Online-Nachricht - Freitag, 26.08.2022

Reiserecht | Keine Entschädigung für Reiseveranstalter nach coronabedingter Stornierung einer Reise (LG)

Einem Reiseveranstalter steht bei einer coronabedingten Stornierung der Reise durch den Kunden keine Entschädigung zu, wenn die Reise später ohnehin abgesagt wurde (LG Frankfurt a.M., Urteil v. - 2-24 S 243/21; rechtskräftig).

Sachverhalt: Der Kläger hatte für seine Ehefrau und sich sowie ein weiteres Ehepaar eine Reise nach Mallorca für die Woche vom bis gebucht. Der Gesamtpreis betrug 2.776 Euro. Die Reisebedingungen sahen vor, dass bei einem Rücktritt des Reisenden zwischen dem 30. und 14. Tag vor Reisebeginn eine Entschädigungspauschale von 55 % des Reisepreises zu zahlen sei.

Am erklärte der Kläger den Rücktritt vom Reisevertrag wegen der sich seinerzeit abzeichnenden Beschränkungen in Folge der Corona-Pandemie. Die Reise wurde aufgrund der zunehmenden Reisebeschränkungen ohnehin später abgesagt und fand nicht mehr statt. Der beklagte Reiseveranstalter erstattete den Reisepreis nur teilweise und behielt eine Entschädigungspauschale zurück. Mit seiner Klage verlangte der Kläger den vollen Reisepreis.

Die Reiserechtskammer des LG bejahte einen Anspruch des Klägers auf vollständige Rückerstattung:

  • Der Reiseveranstalter kann keine Entschädigung zurückhalten.

  • Grundsätzlich ist das zwar möglich, wenn eine Reise von einem Kunden storniert wird. In diesem Fall kann der Reiseveranstalter nach dem Gesetz nur dann eine Entschädigung verlangen, wenn keine sog. „außergewöhnlichen Umstände“ am Zielort vorlegen haben.

  • Die Corona-Pandemie ist grundsätzlich ein solcher Umstand.

  • Ob für die Beurteilung der Corona-Lage im konkreten Fall auf den Zeitpunkt des Rücktritts des Kunden oder darauf abzustellen ist, wie die Lage bei planmäßiger Durchführung der Reise gewesen wäre, ließ die Reiserechtskammer in diesem Fall noch ausdrücklich offen.

  • Da die Reise nämlich später ohnehin abgesagt wurde, kann der Reiseveranstalter keinesfalls eine Entschädigung beanspruchen. Andernfalls wird der Reiseveranstalter bei Reisen, die wegen der Pandemie oder aus anderen außergewöhnlichen Umständen sowieso nicht stattfänden, bessergestellt, wenn der Kunde zuvor von sich aus die Reise aus demselben Grund storniert hat.

Hinweis:

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Reiserechtskammer erwägt allerdings, Rechtsstreitigkeiten wie diese in Zukunft einstweilen auszusetzen. Denn der BGH hat die Frage, ob es für die Corona-Lage auf den Zeitpunkt der Stornierung durch den Kunden oder auf den Zeitraum der Reise ankommt, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 2.8.2022).

Quelle: LG Frankfurt a.M., Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB LAAAJ-20783