Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei einstweiligen Rechtsschutz wegen geringfügiger Säumniszuschläge
Leitsatz
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über geringfügige steuerliche Nebenleistungen ist ein Rechtsschutzbedürfnis
zu verneinen, wenn bei objektiver Betrachtung ein Interesse als so gering anzusehen ist, dass es nicht die Inanspruchnahme
der staatlichen Rechtsschutzeinrichtungen rechtfertigt. Dies ist – auch ohne normierte allgemeine Bagatellgrenze für steuerliche
Nebenleistungen – der Fall, wenn der streitige Betrag (hier: Säumniszuschlag i.H.v. 4,50 €) die Bagatellgrenzen der Kleinbetragsverordnung
unterschreitet und die ersatzfähigen Kosten der Rechtsverfolgung ein Vielfaches (hier: das Fünfundzwanzigfache) der zu erstreitende
Summe betragen würden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2022 S. 352 Nr. 11 EAAAJ-17162
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