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Satzungsbestimmung zur Tragung des Gründungsaufwands als Eintragungshindernis
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2551Eine Satzungsbestimmung, nach der eine Unternehmergesellschaft (UG) die Gründungskosten trägt, kann bei bestehenden Unklarheiten bezüglich der Angemessenheit und Höhe der Kosten bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister wegen des Gläubigerschutzes ein Eintragungshindernis darstellen.
Auferlegung der Gründungskosten auf die Gesellschaft
[i]Satzung kann Pflicht der Gründer auf UG übertragenDie Kosten zur Gründung einer Gesellschaft sind nach der Intention des Gesetzgebers grds. von den Gesellschaftern als Gründer zu tragen. In der Satzung kann jedoch festgelegt werden, dass die Gründungskosten der Gesellschaft auferlegt werden. Sie trägt den Gründungsaufwand dann zulasten ihres Nominalkapitals.
[i]Notwendige Aufwendungen entbinden vom Gebot der KapitalerhaltungIst im Gesellschaftsvertrag eine Kostenübernahmeregelung vorgesehen, gewährt diese eine Befreiung von der Bindung des Gebots der Kapitalerhaltung (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG), wenn es sich um notwendige Aufwendungen für solche Kosten handelt, die kraft Gesetzes oder nach Art und Umfang angemessen die GmbH treffen.
Verstoß gegen Gläubigerschutzvorschriften
[i]OLG Hamm: Überhöhte Gründungskosten sind nicht eintragungsfähigDas , NWB GAAAJ-19286) hat eine Entscheidung de...