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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 13 K 1149/20 E

Gesetze: EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c; EStG § 3c Abs. 2 Satz 1; EStG § 17 Abs. 1 Satz 1; EStG § 17 Abs. 2 Satz 1; EStG § 17 Abs. 2a Satz 5; EStG § 52 Abs. 25a; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 1; AO § 42

Anteilsveräußerung: Zuordnung des im Rahmen einer Kapitalerhöhung in die Kapitalrücklage eingezahlten Aufgeldes – Einheitliche Überprüfung der Gewinnerzielungsabsicht; Gestaltungsmissbrauch

Leitsatz

  1. Die Gewinnerzielungsabsicht bei einer Anteilsveräußerung i.S.d. § 17 EStG ist auch dann nicht anhand jedes einzelnen veräußerten Anteils, sondern einheitlich für alle veräußerten Anteile zu prüfen, wenn unter Geltung der Rechtslage vor der Einfügung des § 17 Abs. 2a Satz 5 EStG mit dem Gesetz v. das von dem Veräußerer im Rahmen einer Kapitalerhöhung in die Kapitalrücklage eingezahlte Aufgeld ausschließlich den Anschaffungskosten des mitveräußerten neu geschaffenen Anteils zuzuordnen war (vgl. , BFH/NV 2010, 375).

  2. Ungeachtet dieser Zuordnung der Anschaffungskosten stellt der Anteilserwerb durch Kapitalerhöhung unter Aufgeldzahlung keinen der steuerlichen Anerkennung eines hieraus resultierenden Veräußerungsverlustes entgegenstehenden Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten dar.

Fundstelle(n):
DStR 2022 S. 6 Nr. 51
DStR 2022 S. 8 Nr. 51
GmbH-StB 2023 S. 23 Nr. 1
GmbH-StB 2023 S. 23 Nr. 1
KÖSDI 2022 S. 22916 Nr. 10
StuB-Bilanzreport Nr. 21/2022 S. 833
AAAAJ-21361

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 21.06.2022 - 13 K 1149/20 E

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