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NWB Nr. 33 vom Seite 2344

Einlagenrückgewähr durch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften

Anmerkungen zum

Prof. Dr. Carsten Pohl

Nach § 27 Abs. 8 KStG können auch Körperschaften und Personenvereinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, eine für den Anteilseigner steuerfreie Einlagenrückgewähr erbringen. Drittstaaten werden in der Vorschrift dagegen bewusst nicht genannt. Dennoch ist seit Langem umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen Drittstaatengesellschaften Einlagen steuerfrei an ihre Anteilseigner zurückgewähren können. Zuletzt hat der BFH im Jahr 2019 zu diesem Problemkreis Stellung genommen und aus unionsrechtlichen Gründen die Anwendung des § 27 KStG bejaht. Die erwartete gesetzgeberische Reaktion auf die Rechtsprechung ist bislang ausgeblieben. Mit (BStBl 2022 I S. 647) hat nun aber die Finanzverwaltung ihre Sicht der Dinge dargelegt.

I. Problemstellung

[i]Kahlenberg, NWB 29/2020 S. 2167Die Diskussion über die rechtliche Behandlung einer Einlagenrückgewähr durch eine Körperschaft oder Personenvereinigung, die im Zeitpunkt der Leistung nicht in Deutschland, einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt (sog. Drittstaatengesellschaft), ist nicht neu (zur Rechtsentwicklung vgl. , BStBl 2022 II S. 266). Nach dem Ergebnis der Erörterungen durch die Körperschaftsteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder () war sie auf Ebene des Anteilseigners bislang nicht anzuerkennen. Motive lagen in Folgendem: Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG setzt die Behandlung von Bezügen als nichtsteuerbare Einnahmen materiellrechtlich voraus, dass diese aus Ausschüttungen S. 2345 [i]Keine Einbeziehung der Drittstaatengesellschaften in den persönlichen Anwendungsbereich des § 27 KStGeiner Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. des § 27 KStG als verwendet gelten. § 27 Abs. 1 bzw. 8 KStG erwähnt die Drittstaatengesellschaften jedoch nicht. Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/2710 S. 32; anders noch BR-Drucks. 542/1/06 S. 2 f., wo auf die alten Rechtsprechungsgrundsätze nach , BStBl 2001 II S. 168; v. - I R 1/91, BStBl 1993 II S. 189, rekurriert wird) ist ihre fehlende Einbeziehung in den persönlichen Anwendungsbereich des § 27 KStG zudem eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers (). Eine analoge Anwendung der Regelungen wurde von der Finanzverwaltung deshalb ebenfalls abgelehnt ().

[i]Pohl, IWB 22/2016 S. 841 Bereits der VIII. Senat des , BStBl 2022 II S. 263) ist diesem Verständnis aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen entgegengetreten (hierzu Pohl, IWB 22/2016 S. 841). Schließlich hat auch der I. Senat des , BStBl 2022 II S. 266) die Möglichkeit einer steuerfreien Einlagenrückgewähr aus der Kapitalverkehrsfreiheit abgeleitet. Mit (BStBl 2022 I S. 647) setzt die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung um und geht auf weitere praxisrelevante Folgefragen ein.

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