Jugendstrafverfahren: Erfordernis der Klarstellung des Anfechtungsziels bei Revision gegen ein lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel anordnendes Urteil
Gesetze: § 55 Abs 1 S 1 JGG, § 344 Abs 1 StPO
Instanzenzug: Az: 617a KLs 10/20 jug
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und gegen ihn einen Jugendarrest von drei Wochen verhängt sowie eine Weisung und eine Arbeitsauflage erteilt. Gegen dieses Urteil hat er Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Revision begehrt. Mit seinem Rechtsmittel rügt er, ohne dies weiter auszuführen, die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
21. Auf seinen Antrag hin war dem Angeklagten aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts ersichtlichen Gründen gemäß § 44 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung gegen die versäumte Revisionsbegründungsfrist zu gewähren.
32. Die Revision bleibt jedoch erfolglos. Sie ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sie nicht in einer den Anforderungen aus § 344 Abs. 1 StPO genügenden Weise erkennen lässt, in welchem Umfang das tatgerichtliche Urteil angefochten wird.
4Ein Urteil, das - wie hier - lediglich Erziehungsmaßregeln und/oder Zuchtmittel anordnet, ist gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG weder wegen des Umfangs der festgesetzten Maßnahme noch deshalb anfechtbar, weil andere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen. Deshalb kann ein Rechtsmittel gegen ein allein derartige Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts verhängendes Urteil lediglich darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig ist. Wegen dieser sachlichen Beschränkung hat der Revisionsführer sein Anfechtungsziel eindeutig klarzustellen, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird (BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 67/20, NStZ 2020, 739; vom - 5 StR 407/17; vom - 1 StR 278/13, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 6). Diesen Anforderungen genügt die nicht ausgeführte Sachrüge des Angeklagten, der keinen Aufhebungsantrag gestellt hat, ebenso wenig wie die pauschal erhobene (und für sich schon unzulässige, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Verfahrensrüge.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:210721B5STR112.21.0
Fundstelle(n):
HAAAJ-21136