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beA | Pflicht zur Nutzung des beA auch in Verfahren ohne Anwaltszwang
§ 130d Satz 1 ZPO, wonach vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln sind, ist auch auf diejenigen Verfahren anwendbar, die nicht dem Anwaltszwang unterliegen.
§ 130d Satz 1 ZPO gilt grds. für alle anwaltlichen schriftlichen Anträge und Erklärungen nach der ZPO. Das Gesetz unterscheidet insofern gerade nicht zwischen denjenigen Verfahren, die dem Anwaltszwang unterliegen, und anderen Verfahren. Da ein Ausnahmefall, in dem eine Übermittlung eines Schriftsatzes nach ...