BGH Beschluss v. - 1 StR 480/21

Revision in Strafsachen: Anforderungen an die Verfahrensrüge wegen der Art der Durchführung des Selbstleseverfahrens

Gesetze: § 238 Abs 2 StPO, § 249 Abs 2 S 3 StPO, § 261 StPO, § 337 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5-28 KLs 8/21

Gründe

1Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtszug wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 118 Fällen, wegen Steuerhinterziehung in 27 Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil, soweit der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen ().

2Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 118 Fällen, wegen Steuerhinterziehung in 26 Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

31. Die Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) ist schon nicht in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben.

4Der Angeklagte rügt, das Landgericht habe den Wortlaut entscheidungserheblicher Urkunden im Urteil verwertet, ohne dass diese verfahrensfehlerfrei über das Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 StPO) in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien; der Vorsitzende habe die Zeit zur Kenntnisnahme so knapp bemessen, dass insbesondere die Schöffen nicht sämtliche Urkunden während der Unterbrechung der Verhandlung hätten lesen können. Der Angeklagte teilt allerdings bereits nicht mit, dass er diese Art der Durchführung des Selbstleseverfahrens, namentlich die Feststellung des Vorsitzenden über den ordnungsgemäßen Abschluss des Selbstleseverfahrens (§ 249 Abs. 2 Satz 3 StPO), beanstandet und eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt habe (§ 238 Abs. 2 StPO); dies wäre aber für die Zulässigkeit der Verfahrensrüge erforderlich gewesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 554/16 unter 2. a; vom – 4 StR 88/17 Rn. 9 und vom – 1 StR 422/10 Rn. 8).

52. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Nachprüfung indes teilweise nicht stand.

6a) In den Fällen 114 bis 116 der Urteilsgründe hätte das Landgericht prüfen müssen, ob der Angeklagte durch die Nacherklärungen zumindest wirksame Teilselbstanzeigen abgab (§ 371 Abs. 2a AO); die Taten betrafen jeweils Umsatzsteuervoranmeldungen für Besteuerungszeiträume im Jahr 2015 (vgl. Rn. 6-8). Im Fall 116 der Urteilsgründe überstiegen gar die nacherklärten Ausgangsumsätze die verwirklichten.

7b) Bezüglich der Fälle 103, 104, 107, 108 und 111 der Urteilsgründe ist das Landgericht zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Nacherklärungen wegen nicht nur geringfügiger Abweichungen von den tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen nicht zu einer Straffreiheit führen. Es hätte allerdings erörtern müssen, ob solch "verunglückte" Selbstanzeigen gleichwohl zumindest strafmildernd wirken können (vgl. , BGHR AO § 370 Abs. 1 Strafzumessung 31 Rn. 10).

8c) In den Fällen 104, 107, 112, 113 und 126 der Urteilsgründe hat das Landgericht gegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) verstoßen; die betroffenen Einzelstrafen sind (teilweise auch deswegen) aufzuheben.

9d) Die Aufhebung der genannten Einzelstrafen, insbesondere der Einsatzfreiheitsstrafe, zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Hinsichtlich der anderen Einzelstrafen schließt der Senat aus, dass sie von den vorgenannten Rechtsfehlern beeinflusst sein könnten.

10e) Bezüglich der verhängten Einzelgeldstrafen wird das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht die Tagessatzhöhe zu bestimmen haben (§ 40 Abs. 2 StGB); dabei wird es zu beachten haben, dass die Tagessatzhöhe im ersten Rechtsgang mit 30 € festgesetzt worden war (dort UA S. 279). Das Ergebnis der Multiplikation der Anzahl der Tagessätze mit der Tagessatzhöhe darf die jeweilige Summe aus dem ersten Urteil nicht überschreiten (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:240322B1STR480.21.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2023 S. 16 Nr. 1
BFH/NV 2022 S. 1149 Nr. 10
TAAAJ-21132