DSGVO | Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 82 DSGVO (FG)
Der Kläger hat die einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung begründende Verletzung nachzuweisen ().
Sachverhalt: Im Streitfall begehrte der Kläger Schmerzensgeld. Er führte aus, das für seine Einkommensteuerveranlagung zuständige Finanzamt habe versehentlich von ihm vorgelegte Unterlagen einem Dritten übersandt. Dieser Dritte habe ihm zwar die Unterlagen übergeben, doch dadurch seien dem Dritten seine Anschrift und persönliche Daten bekannt geworden. Ihm, dem Kläger, stehe daher Schmerzensgeld zu. Das Finanzamt lehnte eine Schmerzensgeldzahlung ab. Der Kläger reichte sodann Klage bei einem Amtsgericht gegen das Land Baden-Württemberg ein. Das Amtsgericht verwies den Rechtsstreit an das FG Baden-Württemberg. Dieses vernahm den Dritten als Zeugen.
Das FG hat die Klage abgewiesen:
Die Klage ist zwar zulässig, da der Finanzrechtsweg für Klagen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines (möglichen) Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO gegeben ist.
Das FG Baden-Württemberg ist örtlich zuständig. Die Klage gegen die Trägerkörperschaft kann auch als Klage gegen das handelnde Finanzamt ausgelegt werden. Beklagter ist nach dem Behördenprinzip die handelnde Finanzbehörde.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, da er eine Pflichtverletzung durch das beklagte Finanzamt sowie einen Schadenseintritt nicht nachweisen konnte.
Der Kläger hat die haftungsbegründenden Voraussetzungen, also den Pflichtverstoß, darzulegen. Ihm obliegt die Darlegungslast. Die Beweislastumkehr (Art. 82 Abs. 3 DSGVO) bezieht sich ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde.
Der 10. Senat war nach der Anhörung des Klägers und der Vernehmung des Dritten als Zeugen nicht davon überzeugt, dass ein datenschutzrechtlicher Verstoß bei der Verarbeitung der Daten geschehen ist. Die Aussagen sind nicht in sich schlüssig und stimmig gewesen. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger und der Dritte bewusst und gewollt in gemeinsamer Absprache falsch ausgesagt haben.
Hinweis:
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO i.V. mit § 32i Abs. 4 AO nicht gegeben sind.
Quelle: ; Pressemitteilung Nr. 5/2022 v. (RD)
Fundstelle(n):
BAAAJ-21391