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FG Düsseldorf | Kein negativer Progressionsvorbehalt bei Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften im DBA-Ausland
(1) Bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes gem. § 32b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 EStG wird an die Einkünfteermittlung gem. § 2 Abs. 2 EStG angeknüpft. Infolgedessen ist auch die Verlustausgleichsbeschränkung nach § 23 Abs. 3 Satz 7 und 8 EStG zu beachten. (2) Danach können nicht berücksichtigungsfähige Verluste gesondert festgestellt werden. Eine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Bescheids über die gesonderte Feststellung eines Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften für Zwecke des Progressionsvorbehalts besteht mit § 23 Abs. 3 Satz 8 Halbsatz 2 EStG. Ein solcher Bescheid kann im Einspruchsverfahren einen zuvor erlassenen Bescheid über Feststellungen nach § 2a EStG gem. § 365 Abs. 3 AO ersetzen.
Der [i]Der Begriff „ersetzen“ in § 365 AO ist weit zu verstehen Kläger erzielte im Streitjahr einen nach dem DBA Österreich von der deutschen Besteuerung freizustellenden Verlust. Diesen begehrte er bei der Ermittlung seines Steuersatzes zu berücksichtigen. Da...