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Umsatzsteuer | Umsatzsteuerpflicht für Tennisunterricht
Es ist nicht klärungsbedürftig, dass § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG bei richtlinienkonformer Auslegung keinen zu Freizeitzwecken erteilten Tennisunterricht erfasst (Bezug: § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG; Art. 132 Abs. 1 Buchst. j, Art. 134 Buchst. a MwStSystRL; § 115 Abs. 2, Abs. 3 FGO).S. 638
In dem zum Schwimmunterricht einer Schwimmschule ergangenen „Dubrovin & Tröger – Aquatics“, NWB PAAAH-93654, hat der EuGH entschieden, dass der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der MwStSystRL, der unionsrechtliche Grundlage für § 4 Nr. 21 Buchst. a und b UStG ist, nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht umfasst, da dieser ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht ist, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnis...