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Online-Nachricht - Donnerstag, 18.08.2022

Einkommensteuer | Werbungskostenabzug bei Haftung für Lohnsteuer des angestellten Geschäftsführers (BFH)

Aufwendungen eines angestellten Geschäftsführers zur Tilgung von Haftungsschulden sind auch insoweit als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar, als die Haftung auf nicht abgeführter Lohnsteuer beruht, die auf den Arbeitslohn des Geschäftsführers entfällt. Das Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 3 EStG steht dem nicht entgegen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin war neben A Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B-GmbH (GmbH). Sie bezog von der GmbH, die ein Restaurant betrieb, für ihre Geschäftsführertätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Über das Vermögen der GmbH wurde im Jahr 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin wurde mit einem auf §§ 69, 34 AO gestützten Haftungsbescheid für von der GmbH für verschiedene Voranmeldungszeiträume im Jahr 2013 angemeldete, aber nicht an das Betriebsstättenfinanzamt abgeführte Lohnsteuern und Nebenabgaben in Anspruch genommen. Den Haftungsschulden lagen u.a. Forderungen gegen die GmbH zugrunde, die dadurch entstanden waren, dass die GmbH angemeldete Lohnsteuern, die auf den Arbeitslohn der Klägerin selbst entfielen, nicht abgeführt hatte.

Die Klägerin machte diese Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das FA lehnte den Werbungskostenabzug ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg ().

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Das FG hat der Klägerin zutreffend den geltend gemachten Werbungskostenabzug zuerkannt. Bei den fraglichen Aufwendungen der Klägerin zur Tilgung ihrer Haftungsschulden handelt es sich um Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.

  • Die Klägerin wurde vom FA gemäß §§ 69, 34 AO als Haftende für von der GmbH angemeldete, aber nicht abgeführte Lohnsteuern und Nebenabgaben für Januar bis Dezember 2013 in Anspruch genommen. Die Haftung beruhte damit auf Pflichtverletzungen, die der Klägerin aufgrund ihrer nichtselbständigen Tätigkeit als angestellter Geschäftsführerin der GmbH zur Last gelegt wurden.

  • Die Inhaftungnahme der Klägerin stand hiernach in wirtschaftlichem Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit als angestellte Geschäftsführerin der GmbH. Das "auslösende Moment" für die von der Klägerin auf die Haftungsschulden getätigten Aufwendungen lag folglich im Bereich der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre.

  • Die Aufwendungen standen damit in objektivem Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung. Sie dienten auch subjektiv der beruflichen Tätigkeit der Klägerin, da diese mit den Aufwendungen Schulden tilgen wollte, die sie als angestellte Geschäftsführerin der GmbH getroffen hatten.

  • Das FG hat ferner zutreffend entschieden, dass das Abzugsverbot in § 12 Nr. 3 EStG der Berücksichtigung der Werbungskosten im Streitfall nicht entgegensteht.

  • Die Voraussetzungen des 12 Nr. 3 EStG sind bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht erfüllt. Denn es geht weder um den Abzug von (nachgeforderter) Einkommen- oder Lohnsteuer (als besonderer Erhebungsform der Einkommensteuer gemäß § 38 Abs. 1 EStG) noch um den Abzug darauf entfallender Nebenleistungen, sondern allein um den Abzug von Zahlungen der Klägerin auf ihre Haftungsschulden, die auf §§ 69, 34 AO beruhen.

  • Solche Haftungsschulden sind keine Steuern gemäß § 3 Abs. 1 AO und mithin erst recht weder Steuern vom Einkommen noch eine sonstige Personensteuer i.S. von § 12 Nr. 3 EStG.

Anmerkung von Dr. Stephan Geserich, Richter im VI. Senat des BFH:

Nicht abziehbare Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern (d.h. Steuern, die die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen, wie z.B. den Familienstand, das Alter, Krankheit oder Kinder berücksichtigen) i.S. von § 12 Nr. 3 1. Halbsatz 1. Alt. EStG sind

  • die Einkommensteuer, einschließlich ausländischer Steuern vom Einkommen, soweit nicht § 34c Abs. 2 oder 3 EStG anzuwenden ist,

  • die Erbschaftsteuer,

  • die Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer),

  • die Kirchensteuer (die jedoch nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Sonderausgabe zu berücksichtigen ist),

  • die Lohnsteuer (als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer),

  • der Solidaritätszuschlag und

  • die zwischenzeitlich aufgehobene Vermögensteuer (vgl. H 12.4 EStH).

Um eine Gleichstellung von Unternehmern und Nichtunternehmern herbeizuführen, erfasst das Abzugsverbot auch die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind (§ 12 Nr. 3 1. Halbsatz 1. Alt. EStG). Zudem sind Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG oder des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 oder § 4 Abs. 7 EStG gilt, nicht abziehbar (siehe dazu: KKB/Löbe, § 12 EStG Rz. 67, 7. Aufl., Stand: ). Die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare Umsatzsteuer ist bei Anwendung der 1 %‑Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) nach umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu ermitteln. Dabei kommt es nicht auf die tatsächlich festgesetzte Umsatzsteuer an (H 12.4 EStH). Denn der Umsatzsteuerbescheid ist kein Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid (, BStBl II 2011, 451).

Schließlich sind die folgenden Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) nach § 12 Nr. 3 2. Halbsatz EStG nicht abziehbar, soweit sie auf die in § 12 Nr. 3 EStG genannten Steuerarten entfallen:

Hinweis: Die Finanzbehörden lassen aus Billigkeitsgründen eine Verrechnung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gem. § 233a AO zu, wenn beide Zinstatbestände auf ein und demselben Ereignis beruhen. Soweit nach der Saldierung ein überschießender Betrag verbleibt, sind Nachzahlungszinsen nicht abziehbar, Erstattungszinsen stellen steuerpflichtige Einnahmen dar ( BStBl I 2021, 353).

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
RAAAJ-20246