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BVerfG Urteil v. - 1 BvR 343/73 1 BvR 83/74 1 BvR 183/75 1 BvR 428/35 BStBl 1978 II S. 174

Berufstätige Ehegatten haben von Verfassungs wegen keinen Anspruch darauf, daß Aufwendungen für die Betreuung ihrer Kinder als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; § 33 a Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a EStG verstößt gegen den Gleichheitssatz

Leitsatz

1. Berufstätige Ehegatten haben von Verfassungs wegen keinen Anspruch darauf, daß die Aufwendungen für die Betreuung ihrer Kinder durch eine Hausgehilfin den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gleichgestellt werden.

2. Es verstößt gegen den Gleichheitssatz, wenn für die berufsfördernde Beschäftigung einer Hausgehilfin kein Freibetrag gewährt wird, sofern zum Haushalt nur ein Kind gehört, während bei einem Haushalt mit zwei Kindern die im übrigen gleiche Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch einen Freibetrag für außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird.

3. Zur Überprüfung steuerrechtlicher Vorschriften am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1978 II Seite 174
HAAAA-91297

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Nutzungsdauer:
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Online-Dokument

BVerfG, Urteil v. 11.10.1977 - 1 BvR 343/73 1 BvR 83/74 1 BvR 183/75 1 BvR 428/35

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