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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 9 K 9009/22

Gesetze: FGO § 52d S. 1, FGO § 52d S. 2, FGO § 62 Abs. 2 S. 1, FGO § 52a Abs. 3, FGO § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2, FGO § 55 Abs. 1, FGO § 55 Abs. 2, BRAO § 59c, BRAO § 59l S. 2, ZPO § 78, ZPO § 130d S. 1

Unzulässigkeit einer von einer Rechtsanwaltsgesellschaft ab dem nicht in Form eines elektronischen Dokuments im Sinne des § 52a FGO erhobenen Klage beim Finanzgericht

keine Verpflichtung zum Hinweis auf § 52a FGO und § 52d FGO in einer Rechtsbehelfsbelehrung

Leitsatz

1. Die Erhebung einer Klage beim Finanzgericht durch einen Rechtsanwalt ist ab dem unzulässig, wenn sie nicht als elektronisches Dokument in der Form des § 52a FGO übermittelt wird. Der Verstoß gegen § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit der Klage, die Prozesserklärung ist nicht wirksam.

2. Die für Rechtsanwälte bestehende Übermittlungspflicht im Sinne des § 52d Satz 1 FGO sowie des § 130d Satz 1 ZPO gilt schon seit dem auch für Rechtsanwaltsgesellschaften. Dafür spricht insbesondere auch der systematische Vergleich mit § 130d Satz 1 ZPO und § 78 ZPO. Der Umstand, dass es für Rechtsanwaltsgesellschaften bisher kein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach gibt, führt nicht dazu, dass sie von der Verpflichtung zur Übermittlung elektronischer Dokumente befreit sind (im Streitfall: Unzulässigkeit einer von einer Rechtsanwaltsgesellschaft durch einen Rechtsanwalt per Telefax eingelegten Klage).

3. § 52d Satz 2 FGO stellt keine Sonderregelung zu § 59l Satz 2 BRAO dar.

4. Der Umstand, dass die Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung keine Angaben zur Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument enthält, führt zu keiner unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 55 Abs. 2 FGO.

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 2199 Nr. 39
DStR-Aktuell 2022 S. 13 Nr. 38
GmbH-StB 2023 S. 24 Nr. 1
GmbH-StB 2023 S. 24 Nr. 1
SAAAJ-22178

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 06.07.2022 - 9 K 9009/22

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