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Kurzfassung zum Beitrag von Schumm, StuB 18/2022 S. 705

Die teilweise Digitalisierung des (Kapital-)Gesellschaftsrechts

Harald Schumm

Der Bundestag hatte auf Grundlage einer Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses am das sog. Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) beschlossen. Der Bundesrat hatte am beschlossen, keinen Antrag gem. Art. 77 Abs. 2 GG zu stellen. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am . Das DiRUG ist – mit Ausnahme der Vorschriften zu § 78p Abs. 3 und § 78q Abs. 2 Bundesnotarordnung, die am Tag nach Verkündung des DiRUG am bereits in Kraft getreten sind – im Wesentlichen zum in Kraft getreten.

Einordnung

Statt eine Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rats vom zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht – Digitalisierungsrichtlinie (kurz: „DigRL“) bis zum vorzunehmen, hatte die Bundesregierung mit Erklärung gegenüber der Europäischen Kommission vom von der in Art. 2 Abs. 3 DigRL vorgesehenen Verlängerungsoption Gebrauch gemacht und dadurch ein ein Jahr späteres Inkrafttreten erwirkt. Die Neuregelung zur rechnungslegungsbezogenen Publizität gilt erstmals f...

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