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Umsatzsteuer | Berichtigung einer mangelhaften Rechnung
Eine Rechnung, die eine mangelhafte Leistungsbeschreibung aufweist und die keine Rechnungsnummer hat, kann berichtigt werden, so dass rückwirkend ein Vorsteuerabzug möglich ist. Es handelt sich nämlich trotz der Mängel um eine berichtigungsfähige Rechnung.
Im Streitfall rechnete eine Hausverwaltung unter ihrem Briefkopf für ihre „Tätigkeiten vereinbarungsgemäß monatlich“ ab. Aufgrund des verwendeten Briefkopfs war ersichtlich, dass es um Hausverwaltungsleistungen ging. Damit war eine nachfolgende Berichtigung gem. § 31 Abs. 5 UStDV möglich; in der berichtigten Rechnung wurde dann auf die Tätigkeiten gemäß den beigefügten Tagesberichten Bezug genommen.S. 887
Eine [i]Unvollständige LeistungsbeschreibungRechnung kann dann berichtigt werden, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entge...