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Umsatzsteuer | Ort der Leistung bei Einzweck-Gutschein
Der BFH hat ernstliche Zweifel, ob bei einer Übertragung eines Gutscheins an einen anderen Unternehmer der Ort der Leistung feststehen muss, um einen umsatzsteuerbaren Einzweck-Gutschein i. S. von § 3 Abs. 14 UStG annehmen zu können. Der BFH hält es für denkbar, dass der Ort der Leistung nur dann feststehen muss, wenn der Gutschein an einen (Privat-)Kunden ausgegeben wird.
Hält man es für erforderlich, dass bei einer Übertragung des Gutscheins an einen anderen Unternehmer der Ort der Leistung feststehen muss, würde ein umsatzsteuerbarer Einzweck-Gutschein i. S. von § 3 Abs. 14 Sätze 1 und 2 UStG nur dann vorliegen, wenn sich der Ort der Übertragung an den anderen Unternehmer im selben Mitgliedstaat befindet, in dem auch der Leistungsort für die Ausgabe, d. h. für den Verkauf des Gutscheins an den Kunden, liegt...