach einer Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft kann derzeit eine anteilige Kostenerstattung von pauschal 46,50 Euro jährlich an das Krankenhaus erfolgen. Übernimmt der Arbeitgeber (das Krankenhaus) die Kosten für den Erwerb des eHBA durch den angestellten Arzt nicht und leitet das Krankenhaus (nur) diesen Betrag an den angestellten Arzt weiter, liegt folgerichtig ebenfalls kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Erwerb des eHBA durch den angestellten Apotheker

Erwirbt ein angestellter Apotheker einen eHBA und übernimmt der Arbeitgeber die Kosten, ist in der Übernahme der Kosten ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers anzunehmen.

Nach einer Vereinbarung zwischen GKV und dem Deutschen Apothekerverband kann derzeit eine anteilige Kostenerstattung von pauschal 449 Euro als Einmalbetrag an den Arbeitgeber (den Apothekeninhaber) erfolgen. Die Berechnung basiert auf dem fünfjährigen Gültigkeitszeitraum des eHBA. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für den Erwerb des eHBA durch den angestellten Apotheker nicht und leitet der Apothekeninhaber diesen Betrag an den angestellten Apotheker weiter, liegt folgerichtig ebenfalls kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Werbungskosten

In Höhe der durch den Arbeitgeber weitergeleiteten Kostenerstattung kommt weder bei den angestellten Ärzten noch den angestellten Apothekern ein Werbungskostenabzug in Betracht.

Thüringer Finanzministerium v. - 1040-21-S 2332/15-5-45811/2022

Fundstelle(n):
CAAAJ-22315