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BFH Urteil v. - I R 154/73 BStBl 1975 II S. 441

Gesetze: EStG § 4 Abs. 3

Vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge sind keine durchlaufenden Posten bei der Einnahmeüberschußrechnung

Leitsatz

1. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschußrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) sind vereinnahmte und verausgabte Umsatz-(Mehrwert-)Steuerbeträge keine bei der Gewinnermittlung auszuscheidende durchlaufende Posten i. S. des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG.

2. Im Falle der Versteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 Abs. 1 UStG 1963) müssen die von Kunden vereinnahmten Mehrwertsteuerbeträge mit den als Betriebseinnahmen in die Einnahmeüberschußrechnung aufzunehmenden Mehrwertsteuerbeträgen übereinstimmen. Als Betriebsausgaben sind nur die im Gewinnermittlungszeitraum tatsächlich gezahlten Vorsteuerbeträge in der Einnahmeüberschußrechnung anzusetzen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 441
JAAAA-91039

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Urteil v. 19.02.1975 - I R 154/73

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