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OLG Hamm 04.04.2022 8 U 23/22, NWB 32/2022 S. 2257

Mandat | Keine zulässige Berufungseinlegung per Fax

Eine Berufung kann seit dem grds. nicht wirksam durch ein Faxschreiben eingelegt werden. Eine Ausnahme (vgl. § 130d Satz 2 ZPO) liegt nicht vor, wenn ein nach § 130a ZPO zugelassener Übermittlungsweg noch nicht in Betrieb genommen oder eingerichtet wurde.

Anmerkung:

Das Fax ist kein elektronisches Dokument. Daher ist es im vorliegenden Fall auch weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen noch auf einem sicheren Übermittlungsweg (vgl. § 130a Abs. 4 ZPO) eingereicht worden. Die Nichtbeachtung des § 130d Satz 1 ZPO, wonach Rechtsanwälte vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronische Dokumente zu übermitteln haben, führt zur Unwirksamkeit der Einlegung der Berufung. § 130d Satz 2 ZPO findet keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift bleibt das Einreichen von Schriftstücken...

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