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Zum steuerschädlichen Gesamtplan und der eingeschränkten Übertragbarkeit von Pensionsverpflichtungen auf einen Pensionsfonds
Eine kritische Auseinandersetzung
Die Einführung des Pensionsfonds im Jahr 2002 hatte u. a. zum Ziel, Unternehmen mit Direktzusagen oder Unterstützungskassenzusagen eine Möglichkeit zu eröffnen, diese steuer- und beitragsfrei auf diesen Durchführungsweg zu übertragen und so insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung internationaler Rechnungslegungsstandards wettbewerbsfähig zu bleiben. Der Arbeitnehmer sollte nach Vorstellung des Gesetzgebers zugleich von der verbesserten Portabilität seiner Versorgungsansprüche im Rahmen eines Arbeitgeberwechsels profitieren. Mit der Einführung der §§ 3 Nr. 66 i. V. mit 4d Abs. 3, 4e Abs. 3 EStG hatte der Gesetzgeber die steuerliche Privilegierung dieses Übertragungsvorgangs beabsichtigt. Allerdings scheint es, dass dieser Sinn und Zweck der Einführung des Pensionsfonds aufgrund der einschränkenden Auslegung der Gesetzesvorschrift seitens der Finanzverwaltung vermeintlich aus den Augen verloren wurde. Nicht zuletzt unterstreicht dies die Aktualisierung des BMF-Grundsatzschreibens vom zur Mehrfachübertragung von Pensionsverpflichtungen auf einen Pensionsfonds.
Meier, Betriebliche Altersversorgung, infoCenter, NWB VAAAB-14425
Welche Intentionen hatte der Gesetzgeber mit der Einführung des Pensionsfonds?
Wo liegt die steuerliche Problematik bei der Übertragung von Pensionsverpflichtungen auf den Pensionsfonds?
Was versteht die Finanzverwaltung unter einem steuerschädlichen Gesamtplan im Rahmen der mehrfachen Übertragung einer Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfonds?
I. Grundsätzliches zur Auslagerung von Pensionsverpflichtungen
[i]Doetsch, Betriebliche
Altersversorgung: Praxisfragen, Grundlagen,
NWB QAAAE-52794
Urbitsch/Fath,
Pensionsfonds, Lexikon Altersversorgung 2022,
NWB XAAAD-05877
Alt/Stadelbauer, in:
Kanzler/Kraft/Bäuml (Hrsg.), EStG, 7. Aufl. 2022, § 4d,
NWB VAAAH-96646 Sinn und Zweck des mit
dem Altersvermögensgesetz (AVmG) zeitgleich zur Einführung des Pensionsfonds
als fünften Durchführungsweg neu besetzten § 3 Nr. 66 EStG ist die Förderung
der betrieblichen Altersversorgung und des Pensionsfonds im Speziellen. Mit
dieser Norm i. V. mit §§ 4d Abs. 3, 4e Abs. 3 EStG wurden die Voraussetzungen
geschaffen, die Übertragung von Versorgungsverpflichtungen und -anwartschaften
aus unmittelbaren Versorgungszusagen und Unterstützungskassen auf einen
Pensionsfonds zu fördern, indem dieses Privileg der
steuerbegünstigten Übertragung ausschließlich dem
Pensionsfonds zukommt. Insbesondere den Arbeitgebern wurde
mit dieser Möglichkeit eine Gelegenheit eingeräumt, ihre zumeist über mehrere
Jahrzehnte angesammelten unmittelbaren Pensionsverpflichtungen bilanziell
auszulagern, um sich vornehmlich auch den internationalen bilanziellen
Standards anzupassen. Gleichzeitig sollte es mit der Übertragung der
unmittelbaren Zusagen und Unterstützungskassenzusagen auf den Pensionsfonds dem
Arbeitnehmer erleichtert werden, Ansprüche bei einem Wechsel des Arbeitgebers
mitnehmen zu können.