Keine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG bei nicht buchführungspflichtigem Steuerpflichtigen, wenn Bestandsaufnahmen und Abschlüsse fehlen; Kosten der Zweitpromotion in der Regel keine Betriebsausgaben
Leitsatz
1. Führt ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger nur Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben, so kann er nicht verlangen, daß seiner Besteuerung ein nach § 4 Abs. 1 EStG geschätzter Gewinn zugrunde gelegt wird. Durch den Verzicht auf die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz und auf die Einrichtung einer den jeweiligen Stand des Vermögens darstellenden Buchführung hat er die Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG gewählt.
2. Die Kosten der nochmaligen Promotion eines frei praktizierenden Arztes zum Dr. med. sind in der Regel keine Betriebsausgaben.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 431 OAAAA-91328
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