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BFH Urteil v. - VI R 32/76 BStBl 1976 II S. 767

Gesetze: AO §§ 174, 204FGO § 96 Abs. 1 Satz 1EStG 1971 § 42 Abs. 1 und 2JAV i. d. F. vom (BStBl I 1971, 170) JAV i. d. F. vom (BStBl I 1971JAV i. d. F. vom (BStBl I 1971, 170) 170) § 4 Abs. 5 letzter Satz

Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Arbeitnehmern, die zeitweise in keinem Dienstverhältnis gestanden haben

Leitsatz

1. Kann ein Arbeitnehmer, der angibt, unständig beschäftigt gewesen zu sein, die Dauer seiner Verdienstlosigkeit nicht durch besondere Unterlagen nachweisen oder in sonstiger Weise glaubhaft machen (§ 4 Abs. 5 letzter Satz JAV), so ist dies kein Grund, den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchzuführen.

2. § 4 Abs. 5 letzter Satz JAV enthält keine den Arbeitnehmer belastende Beweislastregelung. Die Frage, ob der Arbeitnehmer unständig beschäftigt war oder ob beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer dem auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten Arbeitslohn weiterer Arbeitslohn zu berücksichtigen ist, ist nach den allgemeinen Grundsätzen freier Beweiswürdigung zu entscheiden (§ 204 Abs. 1 AO, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO).

3. Zur Abgabe einer Versicherung an Eides Statt vor dem Vorsteher des FA (§ 174 AO) und zu eidlichen Vernehmung eines Beteiligten durch das FG (§ 82 FGO i.V.m. §§ 450 ff. ZPO).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1976 II Seite 767
OAAAA-91166

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 15.10.1976 - VI R 32/76

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