BGH Urteil v. - 1 StR 165/22

Instanzenzug: LG Traunstein Az: 7 KLs 140 Js 33258/21

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

21. Nach den Feststellungen des Landgerichts verbrachte der Angeklagte im Auftrag unbekannt gebliebener Hintermänner am 2.001,64 Gramm Kokaingemisch mit einer Wirkstoffmenge von 1.247 Gramm Kokainhydrochlorid in einem Personenkraftwagen der Marke Renault Twingo aus dem Ausland, mutmaßlich aus Österreich über den Grenzübergang U.         , in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das gepresste Kokaingemisch war in zwei Beuteln in einem doppelten Boden unter Fahrer- und Beifahrersitz versteckt und zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmt; dies wusste der Angeklagte. Die Betäubungsmittel wurden infolge einer Fahrzeugkontrolle im Gemeindegebiet von B.        sichergestellt.

32. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand.

4a) Die Beweiswürdigung, die dem Schuldspruch zugrunde liegt, begegnet keinen Bedenken. Es besteht kein Anhalt dafür, dass das Rauschgift erst auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Personenkraftwagen verstaut wurde (vgl. Rn. 33; vom – 3 StR 105/21 Rn. 6 und vom – 1 StR 286/20 Rn. 16; je mwN). Der Angeklagte hat in seiner Einlassung nicht angegeben, in der Tatnacht Personen in Deutschland getroffen zu haben; solches ist vielmehr nach den Ermittlungen auszuschließen (UA S. 7). Zudem sollte der Angeklagte in Schweizer Franken entlohnt werden, was das Landgericht bei der Annahme eines Einfuhrvorgangs nach seiner Gesamtschau ohne Rechtsfehler berücksichtigen durfte (UA S. 12 f.).

5b) Auch die Strafzumessung, bei der das Landgericht den Ausgangsstrafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG angewendet hat, birgt keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten. Insbesondere hat das Landgericht innerhalb der Strafzumessung im engeren Sinne bei der Gewichtung des Tatbeitrags des Angeklagten zum Gesamtgeschehen des Umsatzgeschäfts nicht aus dem Blick verloren, dass er sich auf eine Kurier- und damit insoweit auf eine Gehilfentätigkeit zum Handeltreiben (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB) beschränkte (UA S. 18; vgl. zur Maßgeblichkeit des Gewichts des Gehilfenbeitrags: BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 89/22 Rn. 4 und vom – 1 StR 302/21 Rn. 3 mwN). Es ist insbesondere aufgrund der Art und Menge des geschmuggelten Rauschgifts auszuschließen, dass das Landgericht den Strafrahmen des minder schweren Falles (§ 30 Abs. 2 BtMG) zugrunde gelegt hätte, wenn es diesen Gesichtspunkt bereits bei der Strafrahmenwahl betont hätte.

6Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht den Umstand, dass die Betäubungsmittel nicht ausschließbar wieder ins Ausland verbracht werden sollten („Durchfuhr“), strafmildernd berücksichtigt hat (vgl. Rn. 11 mwN).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:090822U1STR165.22.0

Fundstelle(n):
IAAAJ-21302