Landesamt für Steuern Niedersachsen - S 7117 - 65 - St 183

Umsatzsteuer: § 3a UStG;

Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an eine inländische juristische Person öffentlichen Rechts durch im Ausland ansässige Unternehmer

Bezug: BStBl 2016 I S. 481

Bezug:

Ich habe das Merkblatt zur Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen in den o. a. Fällen an die aktuelle Rechtslage angepasst (s. Anlage) und werde das auf der Internetseite des LStN unter Steuer/Steuermerkblätter und Broschüren sowie im Fachinformationsportal [1] unter Fachbereiche/ Umsatzsteuer/Handbücher/Merkblätter eingestellte Merkblatt durch dieses ersetzen. Ich bitte Sie, bei Bedarf juristische Personen öffentlichen Rechts darauf zu verweisen oder ihnen das Merkblatt auszudrucken.

Merkblatt Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen, die durch im Ausland ansässige Unternehmer an inländische juristische Personen öffentlichen Rechts ausgeführt werden (Stand: )

Erbringt ein im Ausland (Europäische Union oder Drittland) ansässiger Unternehmer [2] eine sonstige Leistung (Dienstleistung) an eine juristische Person öffentlichen Rechts (jPöR), z. B. eine Gemeinde, eine Stadt oder einen Landkreis, kann die sonstige Leistung der Umsatzbesteuerung in Deutschland unterliegen. Das hat zur Folge, dass die jPöR - hinsichtlich der bezogenen sonstigen Leistung - regelmäßig steuerliche Erklärungspflichten zu erfüllen und Umsatzsteuer zu entrichten hat. Die sonstige Leistung unterliegt in Deutschland der Umsatzbesteuerung, wenn ihr Ort nach §§ 3a, 3b und 3e Umsatzsteuergesetz (UStG) Deutschland ist. Der Leistungsort ist abhängig davon, ob die jPöR Unternehmer ist oder ob ihr eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt worden ist, sowie von der Art der Leistung.

1. Grundsätze

Bezieht die jPöR eine sonstige Leistung von einem im Ausland ansässigen Unternehmer, ist grundsätzlich der Status der jPöR für die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung entscheidend:

1.1 Die jPöR ist nicht unternehmerisch tätig und ihr ist keine USt-IdNr. erteilt worden:

Der leistende Unternehmer erbringt die Leistung dort, wo er sein Unternehmen betreibt [3]. Folglich hat er die Leistung nach dem Recht dieses Staates zu besteuern und der jPöR eine Rechnung mit ausländischer Umsatzsteuer zu erteilen, soweit der Umsatz dort steuerpflichtig ist. Die jPöR hat in Deutschland keine steuerlichen Pflichten zu erfüllen.

1.2 Die jPöR ist nicht unternehmerisch tätig und ihr ist eine USt-IdNr. erteilt worden [4]:

Beim Bezug einer sonstigen Leistung gilt die nicht unternehmerisch tätige jPöR, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist, nach der Gleichstellungsfiktion des § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG als Unternehmer. Der leistende Unternehmer erbringt die Leistung dort, wo die jPöR ihren Sitz hat [5]; folglich unterliegt die Leistung der deutschen Umsatzsteuer. Soweit der Umsatz steuerpflichtig ist, ist die jPöR Steuerschuldner [6] und hat die Umsatzsteuer anzumelden und an das Finanzamt abzuführen. Sie muss dem leistenden Unternehmer gegenüber ihre USt-IdNr. verwenden, damit der leistende Unternehmer den Leistungsort zutreffend bestimmen kann.

Hiervon ausgenommen sind nur die Leistungen, die die jPöR für den privaten Bedarf ihres Personals bezieht [7]. Hier liegt der Ort der sonstigen Leistung grundsätzlich dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt [8]. Er hat die Leistung nach dem Recht dieses Staates zu besteuern und der jPöR eine Rechnung mit ausländischer Umsatzsteuer zu erteilen, soweit der Umsatz dort steuerpflichtig ist. Die jPöR hat in Deutschland keine steuerlichen Pflichten zu erfüllen. In diesen Fällen darf die jPöR die ihr für Zwecke der Erwerbsbesteuerung erteilte USt-IdNr. gegenüber dem Leistenden nicht verwenden.

1.3 Die jPöR ist (teilweise) unternehmerisch tätig [9]:

Es kommt nicht darauf an, ob die Leistung für den unternehmerischen Bereich, für den hoheitlichen Bereich oder gleichzeitig für beide Bereiche der jPöR ausgeführt wird - der Leistungsort richtet sich in allen Fällen und insgesamt nach dem Sitz der jPöR [10]. Die jPöR ist Steuerschuldner [11] und hat die Umsatzsteuer anzumelden und an das Finanzamt abzuführen. Sie muss dem leistenden Unternehmer gegenüber - soweit vorhanden - ihre USt-IdNr. verwenden, damit dieser den Leistungsort zutreffend bestimmen kann. Verfügt sie nicht über eine USt-IdNr., hat sie dem Leistenden die beabsichtigte Verwendung anderweitig zu bestätigen.

Hiervon ausgenommen sind nur die Leistungen, die die jPöR für den privaten Bedarf ihres Personals bezieht [12]. Hier liegt der Ort der sonstigen Leistung grundsätzlich dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt [13]. Er hat die Leistung nach dem Recht dieses Staates zu besteuern und der jPöR eine Rechnung mit ausländischer Umsatzsteuer zu erteilen, soweit der Umsatz dort steuerpflichtig ist. Die jPöR hat in Deutschland keine steuerlichen Pflichten zu erfüllen. In diesen Fällen darf die jPöR eine ihr erteilte USt-IdNr. gegenüber dem Leistenden nicht verwenden.

2. Ausnahmen

Von den Grundsätzen nach Tz. 1. gibt es zahlreiche Ausnahmen, die in der Anlage dargestellt sind.

Befindet sich danach der Ort der sonstigen Leistung in Deutschland, unterliegt die Leistung der deutschen Umsatzsteuer. Soweit der Umsatz steuerpflichtig ist, ist die jPöR grundsätzlich Steuerschuldner [14] und hat die Umsatzsteuer anzumelden und an das Finanzamt abzuführen.

Ist die jPöR Unternehmer oder gilt sie nach der Gleichstellungsfiktion des § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG als Unternehmer, muss sie dem leistenden Unternehmer gegenüber - soweit vorhanden - eine ihr erteilte USt-IdNr. verwenden, damit dieser den Leistungsort zutreffend bestimmen kann. Verfügt sie nicht über eine USt-IdNr., hat sie dem Leistenden die beabsichtigte Verwendung anderweitig zu bestätigen.

Anlage

Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen, die durch im Ausland ansässige Unternehmer an inländische juristische Personen öffentlichen Rechts ausgeführt werden (Stand: )


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Art der bezogenen Leistung und leistender Unternehmer
jPöR
jPöR
  • ist kein Unternehmer und ihr ist keine USt-IdNr. erteilt worden

oder
  • bezieht Leistung ausschließlich für den privaten Bedarf ihres Personals
  • ist kein Unternehmer, hat aber eine USt-IdNr. und bezieht Leistung für hoheitlichen Bereich

oder
  • ist Unternehmer und bezieht Leistung für hoheitlichen und/ oder unternehmerischen Bereich
Grundsatz
1.
nicht unter 2. bis 11. aufgeführte sonstige Leistungen durch EU-oder Drittlandsunternehmer
Sitzort Leistender (Ausland) § 3a Abs. 1 UStG
Sitzort jPöR (Inland) § 3a Abs. 2 UStG
Ausnahmen
2.
Leistung in Zusammenhang mit einem Grundstück durch EU- oder Drittlandsunternehmer
Belegenheit des Grundstücks § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG
3.1
kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels durch EU-Unternehmer
Ort der Übergabe des Fahrzeugs § 3a Abs. 3 Nr. 2 Sätze 1 und 2 UStG
3.2
kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels durch Drittlandsunternehmer zur Nutzung im Inland
Inland § 3a Abs. 3 Nr. 2 Sätze 1 und 2 UStG, wenn Übergabe im Inland, bzw. § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 UStG, wenn Übergabe nicht im Inland
3.3
langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels (außer Sportboote) durch EU- oder Drittlandsunternehmer
Sitzort jPöR (Inland) § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG
Sitzort jPöR (Inland) § 3a Abs. 2 UStG
3.4
langfristige Vermietung eines Sportboots durch EU-Unternehmer
Ort der Übergabe des Sportboots, wenn dieser dem Sitzort des Leistenden entspricht § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 4 UStG; sonst wie Tz. 3.3
Sitzort jPöR (Inland) § 3a Abs. 2 UStG
3.5
langfristige Vermietung eines Sportboots durch Drittlandsunternehmer zur Nutzung im Inland
Sitzort jPöR (Inland) § 3a Abs. 2 UStG
4.
kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungsleistungen durch EU- oder Drittlandsunternehmer
Sitzort jPöR (Inland) § 3a Abs. 2 UStG Ausnahme: Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen im Drittland: Ort der Tätigkeit (Drittland), § 3a Abs. 8 UStG
5.
Abgabe von Speisen und Getränken im Inland durch EU- oder Drittlandsunternehmer
Ort der Abgabe (Inland) § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b UStG Ausnahme: Abgabe während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets i. S. d. § 3e UStG [15]
6.
Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und deren Begutachtung durch EU- oder Drittlandsunternehmer
Sitzort jPöR (Inland) § 3a Abs. 2 UStG Ausnahme: Tätigkeitsort im Drittland: Ort der Tätigkeit (Drittland), § 3a Abs. 8 UStG
7.
Vermittlungsleistung durch EU- oder Drittlandsunternehmer
Ort des vermittelten Umsatzes § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG
Sitzort jPöR (Inland) § 3a Abs. 2 UStG
8.
Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen und ähnlichen Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen durch EU- oder Drittlandsunternehmer [16]
Ort der Veranstaltung § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG
9.
in § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 - 10 UStG genannte Katalogleistungen (z. B. Beratungs-, Werbe- oder Datenverarbeitungsleistungen) durch Drittlandsunternehmer zur Nutzung oder Auswertung im Inland
Sitzort jPöR (Inland) § 3a Abs. 2 UStG
10.1
Medienleistungen (Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronische Dienstleistungen) durch EU-Unternehmer
Sitzort jPöR (Inland) § 3a Abs. 5 UStG; ggf. Sitzort Leistender (Ausland), soweit 10.000 EUR-Grenze nicht überschritten und kein Verzicht erklärt (§ 3a Abs. 5 Sätze 3 bis 5 UStG)
Sitzort jPöR (Inland) § 3a Abs. 2 UStG
10.2
Medienleistungen (Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronische Dienstleistungen) durch Drittlandsunternehmer
Sitzort jPöR (Inland) § 3a Abs. 5 UStG
Sitzort jPöR (Inland) § 3a Abs. 2 UStG
11.1
Beförderung von Personen durch EU-oder Drittlandsunternehmer
Inland, soweit die Beförderungsstrecke im Inland liegt § 3b Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG
11.2
innergemeinschaftliche Güterbeförderung (Beginn und Ende in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU) durch EU- oder Drittlandsunternehmer
Ort des Beginns der Beförderung § 3b Abs. 3 UStG
Sitzort jPöR (Inland) § 3a Abs. 2 UStG
11.3
übrige Güterbeförderung durch EU- oder Drittlandsunternehmer
Inland, soweit die Beförderungsstrecke im Inland liegt § 3b Abs. 1 Sätze 1 bis 3 UStG
Sitzort jPöR (Inland) § 3a Abs. 2 UStG Ausnahme: Strecke ausschließlich im Drittland: Ort der Tätigkeit (Drittland), § 3a Abs. 8 UStG
11.4
mit einer Güterbeförderung in Zusammenhang stehende Leistungen durch EU- oder Drittlandsunternehmer
Ort der Tätigkeit § 3b Abs. 2 UStG
Sitzort jPöR (Inland) § 3a Abs. 2 UStG Ausnahme: Tätigkeitsort im Drittland: Ort der Tätigkeit (Drittland), § 3a Abs. 8 UStG

Landesamt für Steuern Niedersachsen v. - S 7117 - 65 - St 183

Fundstelle(n):
PAAAJ-22166

1zukünftig „juris ND Dokumente“

2Vgl. hierzu § 13b Abs. 7 UStG.

3§ 3a Abs. 1 UStG

4Der jPöR ist eine USt-IdNr. vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilt worden, weil sie einen Gegenstand von einem Unternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) erworben hat und die jPöR den Erwerb als innergemeinschaftlichen Erwerb der deutschen Umsatzbesteuerung unterwerfen muss, vgl. § 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b UStG.

5§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG

6§ 13b Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 UStG

7§ 3a Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz UStG

8§ 3a Abs. 1 UStG

9§ 2 Abs. 3 UStG in der am geltenden Fassung bzw. § 2b in der am geltenden Fassung (s. zur Anwendungsregelung BStBl I 2016 S. 481)

10§ 3a Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 i. V. m. Satz 1 UStG

11§ 13b Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 und ggf. Abs. 5 Satz 6 UStG

12§ 3a Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz UStG

13§ 3a Abs. 1 UStG

14§ 13b Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 UStG ; zu den Ausnahmen s. § 13b Abs. 6 UStG

15Beachte Ausnahme von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 6 Nr. 6 UStG.

16Beachte Ausnahme von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 6 Nr. 4 UStG