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StuB Nr. 16 vom Seite 620

Zum steuerschädlichen Gesamtplan und der eingeschränkten Übertragbarkeit von Pensionsverpflichtungen auf einen Pensionsfonds

Eine kritische Auseinandersetzung

Carolin Selig-Kraft, LL.M. und Branko Kovač

Die Einführung des Pensionsfonds im Jahr 2002 hatte u. a. zum Ziel, Unternehmen mit Direktzusagen oder Unterstützungskassenzusagen eine Möglichkeit zu eröffnen, diese steuer- und beitragsfrei auf diesen Durchführungsweg zu übertragen und so insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung internationaler Rechnungslegungsstandards wettbewerbsfähig zu bleiben. Der Arbeitnehmer sollte nach Vorstellung des Gesetzgebers zugleich von der verbesserten Portabilität seiner Versorgungsansprüche im Rahmen eines Arbeitgeberwechsels profitieren. Mit der Einführung der §§ 3 Nr. 66 i. V. mit 4d Abs. 3, 4e Abs. 3 EStG hatte der Gesetzgeber die steuerliche Privilegierung dieses Übertragungsvorgangs beabsichtigt. Allerdings scheint es, dass dieser Sinn und Zweck der Einführung des Pensionsfonds aufgrund der einschränkenden Auslegung der Gesetzesvorschrift seitens der Finanzverwaltung vermeintlich aus den Augen verloren wurde. Nicht zuletzt unterstreicht dies die Aktualisierung des BMF-Grundsatzschreibens vom zur Mehrfachübertragung von Pensionsverpflichtungen auf einen Pensionsfonds.

Meier, Betriebliche Altersversorgung, infoCenter, NWB VAAAB-14425

Kernfragen
  • Welche Intentionen hatte der Gesetzgeber mit der Einführung des Pensionsfonds?

  • Wo liegt die steuerliche Problematik bei der Übertragung von Pensionsverpflichtungen auf den Pensionsfonds?

  • Was versteht die Finanzverwaltung unter einem steuerschädlichen Gesamtplan im Rahmen der mehrfachen Übertragung einer Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfonds?

I. Grundsätzliches zur Auslagerung von Pensionsverpflichtungen

[i]Doetsch, Betriebliche Altersversorgung: Praxisfragen, Grundlagen, NWB QAAAE-52794 Urbitsch/Fath, Pensionsfonds, Lexikon Altersversorgung 2022, NWB XAAAD-05877 Alt/Stadelbauer, in: Kanzler/Kraft/Bäuml (Hrsg.), EStG, 7. Aufl. 2022, § 4d, NWB VAAAH-96646 Sinn und Zweck des mit dem Altersvermögensgesetz (AVmG) zeitgleich zur Einführung des Pensionsfonds als fünften Durchführungsweg neu besetzten § 3 Nr. 66 EStG ist die Förderung der betrieblichen Altersversorgung und des Pensionsfonds im Speziellen. Mit dieser Norm i. V. mit §§ 4d Abs. 3, 4e Abs. 3 EStG wurden die Voraussetzungen geschaffen, die Übertragung von Versorgungsverpflichtungen und -anwartschaften aus unmittelbaren Versorgungszusagen und Unterstützungskassen auf einen Pensionsfonds zu fördern, indem dieses Privileg der steuerbegünstigten Übertragung ausschließlich dem Pensionsfonds zukommt. Insbesondere den Arbeitgebern wurde mit dieser Möglichkeit eine Gelegenheit eingeräumt, ihre zumeist über mehrere Jahrzehnte angesammelten unmittelbaren Pensionsverpflichtungen bilanziell auszulagern, um sich vornehmlich auch den internationalen bilanziellen Standards anzupassen. Gleichzeitig sollte es mit der Übertragung der unmittelbaren Zusagen und Unterstützungskassenzusagen auf den Pensionsfonds dem Arbeitnehmer erleichtert werden, Ansprüche bei einem Wechsel des Arbeitgebers mitnehmen zu können.

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