Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen - 211-S 2175/15/1-2022/36534

Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten

Kurzinformationen aus dem Bereich Einkommensteuer - Nummer 28/2022

Mit o. g. Kurzinformation hatte ich Sie über eine beabsichtigte Aufhebung des Abzinsungsgebots für unverzinsliche Verbindlichkeiten informiert. Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom , BGBl. I S. 911, wurde § 6 Absatz 1 Nummer 3 EStG neu gefasst. Verbindlichkeiten sind nunmehr unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Absatz 1 Nummer 2 EStG anzusetzen, d. h. grundsätzlich mit dem Nennwert. Eine Abzinsung ist nicht mehr vorzunehmen.

Die gesetzliche Neufassung ist erstmals in nach dem endenden Wirtschaftsjahren anzuwenden. Auf formlosen Antrag kann vom Abzinsungsgebot bereits für frühere Wirtschaftsjahre abgesehen werden (§ 52 Absatz 12 Satz 2 und 3 EStG). Als Antrag gilt auch ein entsprechender Ansatz in der Steuerbilanz.

Sofern betroffene Veranlagungen nicht bestandskräftig sind, können z. B. infolge der Corona-Pandemie ausgereichte zinslose Soforthilfe-Darlehen ohne Abzinsung bilanziert werden. Die Bearbeitung der betroffenen Einzelfälle, die bisher nicht abschließend entschieden wurden, bitte ich wieder aufzunehmen.

Wurde eine Verbindlichkeit bisher unter Beachtung des Abzinsungsgebots passiviert, ergibt sich im ersten Wirtschaftsjahr ohne Abzinsung eine Gewinnminderung in Höhe des letzten Abzinsungsvolumens.

Das Abzinsungsgebot für Rückstellungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe e EStG bleibt bestehen.

Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen v. - 211-S 2175/15/1-2022/36534

Fundstelle(n):
DStR 2022 S. 1869 Nr. 36
ZAAAJ-22021