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Zu den Folgen einer unterlassenen elektronischen Übermittlung einer Beschwerdeschrift
Eine beim BFH innerhalb der Beschwerdefrist als Telefaxschreiben eingegangene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, die durch einen Rechtsanwalt und Steuerberater eingelegt wurde, der gegenüber dem Gericht als „Rechtsanwalt“ handelt, entspricht nicht den Anforderungen des ab dem geltenden § 52d Satz 1 FGO. Eine so nach dem eingelegte Beschwerde ist unwirksam und nicht zu beachten; die Beschwerde gilt als nicht eingereicht mit der Folge, dass die Beschwerdefrist nicht gewahrt wird (Bezug: § 52d Satz 1, § 52d Satz 3, § 52d Satz 4, § 56 Abs. 1, § 56 Abs. 2 Satz 1, § 116 Abs. 2 Satz 1, § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO).
Durch Art. 6 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom (BGBl 2013 I S. 3786) wurde § 52d FGO eingeführt. Diese Regelung entfaltet Wirkung seit dem . Na...