Vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge sind keine durchlaufenden Posten bei der Einnahmeüberschußrechnung
Leitsatz
1. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschußrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) sind vereinnahmte und verausgabte Umsatz-(Mehrwert-)Steuerbeträge keine bei der Gewinnermittlung auszuscheidende durchlaufende Posten i. S. des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG.
2. Im Falle der Versteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 Abs. 1 UStG 1963) müssen die von Kunden vereinnahmten Mehrwertsteuerbeträge mit den als Betriebseinnahmen in die Einnahmeüberschußrechnung aufzunehmenden Mehrwertsteuerbeträgen übereinstimmen. Als Betriebsausgaben sind nur die im Gewinnermittlungszeitraum tatsächlich gezahlten Vorsteuerbeträge in der Einnahmeüberschußrechnung anzusetzen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 441 JAAAA-91039
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