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Unternehmer bei Erbringung sexueller Dienstleistungen im Bordell
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen überhaupt Betreiber eines Bordells als Unternehmer i. S. von § 2 Abs. 1 UStG bezüglich sexueller Dienstleistungen gelten. Im konkreten Fall kam der BGH im Unterschied zur Vorinstanz – dem Landgericht Kleve – dazu, dass diese Leistungen von den einzelnen Prostituierten als Unternehmerinnen erbracht würden, weshalb insoweit keine Hinterziehung von Umsatzsteuer durch die Betreiber des Bordells vorläge.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Beschränkt sich der Bordellbetreiber tatsächlich nur darauf, die Räumlichkeiten und damit im Zusammenhang stehenden Service für die Ausübung der Prostitution zur Verfügung zu stellen und macht er eindeutig gegenüber den Besuchern seines Bordells kund, dass die sexuellen Dienstleistungen von den Prostituierten als selbständigen Unternehmerinnen erbracht werden, so ist er bezüglich der sexuellen Dienstleistung nicht für die Umsatzsteuer erklärungspflichtiger Unternehmer.
Denn regelmäßig ergibt sich aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer Unternehmer ist. Dies ist in der Regel derjenige, der die Leistung im eigenen Namen und gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausfüh...