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BFH Urteil v. - VI R 127/73 BStBl 1977 II S. 152

Gesetze: EStG 1965 § 10 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2BGB §§ 93, 94

Beschaffung von Einbaumöbeln als unschädlicher Verwendungszweck für Bausparmittel

Leitsatz

1. Eine unschädliche Verwendung zum Wohnungsbau i. S. des § 10 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG 1965 liegt u.a. vor, wenn mit Bausparmitteln Anlagen und Einrichtungen geschaffen werden, die i. S. des bürgerlichen Rechts wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind. Dies gilt auch dann, wenn die Anlagen und Einrichtungen zugleich der Einrichtung und Ausstattung einer Wohnung dienen.

2. Zu den Voraussetzungen für die Annahme wesentlicher Gebäudebestandteile i.S. der §§ 93, 94 Abs. 1 Satz 1, 94 Abs. 2 BGB.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 152
CAAAA-91183

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Nutzungsdauer:
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Online-Dokument

BFH, Urteil v. 29.10.1976 - VI R 127/73

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